Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.04.1995, Az.: 4 StR 772/94
Werkzeug; Mittel; Schwerer Raub; PKW; Fluchtfahrzeug; Flucht; Straßenverkehr; Gefährlicher Eingriff
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.04.1995
- Aktenzeichen
- 4 StR 772/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12965
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1995, 334-335 (Volltext mit red. LS)
- DAR 1996, 174 (Kurzinformation)
Redaktioneller Leitsatz
1. Flüchtet der Täter in seinem PKW, obwohl sich außen an diesem noch ein Verfolger befindet, so kann es sich um einen Fall des § 315b StGB handeln.
2. Ein im § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführtes Werkzeug oder Mittel kann auch ein Auto darstellen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "räuberischen Diebstahls, je in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort" zur Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und Maßregeln nach den §§ 69, 69 a, 69 b StGB angeordnet.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet insbesondere, daß eine Verurteilung nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) erfolgt ist und hinsichtlich des räuberischen Diebstahls die Erschwerungsgründe des § 250 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB verneint wurden. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte entwendete gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten V. aus dem T.-Markt in Neuötting eine Video-Kamera. Nachdem er mit der Diebesbeute die Ausgangstür des Geschäftes passiert hatte, rief eine Angestellte hinter ihm her: "Halt, stehen bleiben!". Der Angeklagte, dem nunmehr klar war, daß der Diebstahl entdeckt worden war, lief zu dem von ihm zuvor auf dem Parkplatz des Marktes abgestellten Pkw, "um mit der gestohlenen Video-Kamera zu entkommen". Noch bevor er den Motor des Fahrzeugs anlassen konnte, erreichte der Firmenangestellte S. den Pkw; er forderte den Angeklagten auf auszusteigen. Als dieser "trotzdem" den Motor startete, griff S. mit beiden Händen durch das geöffnete Fahrerfenster. Mit der linken Hand hielt er das Lenkrad fest, mit dem rechten Arm umklammerte er den Hals des Angeklagten, um ihn am Wegfahren zu hindern. "Trotzdem" fuhr der Angeklagte los; er verließ den Parkplatz und bog in eine Straße ein. S., der außen an der Fahrertüre hing, hielt sich weiter am Hals des Angeklagten und am Lenkrad fest. Der Angeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h - zum Teil in Schlangenlinien - weiter, wobei diese Fahrweise möglicherweise dadurch bedingt war, daß S. das Lenkrad festhielt, das Fahrzeug nach links zog und der Angeklagte gegensteuerte. Der Angeklagte, der auch dadurch beeinträchtigt war, daß sich der Verfolger weiterhin an seinem Hals festhielt, versuchte, diesen "loszuwerden", indem er auf dessen Arme einschlug und ihn mit den Händen wegstieß. Nach etwa 190 m bog ein Pkw nach rechts in die vom Angeklagten befahrene Straße ein. Beide Fahrzeuge begegneten sich "achsparallel", wobei der seitliche Abstand so gering war, daß S. mit seinem linken Bein und der linken Schulter an der Fahrerseite des entgegenkommenden Pkw's "entlangschrammte", seine Kleidung dadurch beschädigt wurde und er Verletzungen ("Abschürfungen und massive Blutergüsse") erlitt. Der andere Pkw wurde leicht beschädigt.
Das Landgericht konnte "nicht sicher" feststellen, daß der Angeklagte "gezielt" auf den entgegenkommenden Pkw zufuhr, um seinen Mitfahrer "loszuwerden". Möglicherweise geriet das von ihm gesteuerte Fahrzeug "unbeabsichtigt" über die Mittellinie nach links, weil der Angeklagte "nicht frei lenken" konnte (UA 17).
