Beschl. v. 11.12.2012, Az.: II ZR 233/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Flensburg - 18.06.2008 - AZ: 6 O 78/04
OLG Schleswig - 30.04.2009 - AZ: 5 U 100/08
OLG Schleswig - 31.08.2009 - AZ: 5 U 100/08
BGH - 07.06.2010 - AZ: II ZR 233/09
BGH - 28.07.2010 - AZ: II ZR 233/09
BGH - 28.09.2010 - AZ: II ZR 233/09
BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 134/09
BGH - 22.02.2012 - AZ: II ZR 233/09
nachgehend:
Rechtsgrundlage:
Fundstellen:
AGS 2013, 238-239
JurBüro 2013, 477
RVGreport 2013, 114-115
zfs 2013, 226
BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten für das Revisionsverfahren festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Ergänzung des Beschlusses vom 22. Februar 2012 um gesonderte Wertfestsetzung für die Streithelferin der Beklagten ist als Antrag auf gesonderte Wertfestsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG auszulegen. Der Antrag ist zulässig. Nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG kann der Antrag auch von einem erstattungspflichtigen Gegner gestellt werden. Der Kläger ist erstattungspflichtiger Gegner der Streithelferin der Beklagten, weil er nach der Kostenentscheidung im Beschluss vom 7. Juni 2010 auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.
Der Antrag ist nicht begründet. Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt die gesonderte Festsetzung voraus, dass sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten. Die Gebühren für die Nebenintervention richten sich hier aber nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 V ZR 204/57, BGHZ 31, 144). Es kann offen bleiben, ob und wann ein geringeres Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei zu berücksichtigen ist (dazu MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 99). Im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess (§ 246 AktG) besteht kein hinter dem Interesse der Parteien zurückbleibendes Interesse des Nebenintervenienten an der Klärung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die Bedeutung der Sache für beide Parteien findet schon bei der Bestimmung des Streitwerts Berücksichtigung (§ 247 Abs. 1 Satz 1 AktG).
Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.