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§ 300 StPO - Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.