Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: IV ZR 9/94
Festsetzung des Wertes der Beschwer für eine Klage auf Feststellung des Fortbestehens von Lebensversicherungsverträgen und Zusatzversicherungsverträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- IV ZR 9/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 17051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Prozessführer
Lebensversicherungs-AG der H.,
vertreten durch den Vorstand Rolf-Peter H., B. splatz, C.,
Prozessgegner
Herr Richard R., K. Straße 21/4, B.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Dr. Schlichting und Terno
am 29. Juni 1994 beschlossen:
Tenor:
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 118.605,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hat unter Festsetzung der Beschwer der Beklagten auf 45.000,00 DM ihre Berufung gegen folgende Verurteilung zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß
- 1.
durch den Rücktritt der Beklagten vom 13.07.1992 die Vertragsverhältnisse der Parteien aus dem Lebensversicherungsvertrag und dem Vertrag über die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsschein-Nr.: 900/341483-B-71 und 900/341483-B-72 nicht beendet ist;
- 2.
die Beklagte bei Eintritt des Versicherungsfalles die Leistungen aus den in Ziffer 1) genannten Verträgen nicht aus den im Schreiben vom 13.07.1992 genannten Gründen verweigern darf.
In dem erstgenannten Vertrag haben die Parteien eine Lebensversicherungssumme von 30.000,00 DM für den Todes- wie den Erlebensfall und im Falle von Berufsunfähigkeit Prämienfreiheit und eine monatliche Rente von 600,00 DM vereinbart. In dem an zweiter Stelle genannten Vertrag beläuft sich die im Todes- oder Erlebensfall geschuldete Lebensversicherungssumme auf 15.000,00 DM; auch hier ist im Falle von Berufsunfähigkeit die Gewährung von Prämienfreiheit und die Zahlung einer monatlichen Rente von 300,00 DM vorgesehen. Die Verträge sollen vereinbarungsgemäß mit Vollendung des 60. Lebensjahres des am 14. Juni 1952 geborenen Klägers enden. Die Monatsprämien belaufen sich auf 133,50 DM bzw. 67,90 DM. Der Kläger vertritt die Ansicht, er sei nach Abschluß der Verträge berufsunfähig geworden, hat jedoch noch keine Klage auf Leistungen aus den beiden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen erhoben.
II.
Anders als in dem der Beschlußfassung des Senates vom 11. Juli 1990 - IV ZR 100/90 - NJW-RR 1990, 1361 zugrundeliegenden Fall hat hier der Versicherer seinen Rücktritt nicht auf die Zusatzversicherungen beschränkt, sondern ihn umfassend von beiden Versicherungsverträgen erklärt. Demnach ergibt sich folgende Beschwer:
a)
Soweit der Streit der Parteien die Lebensversicherungen betrifft, in denen der Versicherungsfall bei Vertragsfortbestand mit Sicherheit - sei es nun im Todes-, sei es im Erlebensfall - eintreten wird, entspricht es der ständigen Praxis des Senates, für die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Verträge nur den üblichen Abzug von 20% von den Lebensversicherungssummen zu machen, so daß 24.000,00 DM und 12.000,00 DM anzusetzen sind.
b)
Soweit es um den Fortbestand der Zusatzversicherungen geht, sind anzusetzen: 50% des Wertes einer Leistungsklage, d.h. 600,00 DM + 300,00 DM (Renten) + 133,60 DM + 67,90 DM (Beiträge) × 150 Monate (= 12,5 Jahre): 2 = 82.605,00 DM. Demnach beträgt die Beschwer der Beklagten insgesamt 118.605,00 DM. Auf den gleichen Betrag beläuft sich der Streitwert des Revisionsverfahrens.
Streitwertbeschluss:
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für das Revisionsverfahren werden auf 118.605,00 DM festgesetzt.
Dr. Ritter