Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.08.1997, Az.: 4 StR 350/97
Rechtliche Überprüfung der Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr; Bewusstes zweckwidriges Einsetzen eines Fahrzeugs als Mittel der Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mit verkehrsfeindlicher Einstellung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 350/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 12.03.1997
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1998, 172 (Urteilsbesprechung von Richter am BGH Dr. Klaus Tolksdorf, Karlsruhe)
- JuS 1998, 849-850 (Volltext mit red. LS)
- NStZ-RR 1998, 187-188 (Volltext mit red. LS)
- StV 1999, 317-318
- zfs 1998, 113-115 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
gefährliche Körperverletzung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführes gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 26. August 1997
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 12. März 1997 mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
1.
Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Verurteilung des Angeklagten wegen - vorsätzlichen - gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr rechtlicher Prüfung nicht standhält.
a)
Nach den tatrichterlichen Feststellungen bemächtigte sich der Angeklagte, der zur Tatzeit mit seinem PKW "ohne ein festes Ziel" unterwegs war, unter Einsatz von Tränengas der ihm zu Fuß allein entgegenkommenden Geschädigten und verbrachte sie gewaltsam in sein Fahrzeug. Er hatte die "Absicht, ihr an einem einsamen Ort Gewalt anzutun". Während der folgenden Fahrt zu einem ihm für sein Vorhaben geeignet erscheinenden Ort öffnete die Geschädigte "zweimal die Beifahrertür, um aus dem Auto zu springen. Dies verhinderte der Angeklagte jedoch jedesmal dadurch, daß er die Zeugin festhielt und die Tür wieder zuzog". Dieses "Gerangel" fiel einem Motorradfahrer auf. Der Angeklagte "erkannte, daß er wegen dieses Zeugen sein Vorhaben nicht mehr unentdeckt würde durchführen können". Deshalb "entschloß er sich, sich seines Opfers zu entledigen, um sodann unentdeckt fliehen zu können". Weiter heißt es im Urteil: "Zur Durchführung dieses Vorhabens nutzte er die Situation aus, als H.K. ein drittes Mal die Beifahrertür geöffnet hatte, um aus dem fahrenden Auto zu springen. Der Angeklagte beschleunigte in diesem Moment das Fahrzeug und stieß die Geschädigte bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h aus dem Fahrzeug. Dabei nahm er bewußt in Kauf, daß Frau K. sich durch den Sturz aus dem fahrenden PKW erheblich verletzen würde. Nachdem er die Geschädigte hinausgestoßen hatte, gab er Vollgas und fuhr davon" (UA 5). Die Geschädigte erlitt durch den Sturz Schürfwunden, Prellungen und "einen angebrochenen Ellenbogen".
b)
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht der (durch den Einsatz von Tränengas und durch das Hinausstoßen aus dem PKW begangenen jeweils) gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung für schuldig befunden. Dagegen rechtfertigen die bisher getroffenen Feststellungen nicht auch die Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr nach § 315b Abs.1 Nr.3, Abs.3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr.2 StGB.
aa)
Ein Fahrzeugführer erfüllt im fließenden Verkehr in besonderen Fällen das Merkmal der Vornahme eines "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB, wenn er das von ihm gesteuerte Fahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt zweckwidrig als Mittel der Gefährdung oder Verletzung eines Menschen einsetzt (BGHSt 28, 87, 88) [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]. Dies hat die Rechtsprechung beispielsweise in Fällen bejaht, in denen der Täter sein Fahrzeug als "Waffe" oder "Schadenswerkzeug" mißbraucht, indem er auf einen anderen Verkehrsbeteiligten zufährt, um ihn zu verletzen (BGHR StGB § 315 b Abs.1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3); ebenso, wenn ein Fahrzeug als Fluchtmittel benutzt wird, der Fahrzeugführer dabei die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 22, 67, 75; 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267). Dabei hat der Senat es ausreichen lassen, daß der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Einwirkung als Mitfahrer auf den Fahrer (vgl. VRS 36, 267) oder umgekehrt als Fahrer auf den Mitfahrer (BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt; eine Gefährdung durch Einsatz des Fahrzeugs selbst wird dagegen nicht unter allen Umständen verlangt (BGH DAR 1995, 334, 335) [BGH 27.04.1995 - 4 StR 772/94].
bb)
Hiervon hat sich ersichtlich das Landgericht leiten lassen. Doch hat es nicht erkennbar bedacht, daß der "Eingriff in den Straßenverkehr" hier noch nicht ohne weiteres in dem Hinausstoßen der Geschädigten aus dem Fahrzeug selbst zu erblicken ist. Dieses Verhalten stellt zwar als Angriff auf die Geschädigte einen Eingriff im Straßenverkehr dar, ist deshalb aber noch nicht ein Eingriff in den Straßenverkehr. So leuchtet es ohne weiteres ein, daß ein solcher "Eingriff" grundsätzlich nicht anzunehmen ist, wenn der Täter sein Fahrzeug anhält, bevor er das Opfer hinausstößt. Zu einem "Eingriff in den Straßenverkehr", der die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt, wird ein solches Verhalten regelmäßig erst im Zusammenhang mit einem Verkehrsvorgang, nämlich der Fortbewegung des Fahrzeugs. Der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB verlangt, daß einer der in Nrn. 1 bis 3 genannten Handlungen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und dadurch die weiter vorausgesetzte konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen eintritt. Deshalb muß für die Annahme tatbestandsmäßigen Verhaltens im Sinne dieser Strafvorschrift die konkrete Gefahr auf einen infolge der Einwirkung des Täters regelwidrig ablaufenden Verkehrsvorgang zurückgehen (Senatsurteil vom 24.April 1997 - 4 StR 94/97 m.w.N.).
Zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1StGB ist anerkannt, daß, wenn die Beschädigung schon die Realisierung der durch die Tathandlung verursachten Gefahr darstellt, diese Tatbestands-alternative ausscheidet; sie kommt nur dann in Betracht, wenn die Beschädigung die Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und die Gefahr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB begründet (BGH NZV 1990, 77; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Gefährdung 1). Insoweit kann für die Fälle der Nr. 3 der Vorschrift im Hinblick auf den Tatbestandsaufbau des Absatzes 1 ("Wer ... dadurch beeinträchtigt, daß er ..., und dadurch ..."; vgl. BGHSt 41, 231, 238; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konferrenzen 3) bei einem "Eingriff", der schon die Körperverletzungshandlung selbst darstellt, nichts anderes gelten. Dieses Ergebnis wird auch durch den Strafgrund der Vorschrift des § 315 b StGB gestützt, durch die in erster Linie die Sicherheit des Straßenverkehrs allgemein und nur daneben auch die individuellen Rechtsgüter geschützt werden (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 m.w.N.).
Eine danach vorausgesetzte kausale Verknüpfung zwischen dem (Weiter-)Fahren als gefährlichem "Eingriff" und der Gefährdung bzw. Schädigung des Opfers belegen die getroffenen Feststellungen nicht. Sie kann etwa dann vorliegen, wenn der Täter das Opfer, das sich am Fahrzeug festhält, während der Weiterfahrt mitschleift und es dadurch in eine konkrete Lebens- oder Leibesgefahr gerät (vgl.BGH NJW 1989, 917 f. [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; DAR 1995, 334 f.); ebenso, wenn der Fahrer versucht, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln (BGH VRS 56, 141 und 189). Hier fielen jedoch der Angriff gegen die Geschädigte durch Hinausstoßen aus dem Fahrzeug und deren Schädigung zusammen. Erschöpft sich aber der "Eingriff" in der Gefährdung bzw. Schädigung des Opfers, scheidet - wie dargelegt - der Tatbestand des § 315 b StGB aus.
An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, daß der Angeklagte die Geschädigte "aus dem fahrenden Auto stieß, nachdem er dieses zuvor auf 40 km/h beschleunigt hatte" (UA 7). Die Feststellungen belegen auch nicht genügend, daß der Angeklagte die Beschleunigung selbst als Mittel der Gefährdung des Opfers einsetzte. Vielmehr lassen die Feststellungen die - ebenso naheliegende - Möglichkeit offen, daß die Beschleunigung allein der "Absicht" diente, "auf diese Art und Weise unerkannt und unentdeckt [zu] entkommen" (UA 7). Deshalb fehlt es auch zumindest zur inneren Tatseite an dem Nachweis, daß der Angeklagte gerade das Fahrverhalten so in der Absicht einrichtete, es selbst zu einem Eingriff "zu pervertieren", und es ihm darauf ankam, dadurch in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen (vgl. BGHSt 41, 231, 234, 239; BGHR StGB § 315 b Abs.1 Nr. 3 Vorsatz 1). Dies bedarf nötigenfalls weiterer Aufklärung durch den neuen Tatrichter.
cc)
Im übrigen käme bei der gegebenen Sachlage tatbestandmäßiges Verhalten nach § 315 b Abs. 1 (Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2) StGB in Betracht, wenn dadurch, daß die Geschädigte auf die Straße geworfen wurde, eine weitere Gefahrenlage für die Geschädigte selbst oder für andere Verkehrsteilnehmer - etwa die in Tatortnähe befindlichen Motorradfahrer - entstand und der Angeklagte dies in seinen (bedingten) Vorsatz mit aufgenommen hat. Feststellungen hierzu fehlen im angefochtenen Urteil. Sie werden gegebenenfalls nachzuholen sein.
2.
Der die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr betreffende Rechtsmangel führt zur Aufhebung des Urteils insgesamt. Eine Teilaufhebung zum Schuldspruch kommt nur bei mehreren materiellrechtlich selbständigen Straftaten in Betracht. Zwar hat das Landgericht im Verhältnis zwischen dem ersten, für sich genommen rechtlich zutreffend bewerteten Handlungsabschnitt und dem folgenden Tatteil Tatmehrheit (§ 53 StGB) angenommen. Doch führt das nicht zur Teilbarkeit der Aufhebung in diesem Fall, weil der Auffassung des Landgerichts zum Konkurrenzverhältnis aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.Februar 1997 - 4 StR 642/96; Beschluß vom 8. Juli 1997 - 4 StR 271/97, jew.m.N.). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9.Juli 1997 zutreffend ausgeführt hat, verband die durchgängig andauernde Freiheitsberaubung das gesamte Tatgeschehen zu einer einheitlichen Tat im Sinne von § 52 Abs.1 StGB (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 2, 16).
Über die Sache ist deshalb insgesamt neu zu befinden.
Maatz
Richter am BGH Dr. Kuckein ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert. Meyer-Goßner
Athing
Rothfuß