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§ 4 RPflG
Rechtspflegergesetz (RPflG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Aufgaben und Stellung des Rechtspflegers

Titel: Rechtspflegergesetz (RPflG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RPflG
Gliederungs-Nr.: 302-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 RPflG – Umfang der Übertragung

(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.

(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,

  1. 1.

    eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,

  2. 2.

    Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung

    1. a)

      einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozessordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozessordnung,

    2. b)

      einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozessordnung oder

    3. c)

    handelt.

(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.