Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2004, Az.: IV ZR 150/04
Unzulässigkeit einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision; Ermittlung des Beschwerdegegenstandes bei Streitgegenständlichkeit einer Risikolebensversicherung und einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.2004
- Aktenzeichen
- IV ZR 150/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 23654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW-RR 2005, 259-260 (amtl. Leitsatz)
- VersR 2005, 959-960 (Volltext mit red. LS)
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
am 1. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Mai 2004 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 17.000 EUR
Gründe
I.
Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist allein der Klageantrag zu 1), mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, daß seine bei der Beklagten genommene Risikolebensversicherung und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung fortbesteht und insbesondere nicht durch Rücktritt oder Anfechtung beendet wurde.
Das Landgericht hat diesem Antrag durch Teilurteil stattgegeben; das Berufungsgericht hat ihn abgewiesen.
Mit der Beschwerde erstrebt der Kläger die Zulassung der Revision, mit der er sein Feststellungsbegehren weiterverfolgen will.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Da der Fortbestand der Lebensversicherung und der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Streit ist, muß bei der Wertbemessung, was auch von der Beschwerde im Ansatz zutreffend zugrunde gelegt wird, auf beide Versicherungen abgestellt werden.
Bei der Risikolebensversicherung ist, weil der Eintritt des Versicherungsfalles ungewiß ist, die Beschwer mit 20% der Versicherungssumme anzusetzen (Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 -BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 4).
Die Beschwer bei der Zusatzversicherung konkretisiert sich in der Rentenleistungsverpflichtung und der Pflicht zur Beitragsfreistellung (Senatsbeschluß vom 17. Mai 2000 - IV ZR 294/99 - VersR 2001, 600 f.). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats von dem 3,5fa-chen Jahresbetrag der begehrten monatlichen Rentenleistung und der monatlichen Prämie (§§ 3, 9 ZPO) ein Abschlag von jeweils 50% vorzunehmen, wenn der behauptete Eintritt des Versicherungsfalles, mithin der Berufsunfähigkeit im Sinne der vereinbarten Bedingungen, noch ungeklärt ist, während bei bereits geklärter Berufsunfähigkeit sich der Feststellungsabschlag auf 20% beläuft (Senat, Urteil vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99 - VersR 2001, 601 unter 2 b; Beschlüsse vom 29. Juni 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3; vom 12. Februar 1992 - IV ZR 241/91 - NJW-RR 1992, 608 unter II b und vom 17. Mai 2000 aaO).
Ohne Erfolg hält die Beschwerde einen Abschlag bei noch ungeklärter Berufsunfähigkeit in Höhe von 20% für gerechtfertigt, wenn insoweit bereits Leistungsklage erhoben ist. Die Rechtshängigkeit etwaiger Leistungsansprüche spielt für die Wertbemessung von Feststellungsanträgen betreffend Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen keine Rolle (Senatsbeschluß vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - VVGE § 1 BB-BUZ Nr. 1). Der 50%ige Abschlag vom Wert einer entsprechenden Leistungsklage berücksichtigt in angemessener Weise, daß bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststellungsausspruch geht.
Es besteht kein Anlaß, von diesen gefestigten Bemessungsgrundsätzen abzuweichen. Auch die Beschwerde vermag dafür keine durchgreifenden Gründe aufzuzeigen.
Danach bemißt sich die Beschwer wie folgt:
20% der Versicherungssumme von 30.000 DM = 3.067,75 EUR 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der begehrten monatlichen Rente von 613,55 EUR = 12.884,55 EUR 50% des 3,5-fachen Jahresbetrages der monatlichen Prämie von 60,50 DM laut Versicherungsschein = 649,60 EUR (bzw. von 54,87 DM gem. dem Schreiben der Beklagten vom 4. April 2000 = 589,15 EUR) Summe 16.601,90 EUR (bzw. 16.541,45 EUR)
Damit ist die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO in jedem Fall nicht erreicht.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: bis 17.000 EUR
Seiffert
Wendt
Dr. Kessal-Wulf
Felsch