Nach dem Streifvorgang fuhr der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h weiter. Etwa 240 m nach der Begegnung mit dem Pkw ließ S. schließlich los und "fiel auf die Straße", wobei er weitere Verletzungen (Abschürfungen und eine "Beule" am Hinterkopf) erlitt. Obwohl der Angeklagte den Streifvorgang und das "Herunterfallen" seines Verfolgers bemerkt hatte und ihm klar war, daß dieser nicht unerheblich verletzt und an dem entgegenkommenden Pkw Sachschaden entstanden sein konnte, entfernte er sich mit dem Fahrzeug, um sich "den erforderlichen Feststellungen" zu entziehen.
Während der Fahrt kam es dem Angeklagten darauf an, seinen Verfolger "loszuwerden, um unerkannt mit der Video-Kamera zu entfliehen". Er nahm dabei in Kauf, daß der Angestellte "unter Umständen" (UA 26) in Lebensgefahr geraten und erheblich verletzt werden könnte. Er vertraute jedoch darauf, daß dieser nicht zu Tode käme.
2. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte - tateinheitlich zu den übrigen auf dem Fluchtweg begangenen Straftaten (vgl. BGHSt 22, 67, 75, 76; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 m.w.N.) - auch wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB) schuldig gemacht. Hinsichtlich des räuberischen Diebstahls hat er den Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht.
a) Das Landgericht hat nicht verkannt, daß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB auch das in verkehrsfeindlicher Einstellung erfolgte, bewußt zweckwidrige Benutzen eines Kraftfahrzeuges erfaßt (vgl. BGHSt 21, 301, 302 [BGH 01.09.1967 - 4 StR 340/67]; 23, 4; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 2 Hindernisbereiten 1; kritisch Fabricius GA 1994, 164 ff). Es ist aber der Ansicht, "allein die Tatsache, daß (der Angeklagte) weiterfuhr, obwohl der Zeuge S. sich seitlich an der Fahrertür festhielt, (sei) kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, auch wenn der Zeuge S. dadurch gefährdet wurde". Daran ändere auch nichts, daß der Angeklagte zunächst versucht habe, S. wegzustoßen; denn damit habe der Angeklagte "nicht seinen Pkw bewußt zweckwidrig eingesetzt" (UA 25). Im Gegensatz zu den in BGH VRS 56, 141 und 189 entschiedenen Fällen sei nämlich nicht feststellbar, daß der Angeklagte versucht habe, seinen Verfolger durch Bremsvorgänge oder Fahrmanöver von seinem Fahrzeug abzuschütteln.
Damit geht das Landgericht zum einen von einem zu engen Begriff des zweckfremd eingesetzten Fahrzeugs aus, zum anderen stellt es zu hohe Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefährdung i.S.d. § 315 b StGB:
Der Senat hat schon mehrfach dargelegt, daß in den Fällen, in denen - wie hier - ein Fahrzeug im Straßenverkehr als Fluchtmittel benutzt wird, der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, wenn der Kraftfahrer die Möglichkeit der erheblichen Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer erkennt und eine solche Folge in Kauf nimmt, weil ihm seine Flucht nur um diesen Preis möglich erscheint (BGHSt 28, 87, 91 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH NStZ 1985, 267; NJW 1989, 917, 918 [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88]; NZV 1993, 237).
Der Angeklagte hat dadurch, daß er über eine Strecke von insgesamt etwa 430 m mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h weiterfuhr, obwohl sein Verfolger außen am Fahrzeug hing, dieses nicht nur zur Fortbewegung, sondern zugleich zu einem verkehrsfeindlichen Verhalten benutzt, indem er durch die Weiterfahrt (auch) erreichen wollte, daß sich S. von dem Pkw löse. Er hat damit sein Fahrzeug zweckwidrig als gefährliches, gewichtig auf einen anderen Verkehrsteilnehmer einwirkendes Nötigungsmittel mißbraucht (vgl. BGHSt 22, 6, 8; 26, 176, 178 [BGH 24.07.1975 - 4 StR 165/75]; 28, 87, 89 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78]; BGH VRS 71, 193, 194; NStZ 1995, 31).
Allein durch die Fahrt mit dem außen am Pkw hängenden Verfolger wurde dieser konkret gefährdet. Das gilt erst recht für den Abschnitt, in dem der Angeklagte zusätzlich versuchte, ihn vom Fahrzeug wegzustoßen; dies ist dem versuchten Abschütteln durch besondere Fahr- oder Bremsmanöver vergleichbar. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist es nicht erforderlich - wie das Landgericht anzunehmen scheint -, daß die Gefährdung durch bewußt zweckwidriges Einsetzen des Fahrzeugs selbst hervorgerufen wird; vielmehr kann die Sicherheit des Straßenverkehrs auch durch Einwirkungen des Mitfahrers auf den Fahrer (vgl. BGH VRS 36, 267; OLG Karlsruhe NJW 1978, 1391 [OLG Karlsruhe 19.01.1978 - 1 Ss 329/77]) oder umgekehrt des Fahrers auf den Mitfahrer (vgl. BGH NJW 1989, 917, 918) [BGH 24.11.1988 - 4 StR 441/88] beeinträchtigt werden. Tatsächlich hat der Angeklagte durch sein Verhalten sein Opfer nicht nur in die Gefahr einer Körperverletzung gebracht; vielmehr ist dieses während der Fahrt sogar zweimal (zunächst durch den Streifvorgang mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und sodann durch den Sturz auf die Fahrbahn) erheblich verletzt worden.
Da der Angeklagte während des gesamten Geschehens nicht mehrere in sich voneinander unabhängige Gefahrenlagen geschaffen hat, sondern die konkrete Gefährdung des Opfers ununterbrochen durch die Fahrt mit diesem erfolgte, liegt nur ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (vgl.Beschluß des Senats vom 12. Januar 1995 - 4 StR 742/94). Dabei handelte der Angeklagte in der Absicht, den begangenen Diebstahl zu verdecken; somit sind die qualifizierenden Voraussetzungen des § 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB gegeben (BGH VRS 71, 193, 195).
b) Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen (einfachen) räuberischen Diebstahls gemäß §§ 252, 249 StGB verurteilt; das Vorliegen der Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 StGB hat es hingegen verneint.
Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken, soweit es § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB betrifft; denn die Strafkammer ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Geschädigten "angesichts der niedrigen Geschwindigkeit, dem Fehlen bewußt zweckwidriger Fahrweisen und angesichts der Verletzungen beim späteren Sturz, die zwar nicht geringfügig, aber auch nicht besonders schwer waren" (UA 26) durch die Tat nicht in die Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung gebracht habe.
Es ist jedoch der Erschwernisgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gegeben, weil der Angeklagte den Pkw bei der Tat als "Werkzeug oder Mittel" gebraucht hat, um den Widerstand des ihn verfolgenden Angestellten mit Gewalt zu überwinden. Hierzu bedurfte es - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht bewußt eingesetzter "besonderer Fahrweisen", um den Verfolger abzuschütteln. Die festgestellten vom Willen des Angeklagten getragenen Umstände reichen vielmehr zur Verwirklichung dieses Erschwerungsgrundes aus (BGH bei Holtz MDR 1978, 987, 988; BGH VRS 71, 193, 194).
3. Der Senat ergänzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 354 Rdn. 12 ff.) den Schuldspruch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen selbst. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die §§ 315 b, 315 Abs. 3 Nr. 2 StGB in der zugelassenen Anklage bereits genannt sind und sich der Angeklagte im übrigen gegen den veränderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs und die damit verbundene Erweiterung des Schuldumfangs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafe und die Dauer der Sperrfrist (§§ 69 a, 69 b StGB) müssen neu festgesetzt werden. Dagegen kann die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis bestehenbleiben, da sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt wird.
Der Senat verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO. § 354 Rdn. 42).