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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.12.1994, Az.: 3 StR 554/94

Freiheitsstrafe; Vorwegvollzug; Maßregel; Vollzugsziel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1994
Aktenzeichen
3 StR 554/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Sollen die Neigungen des Angeklagten so bald wie möglich abgestellt werden, so daß mit seiner Hilfe der Zweck des Vollzugs erreicht werden kann, so liegt darin ein Grund, bei der Verhängung einer längeren Freiheitsstrafe die Maßregel nicht im Wege des Vorwegvollzugs anzuordnen.

Gründe

1

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat bezüglich des Schuld- und Rechtsfolgenausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. In seiner Antragsschrift hat der Generalbundesanwalt u.a. ausgeführt:

2

"Dagegen hat die Anordnung, vier Jahre und sechs Monate der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollstrecken, keinen Bestand. Nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers soll mit der Behandlung des süchtigen Rechtsbrechers möglichst umgehend begonnen werden, weil dies am ehesten einen dauerhaften Erfolg verspricht. Gerade bei längeren Freiheitsstrafen muß es darum gehen, den Betroffenen schon frühzeitig von seinem Hang zu befreien, damit er in der Strafanstalt an der Verwirklichung des Vollzugsziels der Strafe mitarbeiten kann (vgl. BGHSt 37, 160, 162). Nur wenn überzeugende Gründe vorliegen, kann für ein Abweichen von der Vollzugsreihenfolge sprechen, daß der anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 13). Solche Gründe hat das Landgericht nicht dargelegt. Seine Ausführungen beschränken sich im wesentlichen auf die Erwägung, es sei aus therapeutischer Sicht wünschenswert, daß der Angeklagte nach der Entziehungskur unmittelbar in die Freiheit entlassen werde. Dies reicht nicht aus, um den Vorwegvollzug von 2/3 der erkannten Freiheitsstrafe zu rechtfertigen (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 7, 10;Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1994 - 3 StR 407/94)."

3

Dem tritt der Senat bei.