§ 31 DRiG
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Deutsches Richtergesetz (DRiG)
Bundesrecht
Teil 1 – Richteramt in Bund und Ländern → Abschnitt 4 – Unabhängigkeit des Richters
§ 31 DRiG – Versetzung im Interesse der Rechtspflege
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
- 1.in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
- 2.in den einstweiligen Ruhestand oder
- 3.in den Ruhestand
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.