Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1997, Az.: 2 StR 359/97
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.11.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 359/97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 14217
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Gera - 18.10.1996
Verfahrensgegenstand
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 19. November 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode, Rothfuß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt für den Angeklagten F. als Verteidiger,
die Angeklagten F. und Di. in Person,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 18. Oktober 1996 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, mit Ausnahme des Schuldspruchs in den Fällen II 1 der Urteilsgründe.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision des Angeklagten F. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten F. - unter Freisprechung im übrigen - "wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Handeltreiben und Einfuhr von Betäubungsmitteln und in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Den Angeklagten D. hat es wegen Besitzes und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, den Angeklagten G. wegen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, den Angeklagten Di. - unter Freisprechung im übrigen - wegen Abgabe und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten E. wegen Handeltreibens und Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und die Angeklagten verwarnt. Den Angeklagten D., Di. und E. hat es auferlegt, Arbeitsleistungen zu erbringen, dem Angeklagten G. hat es die Auflage gemacht, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten F. jeweils mit der Sachrüge. Der Angeklagte F. erhebt auch eine Verfahrensrüge, die allerdings offensichtlich unbegründet ist.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Zu II 1 der Urteilsgründe:
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte F. lebte von November 1992 bis Dezember 1993 in einer Wohngemeinschaft, deren Mitglieder fast alle Haschischkonsumenten waren. Das für den Eigenkonsum benötigte Haschisch wurde regelmäßig in Leipzig besorgt. Fast wöchentlich erwarb einer der Hausbewohner Haschisch für jeweils 170,00 DM bis maximal 400,00 DM, die gemeinsam aufgebracht wurden. Das Haschisch wurde dann aufgeteilt.
Der Angeklagte F. erwarb in diesem Zeitraum mindestens viermal in Leipzig Haschisch zum Eigenkonsum und um die Mitbewohner des Hauses mit Rauschgift zu versorgen. Menge und Qualität des Rauschgiftes ließen sich genauso wenig feststellen wie der exakte Kaufpreis und das genaue Datum der Taten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 52 weiterer derartiger Erwerbstaten, die nicht konkretisiert werden konnten und die er nicht eingeräumt hat, freigesprochen.
2.
Der Schuldspruch wegen (unerlaubten) Erwerbs von Betäubungsmitteln in vier Fällen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der jeweilige Schuldumfang ist durch den Mindesteinkaufspreis von 170,00 DM hinreichend bestimmt, wobei der Tatrichter insoweit in allen Fällen von geringen Mengen ausgegangen ist (UA S. 24).
Bei geringen Mengen verdrängt der Tatbestand des Erwerbes den Tatbestand des Besitzes (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. September 1997 - 2 StR 434/97 -; Wienroeder in Franke/Wienroeder BtMG § 29 Rdn. 105). Da die Mitbewohner schon als Mittäter am Erwerb beteiligt waren, kommt Abgabe nicht in Betracht (vgl. Wienroeder aaO § 29 Rdn. 94).
II.
Zu II 2 der Urteilsgründe:
1.
Das Landgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte F. fragte im Laufe des Jahres 1994 den Angeklagten Di., ob er in Berlin größere Mengen Rauschgift besorgen könne. Als Belohnung sollte Di. neben Erstattung der Fahrtkosten einen Teil des Haschischs selbst behalten dürfen. Da Di. einverstanden war, händigte F. ihm 3.500,00 DM als Kaufpreis aus. Di. erwarb im September 1994 ca. 800 g Haschisch. Von den 100 g, die Di. einverständlich selbst behielt, verwendete er einen Teil für sich selbst, den Rest gab er einem Freund weiter. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er das Rauschgift unentgeltlich hergab oder es weiterverkaufte.
Die restlichen 700 g verwendete F. teilweise zum Eigenkonsum, den weitaus größten Teil verkaufte er. Dem Angeklagten E. gab F. die Erlaubnis, während der Zeit seiner Abwesenheit Haschisch in kleineren Mengen an Rauschgiftkonsumenten weiterzuverkaufen. E. verkaufte mit Einwilligung von F. etwa zwei- bis dreimal jeweils ca. 13 g Haschisch zum Grammpreis von 10,00 DM. Der THC-Gehalt des Haschischs konnte nicht festgestellt werden.
2.
Der jeweilige Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Angeklagter F. :
Das Landgericht hat Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz in nicht geringer Menge angenommen und ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung von ca. 600 g erworbenen Haschischs ausgegangen (UA S. 24).
