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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.09.2010, Az.: II ZR 233/09
Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für eine Gehörsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 28.09.2010
Referenz: JurionRS 2010, 25429
Aktenzeichen: II ZR 233/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 18.06.2008 - AZ: 6 O 78/04

OLG Schleswig - 30.04.2009 - AZ: 5 U 100/08

OLG Schleswig - 31.08.2009 - AZ: 5 U 100/08

BGH - 07.06.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 233/09

nachgehend:

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 233/09

BGH, 28.09.2010 - II ZR 233/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 28. September 2010
durch
die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Revisionsklägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist für die Gehörsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO zu gewähren, wird verworfen.

Die ergänzende Begründung der Anhörungsrüge des Revisionsklägers vom 10. August 2010 gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern.

Gründe

I.

1

Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht statthaft. Wiedereinsetzung ist bei Versäumen einer Notfrist oder der Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde oder der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO zu gewähren (§ 233 ZPO), aber nicht bei der Versäumung einer - im Gesetz nicht vorgesehenen - Begründungsfrist für die Gehörsrüge. Die Frist für die wirksam erhobene Gehörsrüge selbst hat der Kläger eingehalten, so dass eine Umdeutung in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in diese Frist ausscheidet. Ein Wiedereinsetzungsgrund läge darüber hinaus nicht vor. Der Kläger war nicht infolge des - nicht glaubhaft gemachten (§ 236 Abs. 2 ZPO) - Urlaubs seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten gehindert, bereits in der Gehörsrüge zur angeblich schuldlosen Säumnis im Termin vom 25. Juni 2009 vorzutragen, sondern hat bereits die Gehörsrüge unter anderem darauf gestützt, dass er den Termin nicht habe wahrnehmen müssen, weil das Gericht den Termin mangels Erteilung seiner Ansicht nach gebotener Hinweise und verfahrensleitender Verfügungen nicht ausreichend vorbereitet habe.

II.

2

Die ergänzende Begründung der Gehörsrüge gibt keine Veranlassung, den Beschluss des Senats vom 28. Juli 2010 zu ändern. Der Senat hat die Ausführungen des Klägers zum Fehlen einer schuldhaften Versäumnis bereits im Beschluss vom 7. Juni 2010 berücksichtigt, aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Weder war die Säumnis des Klägers im Termin vom 25. Juni 2009 unverschuldet noch kommt es für das besondere Beschleunigungsbedürfnis in einem verzögerten Verfahren darauf an, ob die Verzögerung von einer Partei verschuldet war.

Strohn
Caliebe
Drescher
Löffler
Born

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