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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.10.1959, Az.: V ZR 204/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.10.1959
Aktenzeichen
V ZR 204/57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1959, 13850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1960, 41 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 42-43 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZZP 1960, 289-291

Prozessführer

der S. G. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D., Zentralkontor G., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kaufmann Peter M. sen. in G., V.straße ...,

Prozessgegner

den Rechtsanwalt Dr. Hugo S. in W., M.platz ...,

Sonstige Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion in K.,

Amtlicher Leitsatz

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt, wenn der Nebenintervenient im Prozeß die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei, mit dem Streitwert der Hauptsache überein.

Tenor:

wird der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz auf 13.800 DM festgesetzt. Diese Festsetzung gilt auch für die Streithelferin.

Gründe:

1

Der Beklagte war zum Zwangsverwalter bestellt worden und hatte in dieser Eigenschaft das zwangsverwaltete Grundstück an die Klägerin verpachtet Nachdem die Anordnung der Zwangsverwaltung wegen eines Formfehlers als unzulässig aufgehoben worden war, verlangte die Klägerin den bezahlten Pachtzins in Höhe von insgesamt 13.800 DM zurück. Der Beklagte, der das Geld inzwischen zur Befriedigung der am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Gläubiger verwendet hatte, hat diesen den Streit verkündet. Die Streithelferin, eine Hypothekengläubigerin, ist daraufhin dem Prozeß auf Seiten des Beklagten beigetreten; sie hat Klageabweisung beantragt.

2

Die Klägerin, die in allen drei Instanzen unterlegen ist, möchte den Streitwert im Verhältnis zwischen ihr und der Streithelferin niedriger festgesetzt haben als 13.800 DM. Dieser Betrag, so meint sie, möge für den Wertansatz zwischen den Hauptparteien maßgebend sein. Für die Nebenintervention dagegen gelte das keineswegs; denn das Interesse der Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits habe sich zahlenmäßig auf das beschränkt, was ihr während der Zwangsverwaltung auf Grund des Teilungsplans aus der Masse zugeflossen sei und was sie, wenn der Klage stattgegeben worden wäre, an den Beklagten hätte zurückzahlen müssen. Lediglich hiernach und nicht nach dem Gegenstand des Hauptprozesses bemesse sich der Streitwert der Nebenintervention.

3

Über die Frage, wie in Fällen der hier vorliegenden Art der Wert des Streitgegenstandes zu berechnen sei, besteht in Rechtsprechung und Schrifttum keine Einigkeit. Außer Zweifel ist zwar, daß der Wert bei einem Zwischenstreit nach § 91 ZPO, in dem über den Antrag einer Hauptpartei auf Zurückweisung der Nebenintervention entschieden wird, nicht notwendig mit dem Streitwert des Hauptprozesses übereinstimmt, sondern sich nach dem Interesse des Nebenintervenienten an der Zulassung seines Beitritts richtet und deshalb vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) unter Umständen auch niedriger festgesetzt werden kann. Aber hinsichtlich der Streitwertberechnung nach durchgeführter Nebenintervention gehen die Meinungen auseinander.

4

Nach der einen Ansicht muß auch in diesem Falle maßgeblich abgestellt werden auf das jeweilige Interesse des Nebenintervenienten; erstrecke sich dieses nicht auf den ganzen Streitgegenstand, sondern sei der Streithelfer nur in Höhe eines Teiles der Klageforderung an einem Obsiegen derjenigen Partei, der er beigetreten ist, interessiert, so bemesse sich für ihn der Streitwert lediglich nach dem betreffenden Forderungsteil und nicht nach dem Gegenstand des Hauptprozesses (KG JW 1929, 879 Nr. 28; OLG Braunschweig Rpfleger 1956, 115; Hillach, Handbuch des Streitwertes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten 2. Aufl. § 74 II, S. 281; Gerold, Streitwert III 56 Nr. 2, S. 216; Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze 13. Aufl. Anhang I 3 zu § 9 GKG, Stichwort "Streithilfe"; anscheinend auch Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren 16. Aufl. Anm. 18 zu § 8 RAGebO, sowie OLG Stuttgart WürttZSprBeil. 1935, 17 Nr. 8). Die andere Meinung dagegen erachtet es nicht für angängig, den Streitwert für den Nebenintervenienten, sofern er den gleichen Antrag gestellt habe wie die von ihm unterstützte Hauptpartei, anders festzusetzen als für die Parteien selbst (KG OLG 23, 65; Hamburg OLG 23, 125; Dresden OLG 35, 163; Wieczorek, ZPO § 3 Anm. B IV a 3). Die Stellungnahme des Reichsgerichts zu der aufgeworfenen Frage war nicht einheitlich; es hat sich in DR 1942, 591 Nr. 23 der zuerst wiedergegebenen Ansicht angeschlossen, also die konkrete Interessenlage als ausschlaggebend angesehen, während es in RGZ 111, 410 davon ausgegangen war, daß für die im Rechtsstreit tatsächlich zur Durchführung gelangte Nebenintervention die Gerichtsgebühren nach dem Streitgegenstand des Hauptprozesses zu berechnen seien.

