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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1997, Az.: IV ZR 93/97

Entscheidung der Versagung des Wiedereinsetzungsantrags als Zwischenurteil statt als Endurteil; Überspannung der Anforderungen an die anwaltlichen Pflichten bzgl. der Wahrung von Fristen; Zuverlässigkeit eines mit einem Botengang beauftragten Auszubildenden bzgl. der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zuständigkeit für den Antrag auf Wiedereinsetzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1997
Aktenzeichen
IV ZR 93/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.03.1997

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 1140 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz,
den Richter Dr. Zopfs,
die Richterin Dr. Ritter und
die Richter Römer und Dr. Schlichting
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 1997
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Zwischenurteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 1997 aufgehoben. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Tatbestand

1

Der Kläger hat seine am 18. März 1996 eingelegte Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts nicht bis zum 18. April 1996 begründet. Vielmehr beantragte er mit Schriftsatz vom 18. April 1996 Fristverlängerung um zwei Monate wegen näher begründeter Arbeitsüberlastung seines Prozeßbevollmächtigten. Dieser Schriftsatz erhielt in der gemeinsamen Briefannahmestelle der in Kassel ansässigen Gerichte den Eingangsstempel des 19. April 1996.

2

Für den mit der Berufungsbegründung verbundenen Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherungen des Prozeßbevollmächtigten und seiner Mitarbeiterin glaubhaft gemacht: Der Rechtsanwalt habe seine langjährig zuverlässige Mitarbeiterin angewiesen, den von ihm unterschriebenen Antrag, der fristgebunden sei, bei dem Botengang nach der Mittagspause zum Gericht bringen zu lassen. Dies sei so organisiert, daß die im Nachmittagsbotengang herausgehende Post - fristgebundene Sachen und die sonstige Post - bis zum Beginn der Mittagspause an dem Schreibtisch der Mitarbeiterin gesammelt und von dort aus vom Boten mitgenommen werde. Die Mitarbeiterin habe nach der Rückkehr der Botin diese befragt, ob die fristgebundene Gerichtssache abgegeben worden sei, was diese bestätigt habe. Nach Büroschluß sei dies auf eine entsprechende Frage des Prozeßbevollmächtigten an die Auszubildende auch diesem sinngemäß bestätigt worden. Auf den Hinweis, es sei nicht dargetan, inwieweit die als Botin eingesetzte Bürokraft für diese Aufgabe geeignet sei, hat der Kläger ergänzend zu Einzelheiten der Ausbildung und Überprüfung für Botengänge vorgetragen und dazu eine vom Bürovorsteher und den beiden Auszubildenden unterschriebene eidesstattliche Versicherung vorgelegt.

3

Das Oberlandesgericht hat beschlossen, zunächst über den Wiedereinsetzungsantrag gesondert zu verhandeln. Durch das angefochtene Zwischenurteil hat es diesen Antrag zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Wiedereinsetzungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

4

1.

Die Revision ist zulässig.

5

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht durch Zwischenurteil entschieden. Wird die beantragte Wiedereinsetzung versagt, muß durch Endurteil entschieden werden, weil dann Entscheidungsreife im Sinne von § 300 Abs. 1 ZPO auch für die Hauptsache besteht. Das gleichwohl die Wiedereinsetzung versagende Zwischenurteil kann wie ein Endurteil behandelt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 547 ZPO mit der Revision angefochten werden, zumal der Rechtsmittelführer nicht schlechter gestellt werden darf als bei einer Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages durch Beschluß (BGHZ 47, 289, 290 f. [BGH 20.03.1967 - VII ZR 296/64]; BGH, Urteil vom 6. April 1979 - V ZR 112/77 - VersR 1979, 619 unter I).

6

2.

Die Begründung des Zwischenurteils trägt die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Das Berufungsgericht verkennt den glaubhaft gemachten Sachverhalt und überspannt die Anforderungen an die Anwaltspflichten.

7

a)

Es führt aus, als Ursache für die Säumnis komme insbesondere ein Versagen der mit Botengängen betrauten Auszubildenden in Betracht. In deren Einsetzung für Botengänge könne allerdings ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten nicht gesehen werden. Es fehle aber an jeder Darlegung, daß die am Nachmittag des 18. April 1996 mit dem Botengang beauftragte Person sich bis dahin als hinreichend qualifiziert und zuverlässig erwiesen habe. Es werde nicht einmal konkret angegeben, wer von den Auszubildenden im Büro den Botengang erledigt habe. Vor allem sei nicht dargelegt, die Botin sei eindringlich und genau darauf hingewiesen worden, daß es zur Fristwahrung auf den Einwurf des Antrages noch an diesem Tage ankam. Zwar stehe nicht fest, daß die Fristversäumnis auf einem Versagen der Botin beruhe. Allein die insoweit naheliegende Möglichkeit eines pflichtwidrig unterlassenen eindringlichen Hinweises des Rechtsanwalts bewirke, daß jedenfalls ein fehlendes Verschulden nicht dargetan sei.

