Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.07.1995, Az.: IV ZB 9/95
Vertrauen eines Rechtsanwalts auf Entsprechung des ersten Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bei Geltendmachung eines diese rechtfertigenden Grundes; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist ; Zurechnung desVerschuldens des Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1995
- Aktenzeichen
- IV ZB 9/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 17047
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 14.02.1995
- LG Berlin - 24.10.1994
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Herr Günter H. F. Straße ..., & B.,
Prozessgegner
1. Herrn Michael M. W. straße ..., B.,
2. Herrn Lothar M. D. straße ..., B.,
3. Frau Ursula E. S. straße ..., B.,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und
die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
am 12. Juli 1995
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in B. vom 14. Februar 1995 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Teilurteil der 61. Zivilkammer des Landgerichts B. vom 24. Oktober 1994 gewährt.
Gründe
Der Kläger verlangt aus einem ihm erteilten Bestattungsauftrag die Zahlung eines Restbetrages. Er hat mit der Klage zunächst die Beklagten zu 1) bis 3) in Anspruch genommen, die - wie die später in den Rechtsstreit einbezogene Beklagte zu 4) - die Erben der verstorbenen Amanda R. sind. Die Beklagten zu 1) bis 3) haben Widerklage erhoben.
Mit einem dem Kläger am 8. Dezember 1994 zugestellten Teilurteil hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen. Danach hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 1994 die Klage auf die Beklagte zu 4), eine Schwester der Verstorbenen, erweitert. Er hat zudem gegen das Teilurteil am 24. Dezember 1994 Berufung eingelegt. Mit am 23. Januar 1995 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um mindestens einen Monat zu verlängern, da außergerichtliche Verhandlungen mit der Beklagten zu 4) geführt würden, die eine Durchführung des Berufungsverfahrens entbehrlich machen könnten. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Antrag am 27. Januar 1995 zurückgewiesen. Darauf hat der Kläger am 2. Februar 1995 beantragt, ihm wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren; zugleich hat er die Berufung begründet. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht unter Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufung des Klägers wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Die dagegen erhobene zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Wiedereinsetzung setzt gemäß § 233 ZPO voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einem vorwerfbaren Verschulden der Prozeßbevollmächtigten des Klägers.
a)
Allerdings ist der Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend. Der Rechtsmittelführer ist mit dem Risiko belastet, daß der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Er kann demgemäß im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätzlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit der Fristverlängerung rechnen dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Oktober 1992 - VIII ZB 28/92 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 8 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit mit der Fristverlängerung gerechnet werden konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Rechtsanwalt regelmäßig erwarten, daß seinem - wie hier - ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn ein ihn rechtfertigender Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend gemacht ist (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1994 - VII ZB 5/94 - BGHR ZPO § 233 Fristverlängerung 11). Auch das verkennt das Berufungsgericht im Grundsatz zwar nicht, jedoch kann seiner Auffassung, der Kläger habe mit seinem Antrag einen solchen Grund nicht vorgebracht, nicht gefolgt werden.
b)
Ein erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist - mit Blick auf § 279 Abs. 1 Satz 1 ZPO - regelmäßig auch dann vorgetragen, wenn die Fristverlängerung mit Rücksicht auf noch schwebende Vergleichsverhandlungen beantragt wird (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 53. Aufl. § 519 Rdn. 11; MK/Rimmelspacher, ZPO § 519 Rdn. 14; Wieczorek/Rössler, ZPO 2. Aufl. § 519 Rdn. C III b; Zöller/Gummer, ZPO 19. Aufl. § 519 Rdn. 19). Das gilt auch im vorliegenden Falle, selbst wenn die Vergleichsverhandlungen hier - wie in der Antragsbegründung angegeben - mit der erst nach Erlaß des angefochtenen Teilurteils in den Rechtsstreit einbezogenen Beklagten zu 4) geführt worden sind.
Die Verstorbene Amanda R. ist von der Beklagten zu 4) - ihrer Schwester - und den Beklagten zu 1) bis 3) beerbt worden. Der Kläger hatte die Klage nach Erlaß des Teilurteils mit der Begründung auf die Beklagte zu 4) erweitert, daß jedenfalls diese zur Bezahlung der Bestattungskosten verpflichtet sei. Demgemäß berührten Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 4) über eine außergerichtliche Erledigung der - auch im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 1) bis 3) - streitigen Forderung das Interesse des Klägers an der Durchführung des Berufungsverfahrens unmittelbar; die Vergleichsverhandlungen konnten im Ergebnis auch zur Beilegung des Rechtsstreits mit den Berufungsbeklagten führen. Mit dem auf die Verhandlung mit der Beklagten zu 4) gestützten Antrag auf Fristverlängerung hat der Kläger deshalb einen erheblichen Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargetan. Eine nähere Substantiierung des Grundes war bei dieser Sachlage nicht geboten (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juli 1989 - IVb ZB 53/89 - VersR 1989, 1064).
Dr. Zopfs,
Römer,
Dr. Schlichting,
Terno