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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2012, Az.: II ZR 280/11
Zulässigkeit der Mitwirkung eines an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richters im Revisionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.07.2012
Referenz: JurionRS 2012, 21097
Aktenzeichen: II ZR 280/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 41 Nr. 6 ZPO

Fundstelle:

NJW-RR 2012, 1341

BGH, 24.07.2012 - II ZR 280/11

Redaktioneller Leitsatz:

Die Tatsache, dass ein Richter am Bundesgerichtshof an der erstinstanzlichen Entscheidung eines Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des Richteramts im Revisionsverfahren.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Sunder beschlossen:

Tenor:

Richter am Bundesgerichtshof Born ist nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen.

Gründe

1

Die Tatsache, dass Richter am Bundesgerichtshof Born an der erstinstanzlichen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits mitgewirkt hat, hindert ihn nicht an der Ausübung des Richteramts im anhängigen Revisionsverfahren.

2

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 41 Nr. 6 ZPO greift diese Vorschrift nur dann ein, wenn der Richter gerade bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat; es reicht nicht aus, dass der Richter in derselben Sache in einem früheren Rechtszug bei einer anderen Entscheidung als der angefochtenen mitgewirkt hat (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 VI ZR 109/59, NJW 1960, 1762 f.; Urteil vom 5. Dezember 1980 V ZR 16/80, NJW 1981, 1273 f.; BVerwG, NJW 1975, 1241; NJW 1980, 2722 [BVerwG 18.10.1979 - BVerwG 3 C 117.79]; BSG, BeckRS 2010, 75392 Rn. 8 f.; BFH, BeckRS 2006, 25011127 unter II, 3b).

3

§ 41 Nr. 6 ZPO kann nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus dahin ausgelegt werden, dass ein Richter auch dann ausgeschlossen ist, wenn er in derselben Sache bei einer anderen als der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. § 41 Nr. 6 ZPO gehört zu den Vorschriften über den gesetzlichen Richter, die wegen der verfassungsrechtlichen Forderung, den gesetzlichen Richter im Voraus möglichst eindeutig zu bestimmen, nur streng am Wortlaut orientiert ausgelegt werden können und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich sind (BVerfGE 30, 149, 155 [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69]; BVerfGE 30, 165, 168 f. [BVerfG 27.01.1971 - 2 BvR 507/69]; BVerfG, NJW 2001, 3533 [BVerfG 04.07.2001 - 1 BvR 730/01]).

4

Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, NJW 2001, 3533 [BVerfG 04.07.2001 - 1 BvR 730/01]; vgl. auch BVerfGE 30, 149, 153 f. [BVerfG 26.01.1971 - 2 BvR 443/69]). Daneben ermöglicht das Ablehnungsverfahren nach §§ 42 ff. ZPO die Berücksichtigung von besonderen Umständen des Einzelfalls.

Bergmann
Caliebe
Reichart
Drescher
Sunder

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