8

b)

Spätestens mit dem ergänzenden Vortrag und der dazu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung war dargetan und glaubhaft gemacht, daß die mit dem Botengang beauftragte Auszubildende sich als hinreichend zuverlässig erwiesen hatte. Wegen der geringen Anforderungen, die mit einem Botengang gestellt werden, kann dieser auch Hilfskräften wie einer Auszubildenden im ersten Lehrjahr übertragen werden, die noch nicht die Qualifikation z.B. für die Fristberechnung oder -kontrolle aufweisen (Senatsbeschluß vom 13. Januar 1988 - IVa ZB 13/87 - VersR 1988, 610 unter 1). Der Verlängerungsantrag war von einer der beiden jeweils im achten Monat ihrer Lehrzeit stehenden Auszubildenden zum Gericht gebracht worden. Welche von beiden es gewesen war, konnte dem Klägervortrag zwar nicht entnommen werden. Das war aber auch gleichgültig. Denn beide waren gleichermaßen für diese Aufgabe geeignet. Das folgt aus dem glaubhaft gemachten Vortrag, daß in den ersten vier Monaten der Lehrzeit die Botengänge gemeinsam mit den schon im Vorjahr dafür Ausgebildeten erledigt wurden, daß im fünften bis siebten Monat jeder dann allein ausgeführte Post- und Botengang von der Ausbildungsfachkraft überprüft worden war, während ab dem achten Ausbildungsmonat nur noch Stichproben stattfanden, allerdings bei Fristsachen in jedem Einzelfall gefragt wurde, ob die Sache den Empfänger erreicht hatte. Der daraus zu entnehmende Gesamtzusammenhang ergibt, daß beide Auszubildende den für den alleinigen Botengang erforderlichen Ausbildungsstand ohne Beanstandung erreicht hatten. Vor allen Dingen war in der vorliegenden Sache nicht nur von der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich gefragt worden, ob der Verlängerungsantrag abgegeben war, sondern auch der Anwalt selbst hatte eine entsprechende Frage gestellt. Mehr kann an Ausbildung und Kontrolle (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 14. Juli 1994 - VII ZB 7/94 - BGHR ZPO § 233 Büropersonal 8 unter b) für eine Routinetätigkeit wie einen Botengang nicht verlangt und zugemutet werden.

9

Der vom Berufungsgericht vermißte, eindringliche und genaue Hinweis auf den Fristablauf noch an diesem Tage war nicht geboten. Die dafür herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1985 - IVa ZB 15/84 - VersR 1985, 455 und der darauf Bezug nehmende Beschluß vom 26. Oktober 1988 - VIII ZB 24/88 - VersR 1989, 166) betrafen jeweils den Sonderfall, daß nicht eine damit vertraute und schon entsprechend ausgebildete Bürokraft, sondern ein außenstehender Dritter zum Boten bestimmt worden war.

10

Überdies hat der Kläger mit seiner Revisionsbegründung seinen Vortrag zur Person der Auszubildenden und zu seiner Erklärung dafür, wie es zum Eingangsstempel vom 19. April 1996 auf dem Verlängerungsantrag gekommen ist, noch in zulässiger Weise (BGH, Beschluß vom 14. Februar 1991 - VII ZB 8/90 - BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begründung 3) ergänzt und glaubhaft gemacht.

11

3.

Der Senat kann als Rechtsmittelgericht die beantragte Wiedereinsetzung selbst gewähren. Die Zulässigkeit des Antrages hat das Berufungsgericht festgestellt. Die angefochtene Entscheidung und ebenso der Akteninhalt ergeben, daß sonstige Bedenken nicht bestehen (vgl. Zöller/Greger, ZPO 20. Aufl. § 237 Rdn. 2, vgl. auch BGH, Beschluß vom 22. September 1992 - VI ZB 22/92 - VersR 1993, 500 unter 1). Insbesondere durfte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf vertrauen, daß der erstmals und mit einer für § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderlichen Begründung von ihm gestellte Verlängerungsantrag Erfolg haben würde (Senatsbeschluß vom 12. Juli 1995 - IV ZB 9/95 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 12 m.w.N.).

Dr. Schmitz,
Dr. Zopfs,
Dr. Ritter,
Römer,
Dr. Schlichting