Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.08.1991, Az.: 2 StR 336/91
Anforderungen an die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Anforderungen an die Vollstreckungsreihenfolge; Entfallen der Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 336/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17096
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 23.04.1991
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Prozessführer
Wolfgang Josef H., geboren am ... 1946 in Be.-S., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7. August 1991
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23. April 1991 dahin abgeändert, daß die Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel entfällt.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gleichzeitig hat es bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel vollzogen wird. Mit seiner Revision erstrebt der Angeklagte den Vollzug der Maßregel vor der Strafe.
Das wirksam auf die Frage der Vollstreckungsreihenfolge beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg. Die Strafkammer stützt ihre Entscheidung überwiegend darauf, daß der Entlassung des Angeklagten in die Freiheit die Behandlung gemäß § 64 StGB unmittelbar vorangehen sollte, weil ein anschließender Vollzug der Strafe den durch den Maßregelvollzug erreichbaren
Erfolg wieder gefährden würde (UA S. 17). Zwar kann bei der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Umkehrung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge der Vollstreckung von Maßregel und Strafe grundsätzlich auch damit gerechtfertigt werden, daß der Entlassung in die Freiheit die Behandlung nach § 64 StGB unmittelbar vorausgehen sollte, weil ein sich anschließender Strafvollzug die positiven Auswirkungen des Maßregelvollzugs wieder gefährden würde (BGH NStZ 1986, 428; BGH, Beschluß vom 23. Mai 1989 - 1 StR 210/89 bei Detter NStZ 1989, 472). Einer Abweichung von der für den Regelfall vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge bedarf es aber nur, wenn und soweit nicht bereits im Hinblick auf § 67 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 StGB die Möglichkeit besteht, den Angeklagten aus der Therapie in die Freiheit zu entlassen (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4; BGH, Beschluß vom 24. September 1990 - 4 StR 340/90 bei Detter NStZ 1991, 278). Maßgeblich ist insoweit die Dauer der neben der Maßregel verhängten Freiheitsstrafe und die voraussichtliche Zeit, die die Behandlung in Anspruch nehmen wird. Dies hat das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt. Der Angeklagte ist am 3. Oktober 1990 festgenommen worden und befand sich zur Zeit der Hauptverhandlung in Untersuchungshaft, so daß lediglich noch eine Zeit von rund einem Jahr und sieben Monaten Freiheitsstrafe zu verbüßen war. Hierauf ist weiterhin die Zeit des Vollzugs der Maßregel anzurechnen, soweit noch nicht zwei Drittel der Strafe verbüßt sind. Für eine erfolgreiche Behandlung eines Alkoholkranken ist etwa ein Jahr anzusetzen (vgl. Maul/Lauven NStZ 1986, 397, 399 m.w.Nachw.), es verbleibt somit im Anschluß an die Entziehung eine Freiheitsstrafe, die weniger als ein Drittel der verhängten Strafe von zwei Jahren beträgt. Insoweit kommt aber, vor allem wenn der Angeklagte die Möglichkeiten der Therapie nutzt, die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3).
Es ist nicht erkennbar, daß der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe aus sonstigen Gründen geboten wäre. Auch die Stärkung der Therapiemotivation gehört der Sache nach zu den Aufgaben, die gerade innerhalb des Maßregelvollzugs selbst zu lösen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 23. April 1991 - 4 StR 121/91). Der Senat kann ausschließen, daß hinsichtlich der Vollstreckungsreihenfolge noch ergänzende Feststellungen getroffen werden können. Der Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung ist deshalb dahingehend abzuändern, daß es beim Regelvollzug nach § 67 Abs. 1 StGB zu verbleiben hat.
Maier, Richter
Niemöller, Richter
Detter, Richter
Winkler, Richter