Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.09.1997, Az.: 2 StR 434/97
Änderung des Schuldspruches von Besitz von Betäubungsmitteln auf Erwerb; Nachholung eines versehentlich unterbliebenen Teilfreispruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.09.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 434/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 18512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 21.03.1997
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Benaissa A. aus F., geboren am ... 1967 in S., Bez. N. (Marokko)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 10. September 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1997 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß an die Stelle des Wortes "Besitz" das Wort "Erwerbs" tritt, sowie dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Falle II 2 d) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht des Besitzes, sondern des Erwerbs von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Die entsprechende Änderung des Schuldspruchs, der § 265 StPO nicht entgegensteht, wirkt sich auf die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe nicht aus.
Soweit die zugelassene Anklage vom 20. März 1996 dem Angeklagten zwei weitere Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeworfen hatte, war der offenbar versehentlich unterbliebene Teilfreispruch nachzuholen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984, 212; BGH bei Miebach NStZ 1988, 212; BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 2).
Im übrigen ist die Revision unbegründet, da die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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