Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.05.1989, Az.: 1 StR 210/89
Berücksichtigung der Anrechnungsgrenze bei den Erwägungen des Vorwegvollzugs einer Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- 1 StR 210/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ingolstadt - 13.01.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Gefährliche Körperverletzung u.a.
Prozessführer
Friedrich K. aus I., dort geboren am ... 1947
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung, und zu III auf Antrag des Generalbundesanwaltes sowie
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 23. Mai 1989
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 13. Januar 1989 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet wurde.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, hat die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und hat bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, soweit das Landgericht den Vollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet hat. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den Vorwegvollzug von Strafe entgegen der gesetzlichen Regel des § 67 Abs. 1 StGB angeordnet hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten. Die Überlegung, der Zweck der Maßregel sei dadurch leichter zu erreichen, wenn die Strafe gemäß vor der Maßregel vollzogen werde, weil der Angeklagte dann aus dem Maßregelvollzug in die Freiheit entlassen und ein möglicher Therapieerfolg nicht durch die nachfolgende Strafvollstreckung gefährdet werde, übersieht die in § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB getroffene Regelung und die durch § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB angeordnete Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe. Der Angeklagte hat - theoretisch - insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen. Er befand sich in dieser Sache in Untersuchungshaft seit dem 26. Juli 1988 (UA S. 4), mithin zur Zeit des Urteilserlasses am 13. Januar 1989 fast sechs Monate. Bei Anrechnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, die gemäß § 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB höchstens zwei Jahre dauern kann, hätte der Angeklagte 30 Monate Freiheitsentzug erlitten, also mehr als zwei Drittel der Freiheitsstrafe. Er könnte dann, sollten keine besonderen Umstände eingetreten sein, bedingt entlassen werden, und zwar auch unter Berücksichtigung der Anrechnungsgrenze des § 67 Abs. 4 Satz 1 StGB. Auch wenn man davon ausgeht, daß die Höchstdauer einer erfolgreichen Therapie bei Alkoholkranken nur ca. ein Jahr beträgt (vgl. Maul/Lauven in NStZ 1986, 399), bedarf es eines Vorwegvollzuges der gesamten Strafe nicht, um das an sich billigenswerte Ziel der Entlassung in die Freiheit nach erfolgreicher Therapie zu erreichen. Das Landgericht hätte lediglich den Vollzug eines Teiles der Strafe anzuordnen brauchen, um unter Anrechnung der Untersuchungshaft und der geschätzten Dauer der Therapie zu diesem Ziel zu gelangen. Die "Entlassung" aus der Therapie in den Strafvollzug wäre auch dadurch vermieden worden.
Die weitere Erwägung der Strafkammer, die Vorwegnahme des Strafvollzugs solle dem bislang schulduneinsichtigen Angeklagten Gelegenheit geben, sich mit seinem Hang zum Alkoholkonsum und seiner Neigung zu Gewalttaten im Rausch kritisch auseinanderzusetzen und dabei Bereitschaft zur anschließenden Therapie zu entwickeln (UA S. 26), ist nichts anderes als die Rechtfertigung der Umkehr der Reihenfolge der Vollstreckung durch die mögliche Erzeugung von "Leidensdruck", der die Erfolgsaussichten der Therapie vergrößern oder gar erst herstellen soll. Dagegen können grundsätzliche Einwände nicht erhoben werden (vgl. Maul/Lauven in NStZ 1986, 399 m.Nachw.). Voraussetzung ist jedoch, daß näher geprüft wird, inwiefern gerade die Vorwegvollstreckung von Strafe den Angeklagten dem Maßregelziel näherbringt. Eine eingehende, die Persönlichkeit des Angeklagten würdigende und dem Revisionsgericht nachvollziehbare Erörterung dieser Frage ist unterblieben. Der Hinweis, der Angeklagte sei bislang schulduneinsichtig und leugne seine Alkoholsucht völlig, genügt nicht.
Die weitergehende Revision ist offensichtlich unbegründet.
Kuhn
Maul
Foth
Granderath