Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.04.1994, Az.: 5 StR 120/94
Verhängung; Zweckerreichung; Längere Freiheitsstrafe; Vorwegvollzug; Maßregel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 120/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12348
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Bei Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe obliegt dem Tatrichter die Prüfung, inwieweit die Zweckerreichung einer Maßregel durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe erleichtert werden kann.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die gesamte Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die gegen diese Entscheidung gerichtete, auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Auch die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Jedoch hat die Bestimmung des Vorwegvollzuges der gesamten Strafe keinen Bestand.
1. Eine Änderung der vom Gesetz regelmäßig vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge setzt voraus, daß der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht werden kann. Maßgebend ist das Rehabilitationsinteresse des Betroffenen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3 und 7 m.w.N.).
Bei einer längeren Strafe, wie sie hier verhängt wurde, hat der Tatrichter stets zu prüfen, ob das verfolgte Ziel auch durch den Vorwegvollzug eines Teiles der Strafe erreicht werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 2 und 3). Dies richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit des Täters, der Länge der Freiheitsstrafe und der Art der notwendigen Behandlung (vgl. BGHSt 33, 285 [BGH 25.07.1985 - 1 StR 241/85] m.N.).
Dem wird das Urteil nicht gerecht.
2. Die sachverständig beratene Kammer ist der Auffassung, daß die bei dem Angeklagten gegenwärtig fehlende Therapiemotivation sich erst im Laufe des Vorwegvollzuges der Strafe aufbauen lasse. Weshalb indes die.Vollstreckung der gesamten viereinhalbjährigen Freiheitsstrafe vor Beginn der Behandlung erforderlich sein soll, hat das Landgericht nicht dargelegt. Der Tatrichter beschränkt sich insoweit auf die Bemerkung, der Vollzug der ganzen Strafe sei "als Vorstufe der Behandlung zweckmäßig". Dies reicht nicht aus, zumal da die Kammer dem Angeklagten bescheinigt, während einer früheren Inhaftierung gute Mitarbeit bei seiner Betreuung in der psychiatrisch-neurologischen Abteilung der Vollzugsanstalt gezeigt zu haben (UA S. 4).
3. Die Erwägung der Kammer, es sei "nicht günstig, wenn der Angeklagte nach dem Maßregelvollzug noch eine Zeit des Strafvollzuges durchzumachen hätte", ist angesichts der Möglichkeit einer Strafrestaussetzung zur Bewährung unter Anrechnung der Dauer des Maßregelvollzuges nach erfolgreicher Therapie, die die sachverständig beratene Kammer für möglich hält, ohne nähere Auseinandersetzung nicht tragfähig. Zumindest hätte sich das Tatgericht damit auseinandersetzen müssen, ob - auch nach Durchführung einer erfolgreichen Therapie - ungeachtet seines Vorlebens eine günstige Sozialprognose für den Angeklagten ausgeschlossen ist. Der neue Tatrichter wird in diesem Zusamm nhang die inzwischen vom Angeklagten erlittene und auf die Strafverbüßung anzurechnende Untersuchungshaft in seine Überlegungen einzubeziehen haben.