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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.07.1997, Az.: IV ZR 38/97

Zurückweisung eines Antrags auf Festsetzung eines revisionsfähigen Streitwertes; Streitwert bei Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung (Risikolebensversicherung und Kapitallebensversicherung); Auswirkungen von Überschussbeteiligung und Unfallzusatzversicherung auf den Streitwert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1997
Aktenzeichen
IV ZR 38/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 18083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1997, 1562-1563 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

1. Franco F., H.straße ..., V.-S.,

2. Markus M., H.straße ...., V.-S.

Prozessgegner

Z.-L.-Gesellschaft, Direktion für Deutschland,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Dr. F., Z. am O., F.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 23. Juli 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Kläger haben bei der Beklagten eine abgekürzte Kapitalversicherung auf den Todesfall mit konstanter Versicherungssumme (Risikoversicherung) mit Ein-Stufen-Invaliditäts-Zusatzversicherung genommen. Die Versicherungssume beträgt 47.647,00 DM; die Versicherung läuft am 1. Oktober 2010 ab. Mit der eingeschlossenen Unfallversicherung hat die Beklagte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % als Versicherungsleistung die Befreiung von der Beitragszahlung versprochen. Die Beklagte hat die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Kläger nehmen die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch, daß die von der Beklagten erklärte Anfechtung des Vertrages unwirksam ist. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und im Tenor ausgesprochen, daß die Beschwer der Kläger 38.117,00 DM beträgt.

2

Mit ihrem Antrag, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000,00 DM festzusetzen, machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht orientiere sich bei der Wertfestsetzung zu Unrecht nur an der Versicherungssumme in der Lebensversicherung. Es lasse zum einen unberücksichtigt, daß den Klägern auch eine Überschußbeteiligung zukomme, die auf 33.352,00 DM zu schätzen sei. Zum anderen wirke sich auch die eingeschlossene Unfallzusatzversicherung werterhöhend aus.

3

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

4

Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 29. Juli 1994 - IV ZR 9/94 - BGHR ZPO § 3 Feststellungsantrag 3) den Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Lebensversicherung auf den Todes- oder Erlebensfall nach der Versicherungssumme unter Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % zu bestimmen. Das rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß bei einer derartigen Versicherung der Versicherungsfall - sei es im Todes-, sei es im Erlebensfall - mit Sicherheit eintreten wird. Diese Grundsätze lassen sich auf den vorliegenden Fall aber schon deshalb nicht übertragen, weil mit dem angefochtenen Vertrag eine Risikolebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen worden ist, Versicherungsleistungen also nur im Todesfall in versicherter Zeit zu erbringen sind. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist demgemäß ungewiß. Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestandes eines solchen Vertrages ist deshalb geringer zu bemessen. Der Senat erachtet regelmäßig einen Wert von 20 % der Versicherungssumme für angemessen. Schon daraus ergibt sich, daß der Antrag der Kläger selbst dann keinen Erfolg haben kann, wenn man zusätzlich berücksichtigt, daß - wie die Kläger darlegen - Überschußanteile anfallen und der Vertrag zudem eine Unfallzusatzversicherung einschließt, mit der als Versicherungsleistung Beitragsfreiheit vereinbart ist.

Dr. Schmitz
Römer
Dr. Schlichting
Terno
Seiffert