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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1995, Az.: 4 StR 688/95

Strafrahmenminderung; Strafzumessung; Zusammentreffen von Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1995
Aktenzeichen
4 StR 688/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • StV 1996, 204

Amtlicher Leitsatz

Dem Gericht ist eine weitere Strafrahmenminderung - aus Rechtsgründen (§ 50 StGB) - nicht deshalb verwehrt, weil sowohl die Bejahung des Provokationsfalles nach § 213 1. Alt. StGB als auch dem Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen. Macht der Tatrichter in einem solchen Fall von dem ihm eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auf dieselben Wurzeln zurückzuführen sind, so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und erörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es - auch unter Berücksichtigung des Verteidigervorbringens im Schriftsatz vom 3. Dezember 1995 - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung deckt zum Schuldspruch und zur Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen können der Strafausspruch und die Bestimmung, daß zwei Drittel der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind, keinen Bestand haben.

4

a) Nach den Feststellungen tötete der Angeklagte im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit das Tatopfer, das ihn zuvor mißhandelt hatte, mit einem Messerstich. Das Landgericht geht von einem minder schweren Fall des Totschlags nach § 213 1. Alternative StGB aus, weil der Angeklagte wegen der Mißhandlung durch das Opfer "zum Zorn gereizt und (auch) hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden (sei) ". Eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hält die Strafkammer für "nicht angezeigt", weil "die Reizung des Angeklagten zum Zorn und die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit auf dieselben Wurzeln zurückzuführen (seien)". Bei der konkreten Strafzumessung hat das Landgericht die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erörtert, "nennenswerte Milderungsgründe" nicht feststellen können und gegen den Angeklagten die nach § 213 StGB höchstmögliche Strafe (fünf Jahre Freiheitsstrafe) festgesetzt.

5

Diese Strafzumessung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken:

6

Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß ihr eine Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB - aus Rechtsgründen (§ 50 StGB) - nicht deshalb verwehrt war, weil sowohl der Bejahung des Provokationsfalls nach § 213 1. Alternative StGB als auch dem Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB im wesentlichen dieselben tatsächlichen Umstände zugrunde liegen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1993, 1038). Macht der Tatrichter in einem solchen Fall - wie hier - von dem ihm gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch, eine Strafrahmenverschiebung nicht vorzunehmen, weil das Gesamtbild von Tat und Täter dadurch geprägt ist, daß die Reizung zum Zorn und die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit "auf dieselben Wurzeln" zurückzuführen sind (vgl. BGH NStZ 1986, 71), so muß er jedoch bei der Strafzumessung im engeren Sinne bedenken und erörtern, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NStZ 1985, 164; BGHR StGB § 50 Strafhöhenbemessung 5 m.w.N.). Das hat das Landgericht verkannt. Da die Höhe der Strafe von dem Rechtsfehler beeinflußt worden sein kann, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

7

b) Die Anordnung, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken sind, kann ebenfalls nicht bestehenbleiben. Mit dieser Bestimmung weicht die Strafkammer von der gesetzlichen Regelung des § 67 Abs. 1 StGB ab, wonach grundsätzlich die Maßregel vor der Strafe vollzogen werden muß. Zwar sieht § 67 Abs. 2 StGB vor, daß die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch erleichtert wird. Daß diese Voraussetzung gegeben ist, hat das Landgericht aber nicht hinreichend dargetan. Zur Begründung führt es aus: Der zur Frage der Unterbringung des Angeklagten gehörte Sachverständige habe bekundet, "die Therapiefähigkeit des Angeklagten (werde) erhöht, wenn sein Leidensdruck noch verstärkt werde. Dazu biete sich der Vorwegvollzug des überwiegenden Teils der Strafhaft an, zumal ein dem Maßregelvollzug nachfolgender Strafvollzug die Therapiechancen verschlechtere. Dem (habe) sich die Kammer angeschlossen und gemäß § 67 Abs. 2 StGB angeordnet, daß zwei Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollstrecken seien" (UA 14).

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Zu Recht rügt die Revision, daß diese Begründung den angeordneten Vorwegvollzug nicht trägt. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers in § 67 Abs. 1 StGB soll möglichst umgehend mit der Behandlung des süchtigen oder kranken Rechtsbrechers begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 13). Die Auffassung der Strafkammer, die Therapiefähigkeit des Angeklagten werde bei Verstärkung seines "Leidensdrucks" durch den Vorwegvollzug des überwiegenden Teils der Strafe "erhöht", ist nicht näher belegt. Welche Gründe das Landgericht dazu bewogen haben, den Vorwegvollzug von zwei Dritteln der Strafe anzuordnen, ist nicht ersichtlich. Nicht erkennbar bedacht hat die Strafkammer auch, daß die bereits vorhandene Therapiebereitschaft des Angeklagten durch den Strafvollzug möglicherweise wieder zerstört werden könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 12; Zweckerleichterung, leichtere 10) und daß die Stärkung der Therapiemotivation zu den Aufgaben gehört, die gerade innerhalb des Maßregelvollzugs selbst zu lösen sind (BGH, Beschluß vom 7. August 1991 - 2 StR 336/91). Soweit das Landgericht darauf abstellt, ein dem Maßregelvollzug folgender Strafvollzug verschlechtere die Therapiechancen, legt es zum einen nicht dar, welche konkreten Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelvollzug gefährden und wie sich dies bei dem Angeklagten auswirken könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9; BGH NStZ 1986, 428); zum anderen erwägt es auch nicht, ob bei Beibehaltung der gesetzlichen Reihenfolge des Vollzugs der Maßregel vor der Strafe beim Angeklagten die Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung unter Anrechnung des Maßregelvollzugs in Betracht kommen könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 9, 12; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 67 Rdn. 5, 6; § 67 d Rdn. 3 a).

9

Die Frage der Vollstreckungsreihenfolge bedarf demnach ebenfalls nochmaliger Prüfung. Der neue Tatrichter wird hierbei auch in seine Überlegungen einzubeziehen haben, daß sich der Angeklagte seit November 1994 in Untersuchungshaft befindet (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 10; BGH, Beschluß vom 13. April 1994 - 5 StR 120/94).

10

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

11

Die Annahme des Landgerichts, dem Geständnis des Angeklagten komme keine "nennenswerte" Strafmilderung zu, weil nur der Angeklagte als Täter in Betracht gekommen sei, das Geständnis somit die Aufklärung nicht erleichtert habe, und "Reue aus den geständigen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht zu entnehmen (gewesen sei)" (UA 13), begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar muß nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ein Geständnis nicht strafmildernd berücksichtigt werden, wenn es ersichtlich nicht aus einem echten Reue- und Schuldgefühl heraus abgelegt worden ist, sondern auf "erdrückenden Beweisen" beruht (BGH bei Dallinger MDR 1966, 727; bei Detter NStZ 1990, 221). Doch erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Prozeßverhalten des Angeklagten für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine Einstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Bruns, Strafzumessungsrecht 2. Aufl. S. 606 f). Auch für die Strafzumessung gilt uneingeschränkt der Zweifelsgrundsatz, so daß jeweils von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen ist, die nach den gesamten Umständen in Betracht kommt (vgl. BGH StV 1986, 5).

12

Daher wird - jedenfalls regelmäßig - ein Geständnis strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdn. 296).