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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.12.2012, Az.: II ZR 233/09
Auslegung eines Antrags auf gesonderte Wertfestsetzung i.R.e. Nebenintervention
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2012
Referenz: JurionRS 2012, 30729
Aktenzeichen: II ZR 233/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Flensburg - 18.06.2008 - AZ: 6 O 78/04

OLG Schleswig - 30.04.2009 - AZ: 5 U 100/08

OLG Schleswig - 31.08.2009 - AZ: 5 U 100/08

BGH - 07.06.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 28.09.2010 - AZ: II ZR 233/09

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 134/09

BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 233/09

nachgehend:

BGH - 11.12.2012 - AZ: II ZR 134/09

Rechtsgrundlage:

§ 33 Abs. 1 RVG

Fundstellen:

AGS 2013, 238-239

JurBüro 2013, 477

RVGreport 2013, 114-115

zfs 2013, 226

BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

2

Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).

Bergmann

Caliebe

Drescher

Born

Sunder

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