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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.10.1979, Az.: BVerwG 3 C 117.79

Verfahren über den Widerruf der Approbation; Gesetzlicher Ausschluss eines Richters bei Mitwirkung in Berufsgerichtsverfahren für Heilberufe; Gründe für den Ausschluss eines Richters von der Ausübung des Richteramtes; Voraussetzungen für den Ausschluss eines Richters; Voraussetzungen für die Befangenheit eines Richters; Ablehnungsantrag wegen vorangegangener Beteiligung am berufsgerichtlichen Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.10.1979
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 117.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 14992
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Frankfurt am Main - 09.06.1976 - AZ: II/2 E 418/71
VGH Hessen - 02.05.1978 - AZ: II OE 79/76

Fundstellen

  • DVBl 1981, 154
  • DÖV 1980, 5668
  • DÖV 1980, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1980, 509
  • NJW 1980, 2722 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 32, 113 - 115
  • VwRspr 1981, 113-115 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 54 Abs. 2 VwGO und in § 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO gesetzlich aufgezählten Gründe für den Ausschluß eines Richters von der Ausübung des Richteramtes können nicht im Wege der Interpretation erweitert werden.

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Dr. Messerschmidt und Schäfer sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Approbation als Arzt.

2

Er ließ sich im Jahre 1949 in Bad Homburg als Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten nieder. Neben seiner ambulanten Praxis eröffnete er dort 1960 eine Privatklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten und plastisch-kosmetische Chirurgie.

3

In den folgenden Jahren ergaben sich aus der ärztlichen Tätigkeit des Klägers mehrere Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Mit Urteil des Berufsgerichts für Heilberufe beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 9. Juli 1964 wurde festgestellt, daß der Kläger unwürdig sei, seinen Beruf als Arzt auszuüben. Diese Entscheidung wurde vom Landesberufsgericht für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 14. Oktober 1970 bestätigt. Dem Landesberufsgericht gehörte neben anderen Richtern die Richterin Frau Dr. Sturm-Wittrock als Beisitzende an.

4

Durch Bescheid vom 12. Mai 1971 widerrief der Beklagte die Approbation des Klägers. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 1976 wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteil vom 2. Mai 1978 mit folgender Begründung zurück: Die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (17. September 1971) gezeigten Verhaltensweisen des Klägers rechtfertigten zwar nicht schon jede für sich den Widerruf der Approbation, begründeten aber in ihrer Gesamtheit den Vorwurf der Unzuverlässigkeit und der Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

5

Dem Berufungsgericht gehörte Frau Dr. Sturm-Wittrock als Vorsitzende Richterin an. Der gegen sie wegen vorangegangener Beteiligung am berufsgerichtlichen Verfahren gerichtete - Ablehnungsantrag war mit Beschluß vom 28. Juni 1977 zurückgewiesen worden.

6

Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht eingelegte Beschwerde des Klägers wies der erkennende Senat durch Beschluß vom 10. September 1979 zurück.

7

Mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision rügt der Kläger die Verletzung des § 54 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO. In analoger Anwendung dieser Vorschriften sei die Vorsitzende Richterin Frau Dr. Sturm-Wittrock von der Ausübung ihres Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen, weil sie an dem Urteil des Landesberufsgerichts für Heilberufe beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 14. Oktober 1970 mitgewirkt habe. Die analoge Anwendung der genannten Ausschlußvorschriften sei geboten, weil ebenso wie in den im Gesetz genannten Fällen der Verdacht nicht ausgeschlossen sei, eine selbständige, unvoreingenommene und freie Beweis Würdigung durch die Richterin sei nicht mehr gewährleistet, nachdem die Richterin zuvor schon an der Entscheidung des Landesberufsgerichts für Heilberufe mitgewirkt hat.

8

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1978 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.

9

Der Beklagte beantragt,

die Verfahrensrevision zurückzuweisen.

10

Er hält die Revision für unbegründet, weil eine ausdehnende Anwendung der gesetzlichen Ausschließungsgründe unzulässig sei.

11

II.

Die vom Kläger eingelegte zulassungsfreie Verfahrensrevision ist unbegründet.

12

Da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts) nicht vorliegen, ist nur über den vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmangel zu entscheiden (§ 137 Abs. 3 VwGO).

13

Der Kläger rügt zu Unrecht, daß Frau Dr. Sturm-Wittrock als kraft Gesetzes ausgeschlossene Richterin an dem angefochtenen Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 1978 mitgewirkt habe (§ 133 Nr. 2 VwGO).

14

§ 54 Abs. 2 VwGO ist nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift ist von der Ausübung des Amtes als Richter (oder ehrenamtlicher Richter) ausgeschlossen, wer "bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat". Auch bei weiter Auslegung dieser Bestimmung (vgl. zum Begriff der "Mitwirkung" BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 - BVerwG 5 C 71.75 - [Buchholz 310 § 54 Nr. 22]) kann nicht angenommen werden, daß das Verfahren vor dem Landesberufsgericht, in dem die Unwürdigkeit des Klägers für die Ausübung des ärztlichen Berufs festgestellt worden ist, ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren für das Verfahren vor dem Berufungsgericht gewesen ist, in dem um den Widerruf der Approbation gestritten wurde. Ein gerichtliches Verfahren kann nicht als ein vorausgegangenes Verwaltungsverfahren im Sinne der Vorschrift gedeutet werden.

