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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1998, Az.: 5 StR 224/98

Verbüßen eines Teils einer Freiheitsstrafe vor Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Anordnung von Vorwegvollzug; Voraussetzungen für Möglichkeit der Anordnung des Vorwegvollzugs; Ermäßigung der Revisionsgebühr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1998
Aktenzeichen
5 StR 224/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 17071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 29.08.1997

Fundstelle

  • NStZ-RR 1999, 10-11 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Mord u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 17. September 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als angeordnet worden ist, einen Teil der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen. Diese Anordnung entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der in der Rechtsmittelinstanz entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes sowie wegen versuchten Mordes in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß sieben Jahre der Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlußformel Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet.

2

1.

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe hat keinen Bestand.

3

Richtschnur für die Frage eines Vorwegvollzugs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rehabilitationsinteresse des Verurteilten. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 11, 13; BGH, Beschluß vom 07.12.1995 - 4 StR 688/95 - insoweit nicht abgedruckt in StV 1996, 204 f.). Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig zu behandeln (vgl. BGHSt 37, 160, 162; BGH MDR 1994, 762 [BGH 28.10.1993 - VII ZB 22/93]; BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - 3 StR 554/94 -).

4

Die Auffassung der Strafkammer, daß der uneinsichtige Angeklagte erst durch die Einwirkung des Strafvollzugs zur Einsicht kommen würde und daß deshalb der Zweck der Besserung durch den Vorwegvollzug leichter erreicht würde, vermag nicht zu überzeugen. Die Begründung und Stärkung der Therapiemotivation gehört gerade zu den Aufgaben, die in Fällen der vorliegenden Art durch eine medizinische Behandlung zu lösen sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Mangel an Therapiebereitschaft nicht gerade in dem für die Behandlung vorgesehenen psychiatrischen Krankenhaus am ehesten überwunden werden sollte (vgl. zu § 64 StGB: BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung, leichtere 12 m.w.N.).

5

2.

Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch tragfähige Gründe für eine erneute Ausnahmeentscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB gefunden werden können. Er hebt jene Anordnung daher auf (§ 354 Abs. 1 StPO) und sieht davon ab, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

3.

Das Rechtsmittel hat somit teilweise Erfolg. Entsprechend diesem Erfolg sind die Revisionsgebühr um ein Fünftel zu ermäßigen und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). Der Senat sieht aber keinen Anlaß, den Angeklagten von einem Teil der notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren zu entlasten (BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 7).

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