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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.01.1995, Az.: 4 StR 742/94

Einheitlicher Tatentschluß; Verschiedene Gefahrenlagen; Natürliche Handlungseinheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.01.1995
Aktenzeichen
4 StR 742/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DAR 1995, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
  • DAR 1996, 166 (Kurzinformation)
  • MDR 1995, 731-732 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1995, 280 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1995, 1766-1767 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1995, 583
  • NZV 1995, 196-197 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 1995, 38
  • VersR 1995, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Allein der Umstand, daß der Täter aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses während einer ununterbrochenen Fahrt mehrere in sich voneinander unabhängige Gefahrenlagen schafft, begründet noch keine natürliche Handlungseinheit.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen "wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Sachbeschädigung und wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in 6 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß ihm die Verwaltungsbehörde vor Ablauf von zehn Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das trotz des auf Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches gerichteten Revisionsantrags im Hinblick auf die weiter gehende, auch den Schuldspruch berührende Revisionsbegründung als unbeschränkt zu behandelnde Rechtsmittel (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 344 Rdn. 6) hat im wesentlichen Erfolg.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf, soweit ihn das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe wegen Sachbeschädigung und im Fall II. 3. wegen Diebstahls schuldig gesprochen hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Dagegen hat die Verurteilung im Fall II. 2. wegen Diebstahls (des Pkw Volvo) und gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in sechs Fällen, jeweils tateinheitlich begangen mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, keinen Bestand.

4

a) Nach den Feststellungen kam der alkoholisierte Angeklagte (Blutalkoholkonzentration bei der Blutentnahme um 3.10 Uhr: 1,47 %o) am 10. Juli 1992 gegen 2 Uhr auf dem Heimweg an einer offenstehenden Garage vorbei. Dabei kam ihm "die Idee, den in der Garage abgestellten Pkw Volvo zu entwenden". Es gelang ihm, die im Haus befindlichen Pkw-Schlüssel an sich zu bringen. Sodann "startete er den Volvo, fuhr aus der Garage heraus und beschloß nunmehr, mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug an der Straße abgestellte Pkw's zu beschädigen" (UA 6). "In Ausführung dieses Tatentschlusses" fuhr der Angeklagte zunächst einen auf derselben Straße abgestellten Pkw Audi an, an dem ein Schaden in Höhe von 4.000 DM entstand. Danach setzte er seine Fahrt fort, wobei er an verschiedenen Stellen gegen fünf weitere Pkw's fuhr, was an diesen Fahrzeugen zu Schäden zwischen 2.500 und 10.000 DM führte.

5

b) Der Schuldspruch wegen Diebstahls des Pkw's hält der rechtlichen Prüfung schon deshalb nicht stand, weil das Urteil die hier erforderliche Abgrenzung zwischen Diebstahl und unbefugtem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (§ 248 b Abs. 1 StGB) vermissen läßt. Beide Straftatbestände unterscheiden sich maßgeblich durch den für die unbefugte Ingebrauchnahme wesentlichen Willen des Täters zur Rückführung des Fahrzeugs in den Herrschaftsbereich des bisherigen Gewahrsamsinhabers (st. Rspr.; BGHSt 22, 45, 46). Zwar kann die Zueignungsabsicht im Sinne des § 242 StGB daraus herzuleiten sein, daß der Täter das Kraftfahrzeug mit dem Willen wegnimmt, es nach Gebrauch an einer Stelle stehen zu lassen, an der es dem Zugriff Dritter preisgegeben ist. Zu der Frage, welche Vorstellungen der Angeklagte über den späteren Verbleib des Pkw's Volvo hatte, enthält das Urteil aber keine Feststellungen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5). Diese ergeben sich auch nicht aus sonstigen objektiven Umständen. Anders als in dem der Entscheidung BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 11 zugrunde liegenden Fall konnte hier auf eine nähere Erörterung auch nicht deshalb verzichtet werden, weil "der festgestellte Sachverhalt auf dem Geständnis des Angeklagten" beruht (UA 8; vgl. zum Geständnis als Verurteilungsgrundlage BGHR StPO § 261 Einlassung 2); denn im Rahmen der Einzelstrafbemessung findet sich die.Erwägung, "daß es dem Angeklagten offensichtlich nicht um das Fahrzeug ging" (UA 10), was ebenso wie die Tatsache, daß der Angeklagte den Pkw dazu benutzte, andere Fahrzeuge zu beschädigen, gegen einen Diebstahlsvorsatz sprechen könnte.