15

Ausgeschlossen von der Ausübung des Richteramtes ist gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO ferner ein Richter in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge (oder im schiedsrichterlichen Verfahren) bei dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat. Auch hierzu bedarf es keiner näheren Begründung dafür, daß das Verfahren vor dem Landesberufsgericht kein früherer Rechtszug (und kein schiedsgerichtliches Verfahren) gegenüber dem Verfahren vor dem Berufungsgericht ist; das Verfahren über den Widerruf der Approbation hat gegenüber der Berufsgerichtsbarkeit seinen eigenen Rechtsmittelzug, in dem die Richterin Frau Dr. Sturm-Wittrock vor ihrer Beteiligung am angefochtenen Urteil indessen nicht tätig war.

16

Daß die genannten Vorschriften über den Ausschluß von Richtern hier nicht unmittelbar anwendbar sind, räumt schließlich auch der Kläger ein. Seinem Anliegen, die Ausschlußbestimmungen analog anzuwenden, kann jedoch nicht entsprochen werden. Zwar ist die Auffassung des Klägers richtig, daß § 54 Abs. 2 VwGO das Vertrauen in die Unparteilichkeit der Verwaltungsgerichte schützen soll. Es soll deshalb kraft Gesetzes ausgeschlossen sein, daß den Rechtsstreit ein Richter entscheidet, dessen Mitwirkung dem Einwand ausgesetzt sein könnte, er habe sich bereits in der Sache festgelegt und könne seine richterliche Entscheidung nicht mehr mit der gebotenen Objektivität treffen, weil er vor der Übernahme des Richteramtes als Verwaltungsbeamter an der im Verwaltungsverfahren getroffenen Entscheidung mitgewirkt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1977 a.a.O.). Der richterlichen Unbefangenheit dient ebenfalls die Regelung des § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist die Erwägung, daß von einem Richter nicht erwartet werden darf, er werde mit voller Unbefangenheit nachprüfen, ob eine von ihm erlassene oder miterlassene Entscheidung richtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960, NJW 1960 S. 1762 f.). Das Gesetz spricht dieses Verbot aber nur für eine Mitwirkung in einer höheren Instanz bei der Entscheidung über eine bei ihr angefochtene Entscheidung einer früheren Instanz aus.

17

Das Gesetz beschränkt das Verbot insgesamt also ausdrücklich und aufzählend auf solche Tatbestände vorausgegangener Mitwirkung, in denen der Richter entweder in einem vorausgegangenen Verwaltungs(vor)verfahren tätig war oder in einem früheren Rechtszug desselben gerichtlichen Verfahrens (oder in einem vorausgegangenen schiedsgerichtlichen Verfahren) tätig war. Die Beteiligung an anderen Verfahren, mögen ihnen auch die gleichen Tatbestände zugrunde gelegen haben oder in ihnen die gleichen rechtlichen Vortragen zu entscheiden gewesen sein, führen nicht zum gesetzlichen Ausschluß. Gegen eine ausdehnende Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO auf Fälle, in denen der Richter nicht seine in einem früheren Rechtszug ergangene Entscheidung überprüfen muß, hat sich auch der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 5. Juli 1960 (a.a.O.) ausgesprochen. Dem schließt sich der erkennende Senat für den vorliegenden Fall an.

18

Für eine erweiternde Anwendung der gesetzlichen Ausschlußtatbestände des § 54 Abs. 2 VwGO und § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO sprechen auch sonst keine zwingenden Gründe. Denn geht es um andere Fälle einer möglichen richterlichen Befangenheit, als sie in den gesetzlichen Ausschlußvorschriften im einzelnen aufgeführt sind - z.B. wie vorliegend um die Mitwirkung des Richters in einem früheren gerichtlichen Verfahren mit zum Teil gleichen Rechtsfragen -, so muß der Konflikt über den Weg einer Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ZPO gelöst werden. Der Kläger hatte ein solches Ablehnungsgesuch wegen der anderweitigen Mitwirkung von Frau Dr. Sturm-Wittrock beim Berufungsgericht gestellt. Es ist durch Beschluß vom 28. Juni 1977 zurückgewiesen worden. Im Hinblick hierauf ist es im vorliegenden Verfahren nicht möglich, das Revisionsvorbringen des Klägers dahin umzudeuten, daß er nunmehr mit der Revision (auch) eine unrichtige Anwendung der Vorschrift des § 42 Abs. 1 ZPOüber die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch das Berufungsgericht rügen wolle. Ein derartiger Verfahrensmangel kann im Rahmen der hier erhobenen zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht geltend gemacht werden; denn nach der eindeutigen Regelung in § 133 Nr. 2 VwGO kann in diesem Zusammenhang nur gerügt werden, daß bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt habe, der wegen Besorgnis der Befangenheit "mit Erfolg" abgelehnt war (vgl. auch Urteil vom 21. Juni 1979 - BVerwG 5 C 47.78 -).

19

Die Revision ist aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung verhindert. Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt