Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1990, Az.: IV ZR 100/90
Beendung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen durch Rücktritt; Erhöhung der Festsetzung des Wertes der Beschwer unter Berücksichtigung der vollen Prämienbeträge und den vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.07.1990
- Aktenzeichen
- IV ZR 100/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 13950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1990, 1361 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beschwer bei einer Entscheidung, daß eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung durch Rücktritt des Versicherers nicht beendet worden ist, bemißt sich nach den finanziellen Auswirkungen der Feststellung für die Prozeßparteien.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Dr. Ritter
am 11. Juli 1990
beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer der Beklagten wird auf 222.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Teilurteil vom 1. März 1990 ist die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 1989 zurückgewiesen worden, in dem festgestellt wird, daß die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen des Klägers zu den Lebensversicherungsverträgen Nr. 23 407 729 und 24 238 254 nicht durch den Rücktritt der Beklagten beendet worden sind.
Die Beschwer der Beklagten hat das Berufungsgericht auf 13.758 DM, nämlich auf den fünffachen Jahresbetrag der auf die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen entfallenden Prämienanteile von monatlich 116,90 DM und 112,40 DM festgesetzt. Die Beklagte beantragt,
den Wert ihrer Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen,
da im Rahmen des über § 546 Abs. 2 ZPO maßgebenden § 3 ZPO die vollen Prämienbeträge und insbesondere die vereinbarten Berufsunfähigkeitsrenten aus den bis zum 1. Juni 1999 bzw. 1. Juni 1996 abgeschlossenen Versicherungen zu berücksichtigen seien. Da auf das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung, gerichtet auf Fortbestand der Versicherungsverhältnisse, abzustellen sei, spiele es eine Rolle, daß der Kläger - nunmehr auch im Klagewege - seit 15. November 1985 die für den Fall des Eintritts von Berufsunfähigkeit vereinbarten Leistungen beanspruche.
II.
Diese Ansicht der Beklagten entspricht den Bemessungsmaßstäben des Senats. Es spielt für das im Rahmen des § 3 ZPO zu bewertende wirtschaftliche Interesse am Bestehen oder Nichtbestehen eines Versicherungsverhältnisses eine maßgebliche Rolle, welche finanziellen Auswirkungen die getroffene Feststellung voraussichtlich für die Prozeßparteien haben wird. Sie nehmen zu, wenn der Eintritt eines Versicherungsfalles angezeigt wird.
Im anhängigen Fall stünden dem Kläger bei Fortbestand der Versicherungsverträge neben Prämienfreiheit in Höhe von monatlich 460,10 DM und 386 DM (für Haupt- und Zusatzversicherungen) monatliche Rentenleistungen von 1.000 DM und 1.200 DM im Falle seiner Berufsunfähigkeit zu. Da bislang ungeklärt ist, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen geworden ist, sich auch die Dauer einer etwaigen Berufsunfähigkeit zur Zeit nicht beurteilen läßt und es um einen Feststellungsausspruch geht, erscheint ein 50 %iger Ansatz der für eine entsprechende Leistungsklage maßgeblichen Werte angemessen.
Sie errechnen sich folgendermaßen:
1.460,10 × 12 × 12,5 = 219.015: 2 = 109.507,50 DM + 1.586 × 142 (Monate bis zum vereinbarten Versicherungsende)
= 225.212: 2 = 112.606 DM,
zusammen abgerundet 222.000 DM.
Dr. Ritter