6

c) Soweit der Angeklagte die auf der Straße abgestellten Fahrzeuge absichtlich beschädigt hat, ist zweifelhaft, ob er hierdurch in Tateinheit zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr den Tatbestand des § 315 c StGB erfüllt hat; näher liegt es, daß er insoweit nur den Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwirklicht hat, weil er wohl in allen Fällen sein Fahrzeug bewußt und gezielt zur Beschädigung des anderen Pkw's eingesetzt hat (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 1 = § 315 c Konkurrenzen 1).

7

d) Die Trunkenheitsfahrt steht zu der "Entwendung" des Pkw - unabhängig davon, ob sie sich als Diebstahl oder als unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs darstellt (s.o. b) - in Tateinheit (Dreher/Tröndle StGB 46. Aufl. § 242 Rdn. 28 mit Rspr.-Nachw.); nach den von der Rechtsprechung zur sogenannten Klammerwirkung entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHSt 31, 29, 31; Dreher/Tröndle aaO. vor § 52 Rdn. 5, 34, 41) verbindet sie darüber hinaus jedenfalls den ersten, noch in der Straße Am H. erfolgten Fall des gefährlichen Eingriffs (§ 315 b StGB) zu weiterer Tateinheit.

8

e) Der Schuldspruch kann im Fall II. 2. aber auch deshalb nicht bestehenbleiben, weil die knappen Feststellungen dem Senat auch unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht die Prüfung erlauben, ob das Landgericht das Konkurrenzverhältnis der sechs Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr richtig beurteilt hat oder ob - wie der Generalbundesanwalt zu entscheiden beantragt hat - der Angeklagte wegen des Gesamtgeschehens nur einer - einzigen - Tat des Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

9

Ein einheitliches, sämtliche Schadensereignisse umfassendes Geschehen läge nur dann vor, wenn die Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ihrerseits eine natürliche Handlungseinheit und damit nur eine Tat im Rechtssinne bildeten. Eine solche Annahme wird indes von den bisher getroffenen Feststellungen nicht getragen. Von einer natürlichen Handlungseinheit ist auszugehen, wenn mehrere im wesentlichen gleichartige strafrechtlich erhebliche Betätigungen von einem einheitlichen Willen getragen sind und zwischen ihnen ein derart enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß sich das gesamte Handeln objektiv auch für einen Dritten als einheitliches, zusammengehöriges Tun darstellt (st. Rspr.; BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 3, 8, 9). Ob in Fällen des § 315 b StGB eine solche natürliche Handlungseinheit dann anzunehmen ist, wenn der Täter im Verlauf einer Fahrt vorsätzlich mehrere Gefahrenlagen herbeiführt, hat der Senat in seiner Entscheidung BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 = NJW 1989, 2550 ausdrücklich offengelassen.

10

Die Annahme einer einzigen Tat aufgrund natürlicher Handlungseinheit läßt sich in diesen Fällen nicht schon, wie der Generalbundesanwalt meint, aus der Rechtsprechung des Senats zur sogenannten "Polizeiflucht" herleiten, wonach Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen ununterbrochenen "Flucht vor der Polizei" begeht, tateinheitlich verübt sind (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2 m.w.N.). Der Senat hatte bereits in der Entscheidung VRS 50, 94, 95, der eine "Flucht unter allen Umständen" zugrunde lag, in einem Hinweis an den neuen Tatrichter bemerkt, nach den Feststellungen habe "der Angeklagte den Tatbestand des § 315 b StGB zweimal verwirklicht, einmal durch Gefährdung des Polizeibeamten, das zweite Mal durch absichtliches Rammen des verfolgenden Polizeifahrzeugs"; er hat damit in den sogenannten "Polizeifluchtfällen" die Annahme einer einzigen Tat auch nicht grundsätzlich bestätigt.

