Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.10.1995, Az.: 4 StR 479/95
Umfassendes Geständnis; Offenbarung des gesamten Wissens; Vertypter Strafmilderungsgrund; Benennung des Rauschgiftlieferanten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 479/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12313
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ-RR 1996, 181 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 31 Nr. 1 BtMG verlangt weder ein umfassendes Geständnis noch setzt die Vorschrift eine Offenbarung des gesamten Wissens des Täters voraus. Deshalb muß der Tatrichter das Vorliegen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG schon dann prüfen, wenn der Angeklagte lediglich seine Abnehmer, nicht aber seine Lieferanten des Rauschgifts benannt hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem Regelstrafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG entnommen; das Vorliegen minder schwerer Fälle des § 29 a Abs. 2 BtMG hat sie verneint. Sowohl die Strafrahmenwahl als auch die Strafzumessung im engeren Sinne lassen eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des "vertypten" Strafmilderungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG vermissen, obwohl diese Erörterung sich hier aufdrängte. Dies führt zur Aufhebung der verhängten Einzelstrafen und damit auch des Gesamtstrafenausspruchs.
Nach den Feststellungen verkaufte der Angeklagte im Fall II. (1.) der Urteilsgründe 100 Gramm Heroin gewinnbringend "nach und nach an die gesondert verfolgten Erol A., Osman S. und Bari A.". Weitere 400 Gramm Heroin verkaufte der Angeklagte "jeweils auf Kommissionsbasis zum Grammpreis von 50,00 DM und jeweils zu einer Mindestmenge von 5 g nach und nach an die gesondert verfolgten Abnehmer Norbert R., Osman S., Murat B., Bari A. und Erol A." (Fall II. 2.). Von 40 Gramm Kokain, die der Angeklagte Mitte Juni 1994 erworben hatte, gab er "dem Murat B. 5 g und der Zeynep B. mehrmals nicht mehr feststellbare kleinere Mengen, insgesamt jedoch mindestens 20 gr. ab" (Fall II. 3.). Diese Feststellungen beruhen auch hinsichtlich der Abnehmer auf dem glaubhaften Geständnis des Angeklagten.
Bei dieser Sachlage war eine ausdrückliche Erörterung der Frage geboten, ob durch die Angaben des Angeklagten ein Aufklärungserfolg im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG eingetreten ist. Denn die konkrete - nicht ausschließbar: vollständige - Benennung der Abnehmer durch den Angeklagten läßt die Möglichkeit offen, daß er über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus zur Aufdeckung des gesamten Tatgeschehens und der an diesem Beteiligten wesentlich beigetragen hat (BGHSt 33, 80, 81 f). Das Landgericht war dieser Erörterung insbesondere nicht schon deshalb enthoben, weil der Angeklagte "den Namen seines Lieferanten nicht preisgegeben hat" (UA 7). § 31 Nr. 1 BtMG verlangt weder ein umfassendes Geständnis noch setzt die Vorschrift eine Offenbarung des gesamten Wissens des Täters voraus. Ebensowenig wäre eine Anwendbarkeit des § 31 Nr. 1 BtMG hier schon dann von vornherein ausgeschlossen, wenn - wofür die Urteilsgründe allerdings keinerlei Anhalt bieten - die Strafverfolgungsorgane bereits Kenntnisse über den Abnehmerkreis des Angeklagten gehabt haben sollten (st. Rspr.; vgl. zu allem BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 25 m.w.N.).
Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat das Landgericht dem Angeklagten sein Geständnis zugute gehalten. Damit hat es jedoch die Milderungsmöglichkeit, die § 31 Nr. 1 BtMG bietet, nicht erschöpft. Zwar eröffnet diese Vorschrift lediglich eine fakultative Strafmilderung. Die Urteilsgründe müssen indes erkennen lassen, daß sich der Tatrichter der Wahlmöglichkeit bewußt ist, entweder die Strafe dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen, einen minder schweren Fall (§ 29 a Abs. 2 BtMG) zu bejahen oder die die Vorschrift des § 31 BtMG begründenden Umstände nur bei der eigentlichen Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; BtMG § 31 Ermessen 1). Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer, hätte sie dies bedacht, auf niedrigere Einzelstrafen und auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Über den Strafausspruch ist deshalb insgesamt neu zu entscheiden.