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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2010, Az.: RiZ(R) 2/09
Kostentragungspflicht eines Richters für ein von ihm veranlasstes Versetzungsverfahren bei seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit auf sein Verlangen mit sofortiger Wirkung hin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2010
Referenz: JurionRS 2010, 28523
Aktenzeichen: RiZ(R) 2/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 06.06.2008 - AZ: 2 DG 2/06

OLG Frankfurt am Main - 30.03.2009 - AZ: DGH 3/08

Rechtsgrundlage:

§ 161 Abs. 2 VwGO

BGH, 08.11.2010 - RiZ(R) 2/09

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat
am 8. November 2010
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. Fischer,
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Das Versetzungsverfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Hessischen Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Frankfurt/Main vom 30. März 2009 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswerts - und das Urteil des Hessischen Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Frankfurt/Main vom 6. Juni 2008 sind wirkungslos.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 65.182,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO und § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

2

Nach diesen Grundsätzen entspricht es billigem Ermessen, dem Antragsgegner die Kosten des für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen. Denn er ist durch Urkunde vom 4. August 2010 auf sein Verlangen mit sofortiger Wirkung gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG aus dem Richterverhältnis auf Lebenszeit entlassen worden. Der Antragsgegner hat damit nicht nur der Fortführung des gerichtlichen Verfahrens über den Antrag, seine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand im Interesse der Rechtspflege für zulässig zu erklären (§ 50 Nr. 2, § 70 HRiG i.V.m. § 31 Nr. 2 DRiG), das voraussichtlich schwierige Rechtsfragen aufgeworfen hätte, die Grundlage entzogen, sondern hat sich damit auch freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

3

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5 GKG.

Rissing-van Saan
Joeres
Fischer
Golze
Müller

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