5

Diese letztere Auffassung verdient den Vorzug. Ihr neigt ersichtlich auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes zu, obgleich er die Frage in seinem Beschluß vom 24. Februar 1953 (I ZR 106/51, DM ZPO § 71 Nr. 2) letzten Endes offen gelassen hat. Entscheidend ist die verfahrensrechtliche Stellung des Nebenintervenienten. Wenn er auch mit seinem Beitritt wirtschaftlich eigene Interessen verfolgt, so ist er gleichwohl - falls er keinen eingeschränkten Antrag stellt (etwa nur mit Bezug auf einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen) - am Prozeß in dem gleichen Umfange beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist. Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel bezwecken den Sieg dieser Partei, und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs; er kann auch selbständig Rechtsmittel einlegen. Für die Art seiner Prozeßführung macht es keinen Unterschied, ob sein wirtschaftliches Interesse dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist. Das sind Fragen, die lediglich das Innenverhältnis zwischen ihm und der von ihm unterstützten Partei betreffen und die später für die Höhe eines etwaigen Rückgriffsanspruchs nach beendetem Rechtsstreit von Bedeutung sein mögen. Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Streithelfer nicht anders da als die Hauptpartei, und sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst Deshalb kann für ihn auch der Streitwert kein anderer sein, als er im Verhältnis der Parteien zueinander festgesetzt wird.

6

Im übrigen würde, wollte man hier einen Unterschied machen und die jeweiligen wirtschaftlichen Belange, die hinter dem Beitritt des Nebenintervenienten stehen, ausschlaggebend sein lassen, eine erhebliche Unsicherheit in das Wertfestsetzungsverfahren hineingetragen. Das Gericht wäre dann möglicherweise genötigt, Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die außerhalb des eigentlichen Rechtsstreits liegen; es müßte tatsächliche Vorgänge aufklären und erforderlichenfalls, um das wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten zu ermitteln, sogar Beweise erheben. Wie weit eine solche Untersuchung über das hinausführen kann, was den Inhalt des Prozesses selbst bildet, zeigt gerade der vorliegende Fall. Hier deckt sich nämlich das Interesse, das die Streithelferin an dem Obsiegen des beklagten Zwangsverwalters hatte, keineswegs mit der zahlenmäßigen Höhe des Betrages, den sie als Hypothekengläubigerin aus der Teilungsmasse erhalten hat; vielmehr hätte für sie, auch wenn die Klage zwar in dieser Höhe abgewiesen worden, im übrigen aber eine Verurteilung erfolgt wäre, immer noch die Gefahr eines Rückgriffs bestanden, weil der Beklagte sich ihr gegenüber hätte auf den Standpunkt stellen können, daß er den ihm verbliebenen Betrag in erster Linie zur Deckung der Verfahrenskosten oder zur Befriedigung anderer Gläubiger verwenden müsse; zur Ermittlung des Interesses der Streithelferin würde es also einer eingehenden Nachprüfung des gesamten Verteilungsverfahrens bedürfen. Die Ansicht, wonach der Streitwert für die durchgeführte Nebenintervention sich nach dem konkreten wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bemessen soll, müßte außerdem folgerichtig dazu führen, daß in manchen Fällen der Wert, da dieses Interesse sehr wohl den Streitgegenstand der Hauptsache übersteigen kann, höher als zwischen den Parteien festzusetzen wäre; ein solches Ergebnis liefe aber offensichtlich den Grundsätzen der Streitwertberechnung im Zivilprozeß zuwider, weshalb es auch mit Recht allgemein abgelehnt wird (Wieczorek a.a.O.; OLG München MDR 1958, 112 Nr. 41; vgl. auch KG OLG 23, 65).

7

Der Streitwert war daher, entgegen dem Antrag der Klägerin, für die Nebenintervention in derselben Höhe festzusetzen wie für den Hauptprozeß, d.h. auf 13.800 DM.

Dr. Tasche Dr. Rothe