Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1997, Az.: 1 StR 227/97
Umfang der Berücksichtigung von Aufklärungsbemühungen durch den Angeklagten als Strafmilderungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.08.1997
- Aktenzeichen
- 1 StR 227/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20696
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hechingen - 20.11.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessführer
Thorsten E. aus N., geboren am ... 1978 in A.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 20. November 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten, die er auf den Strafausspruch beschränkt hat.
1.
Das Rechtsmittel ist mit der Sachbeschwerde begründet, so daß es auf die Verfahrensrüge nicht mehr ankommt.
Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob bereits aufgrund der Angaben des Angeklagten über seine Drogenabnehmer ein Aufklärungserfolg eingetreten ist. Dann aber wäre gegebenenfalls die Regelung des § 31 Nr. 1 BtMG zu berücksichtigen gewesen (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 181 [BGH 05.10.1995 - 4 StR 479/95]), der auch bei der Zumessung einer Jugendstrafe Bedeutung erlangen kann, obwohl er dort für den Strafrahmen nicht bestimmend ist. Da das Landgericht der geständigen Einlassung des Angeklagten auch sonst gefolgt ist, ist nicht ersichtlich, daß es den Äußerungen zur Identität der Abnehmer keinen Glauben geschenkt und worauf es gegebenenfalls seine Zweifel hieran gestützt hat.
Aber auch ohne die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG hätten jedenfalls die Aufklärungsbemühungen des Angeklagten als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden müssen. Dies ist nicht schon durch die pauschale Erwähnung des Geständnisses des Angeklagten geschehen.
2.
Der Senat weist für die neue Verhandlung darauf hin, daß die Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG gesicherte Erkenntnisse über das Vorliegen eines bereits eingetretenen Aufklärungserfolges voraussetzt. Dessen Herbeiführung kann nicht durch einen Beweisantrag erstrebt werden. Auch die Aufklärungspflicht gebietet es nicht, daß der Tatrichter durch eigene Ermittlungen zur Aufdeckung fremder Taten beiträgt (vgl. BGHR BtMG § 31 Aufdeckung 24 m.w.Nachw.). Der von der Revision mitgeteilte Beweisantrag zielt durch Benennung der Abnehmer von Drogen auf eine derartige Herbeiführung eines Aufklärungserfolges. Insofern ist er zwar nicht unzulässig (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), aber für die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG bereits vorliegen, ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).
Ulsamer
Brüning
Wahl
Landau