Es kann dahinstehen, ob der aus den Urteilsgründen nicht auflösbare Widerspruch (800 g einerseits und 600 g andererseits), der den Schuldumfang erheblich berührt, zur Aufhebung auch des Schuldspruchs führen müßte. Dieser hat schon aus anderen Gründen keinen Bestand.
Zutreffend hat das Landgericht Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, da F. den "weitaus größten Teil" des Haschischs verkaufte. Hinsichtlich des kleinen Teils, den er zum Eigenkonsum verwandte, kommt es für die rechtliche Würdigung darauf an, ob es sich dabei um eine nicht geringe Menge handelte. War es eine geringe Menge, liegt Erwerb und nicht Besitz vor. Handelte es sich aber um eine nicht geringe Menge, verdrängt der Besitz als Verbrechenstatbestand den Erwerb (vgl. u.a. BGH NStZ 1994, 548; BGH, Beschluß vom 4. September 1996 - 3 StR 355/96 -). Dies läßt sich, da der Tatrichter insoweit keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat, nicht abschließend entscheiden. Der neue Tatrichter wird den jeweiligen Umfang - notfalls unter Anwendung des Zweifelsatzes - festzustellen haben.
b)
Angeklagter Di. :
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der Abgabe in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, trifft nicht zu. Der Tatrichter hätte prüfen müssen, ob Di., der immerhin 100 g Haschisch als Belohnung erhalten hat, Mittäter des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge war. In Anbetracht der erheblichen Menge (600 g oder 800 g) lag nahe, daß zumindest ein Teil zum Weiterverkauf bestimmt sein mußte. Da der THC-Gehalt nicht mitgeteilt wird, kann auch nicht entschieden werden, ob Di. hinsichtlich der behaltenen und teils selbst konsumierten 100 g Haschisch Erwerb von Betäubungsmitteln oder Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Abgabe (an den Freund) begangen hat.
c)
Angeklagter E. :
Die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich wegen Handeltreibens in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht, weist Rechtsfehler auf.
Erwerb von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gibt es rechtlich nicht. Ein Erwerb des E. von Betäubungsmitteln oder eine Beteiligung am Erwerb eines anderen ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Hinsichtlich des Handeltreibens ist die Annahme von Mittäterschaft rechtsfehlerhaft, da ein Eigennutz (bisher) nicht festgestellt ist. In Betracht kommt gegebenenfalls auch bloße Beihilfe zum Handeltreiben. Da nicht mitgeteilt wird, welche Menge noch vorhanden war und E. möglicherweise nur zweimal 13 g Haschisch (also im Hinblick auf die Bewertungseinheit 26 g Haschisch) verkauft hat, ist auch unklar, ob eine nicht geringe Menge zugrundegelegt werden durfte. Geht man nur von Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (eventuell in nicht geringer Menge) aus, würde täterschaftlicher Besitz von Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge) hierzu in Tateinheit stehen.
III.
Zu II 3 der Urteilsgründe:
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte F. beschloß, in Altenburg für einen längeren Zeitraum größere Mengen Haschisch zu verkaufen, um damit erhebliche Einnahmen zu erzielen. Das Haschisch wollte er in guter Qualität in Holland besorgen. Dieses Vorhaben erzählte er im September 1994 unter anderem den Angeklagten D., G. und E.. Diese erklärten sich bereit, sich am Erwerb von größeren Mengen Haschisch in Holland zu beteiligen. Zum Ankauf steuerten F. ca. 4.000,00 DM, D., G. und E. je ca. 200,00 DM bei. Das Rauschgift sollte im wesentlichen von F. weiterverkauft werden; aber auch die anderen sollten einen Anteil an dem in Holland zu erwerbenden Rauschgift bekommen. Zur Beschaffungsfahrt wurde gemeinsam ein Wagen angemietet, mit dem E., D. und G. am 15. Oktober 1994 nach Amsterdam fuhren. Dort erwarben sie für 4.600,00 DM 1.250 g Haschisch und brachten diese im Auto nach Altenburg. Den überwiegenden Teil des Haschischs bekam F., der einen kleinen Teil selbst konsumierte und den Rest weiterverkaufte. E. und D. erhielten je ca. 100 g, die sie zum Teil selbst verbrauchten und zum Teil weiterverkauften. G. bekam ebenfalls 100 g, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er einen Teil davon weiterverkaufte.
2.
