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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.2012, Az.: II ZR 233/09
Einhaltung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Festsetzung eines Teilstreitwerts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11453
Aktenzeichen: II ZR 233/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 18.06.2008 - AZ: 6 O 78/04

OLG Schleswig - 30.04.2009 - AZ: 5 U 100/08

OLG Schleswig - 31.08.2009 - AZ: 5 U 100/08

BGH - 07.06.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.09.2010 - AZ: II ZR 233/09

nachgehend:

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 233/09

BGH, 22.02.2012 - II ZR 233/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2012
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und
die Richterin Caliebe sowie
die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, seine Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtskosten nach einem Teil des Streitwerts zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts ist verspätet. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen (§ 247 Abs. 3 Satz 2 AktG). Auch in Verfahren, in denen keine mündliche Verhandlung stattfindet, kann er jedenfalls nicht nach Erlass der das Verfahren beendenden Entscheidung gestellt werden. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Juni 2010 die Revision des Klägers verworfen. Der Kläger hat einen Antrag auf Festsetzung eines Teilstreitwerts erst am 12. Oktober 2011 gestellt.

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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