Die Verneinung bandenmäßigen Handeltreibens hinsichtlich aller Tatbeteiligten beruht auf rechtsfehlerhafter Auffassung des Landgerichts. Das Landgericht meint, § 30 a BtMG diene nur der Bekämpfung organisierter Kriminalität, wie sie durch internationale Rauschgiftschmuggelbanden bestehe. Bei "der geradezu dilettantischen Vorgehensweise der Angeklagten" könne "nicht davon gesprochen werden, daß deren Tatausführung und die Tatsicherung in sorgfältiger, vorsichtiger, aufwendiger oder ruhiger Weise vorgenommen worden ist", was der Gesetzgeber beim Bandenbegriff "im Auge gehabt" habe. Diese Ansicht trifft nicht zu. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung zu einer Bande voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaften Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in §§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen. Die Tatbegehung als Bandenmitglied stellt eine gegenüber der Mittäterschaft gesteigerte, über die aktuelle Tat tendenziell hinausreichende deliktische Zusammenarbeit dar. Dazu genügt nicht bereits ein Handeln im Rahmen eines eingespielten Bezugssystems. Erforderlich ist vielmehr, daß die Mittäter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 19. August 1997 - 1 StR 227/97 - m.w.Nachw.). Notwendige Voraussetzung für eine Bande ist aber nicht das Vorliegen einer bandenmäßigen Organisation, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen sind. Auch ist die Vorschrift nicht - wie das Landgericht meint - auf internationale Rauschgiftschmuggelbanden oder auf profimäßige Begehungsweise beschränkt. Ob die Voraussetzungen einer bandenmäßigen Tatbegehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG erfüllt sind, kann danach nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantwortet werden. Gewichtige Indikatoren können das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse sein (vgl. u.a. BGH, Beschluß vom 10. Juli 1997 - 4 StR 258/97 -) und die gemeinsame Anmietung des Transportfahrzeuges. Dies wird der neue Tatrichter unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Bandenbegriff zu prüfen haben.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß bandenmäßiges Handeltreiben bandenmäßige Einfuhr nach ständiger Rechtsprechung verdrängt (vgl. u.a. BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschluß vom 14. August 1997 - 1 StR 376/97 -).
Soweit Haschisch schon in der Absicht des Eigenkonsums erworben und eingeführt wurde, kommt unerlaubte Einfuhr in Betracht.
IV.
Zu II 4 der Urteilsgründe:
1.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Nachdem das Haschisch von der ersten Hollandfahrt verkauft beziehungsweise konsumiert war, entschlossen sich die Angeklagten F., E. und G. am 4. November 1994 zu einer weiteren Fahrt nach Holland. Man wollte gemeinsam größere Mengen Haschisch erwerben. Sie legten ihr Geld (F. 5.700,00 DM, E. und G. je 300,00 DM) zusammen. Wiederum wurde gemeinsam ein Fahrzeug angemietet. Die drei Angeklagten erwarben für das Geld in Amsterdam 650 g Haschisch und 1.030 g Marihuana (vgl. UA S. 18; nach UA S. 19 wurden 605 g Haschisch und 1.300 g Marihuana erworben); G. erhielt noch 2 g Haschisch gratis. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wurden sie kontrolliert und die Betäubungsmittel nebst Rauschgiftutensilien sichergestellt.
2.
Der Tatrichter hat - wie im Falle II 3 - rechtsfehlerhaft bei den Angeklagten F., G. und E. bandenmäßiges Handeltreiben verneint. Auf die Ausführungen oben III 2 nimmt der Senat Bezug. Den Urteilsfeststellungen läßt sich hinsichtlich der einzelnen Angeklagten nicht hinreichend entnehmen, ob und wieviel des Haschischs von vornherein jeweils zum Eigenverbrauch bestimmt war. Dies ist für das in Tateinheit stehende Delikt der Einfuhr bedeutsam. Auch für den Schuldumfang des (bandenmäßigen) Handeltreibens ist die Angabe der Mindestmengen wichtig.
V.
Der neue Tatrichter ist nicht gehindert zu prüfen, ob bereits im Falle II 2 eine Bande vorlag, was hinsichtlich der Angeklagten F. und E., die auch bei den späteren Taten zusammenwirkten, durchaus in Betracht kommt.
VI.
Der Rechtsfolgenausspruch war insgesamt aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die für die vier Taten in II 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen von der Höhe der anderen - aufgehobenen - Strafen beeinflußt worden sind.
Theune
Detter
Bode
Rothfuß