11

Jedenfalls läßt sich diese Rechtsprechung nicht ohne weiteres auf den vorliegend zu beurteilenden Fall des gezielten Rammens mehrerer fremder Fahrzeuge während einer Fahrt übertragen. Nach der für die "Polizeiflucht" grundlegenden Entscheidung des Senats BGHSt 22, 67, 76 ist in dem einheitlichen Entschluß zur "Flucht vor der Polizei" die "besondere Sachlage" zu sehen, die in diesen Fällen die Zusammenfassung mehrerer Eingriffe zu einer Tat begründet (krit. hierzu u.a. Warda in Festschrift für Dietrich Oehler, 1985, S. 241, 248 ff; Seier, NZV 1990, 129, 132; Vogler in LK 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 12). Dem ist aber der Fall nicht vergleichbar, daß der Täter sich - wie hier - dazu entschließt, im Verlauf einer Fahrt absichtlich mehrere Unfälle herbeizuführen. Hier ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, mehrere Handlungen, die jede für sich den Verbrechenstatbestand des § 315 b in Verbindung mit § 315 Abs. 3 StGB erfüllen, im Regelfall als nur eine Tat anzusehen. Allein dem Umstand einer ununterbrochenen Fahrt kommt eine solche, den Angeklagten in sachlich nicht gebotener Weise begünstigende Wirkung nicht zu. Daß die Herbeiführung der Unfälle auf einem einheitlichen, von vornherein gefaßten Entschluß beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das ist in der Rechtsprechung selbst für den Fall anerkannt, daß sich Straftaten gegen bestimmte Tatopfer richten (vgl. BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit Entschluß, einheitlicher 9). Dann aber vermag erst recht allein der einmal gefaßte Entschluß, eine unbestimmte Vielzahl gleichartiger Handlungen zu begehen, diese nicht zu einer einzigen Tat zusammenzuführen; denn ein solcher allgemeiner Entschluß ändert nichts daran, daß der Täter den konkreten Vorsatz in bezug auf jede von ihm geschaffene Gefahrenlage neu faßt.

12

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Strafgrund des § 315 b StGB. Geschütztes Rechtsgut dieser Strafnorm ist zwar ebenso wie der des § 315 c StGB die Sicherheit des Straßenverkehrs (BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 2). Das macht diese Tatbestände freilich deshalb noch nicht zu Dauerstraftaten (BGHSt 23, 141, 147; Lackner StGB 20. Aufl. § 315 b Rdn. 7 in Verbindung mit § 315 c Rdn. 4 und 35; Dreher/Tröndle aaO. § 315 c Rdn. 22). Dem steht schon entgegen, daß sie auch dem Schutz der konkret gefährdeten Rechtsgüter dienen (BGHSt 23, 261, 263) und dementsprechend die Strafbarkeit an den Eintritt konkreter Gefahrenlagen anknüpft. Ihre tatbestandliche Vollendung tritt deshalb auch mit Verwirklichung der Gefahr für ein individuell geschütztes Rechtsgut ein (Dreher/Tröndle aaO.). Dann aber stellt sich die Herbeiführung einer weiteren Gefahrenlage konsequenterweise als eine neue Tat des § 315 b StGB, jeweils für sich in Tateinheit mit § 316 StGB (vgl. BGHSt 23, 141, 149), dar.

13

Das schließt indes nicht aus, daß eine andere Beurteilung geboten und eine natürliche Handlungseinheit anzunehmen sein kann, wenn zwischen den einzelnen, während einer ununterbrochenen Fahrt absichtlich herbeigeführten Unfällen ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Dies mag etwa der Fall sein, wenn der Täter die Fahrzeuge, die er im Verlauf einer kurzen Fahrtstrecke rammen will, konkret in seinen Entschluß aufnimmt, wenn er sie sozusagen "auf einen Blick" erfaßt. Ob es sich hier so verhält, bedarf allerdings noch weiterer Klärung und näherer Feststellungen zu den einzelnen Unfallgeschehen.

14

Über die Sache ist deshalb, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, mit Ausnahme der Verurteilung wegen Sachbeschädigung, insgesamt neu zu verhandeln.

15

3. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe führt zum Wegfall der wegen Diebstahls des Pkw's und der sechs Fälle der §§ 315 b und 315 c StGB verhängten Einzelstrafen und deshalb auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Sie hat ferner die Aufhebung der wegen dieser Taten angeordneten Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB zur Folge. Darüber hinaus hebt der Senat auch die weiteren wegen Sachbeschädigung und Diebstahls eines Fahrrades verhängten Einzelstrafen auf; denn er schließt nicht aus, daß die (ohne Erörterung der Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB erfolgte) Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen in diesen Fällen zum Nachteil des Angeklagten von den weiteren aufgehobenen Einzelstrafen beeinflußt worden ist.

16

Der neue Tatrichter wird den der ersichtlich einschlägigen Vorverurteilung vom 22. Februar 1990 zugrunde liegenden "ähnlich(en)" Sachverhalt (vgl. UA 4, 12, 13) in den Urteilsgründen näher darzustellen und sich damit erforderlichenfalls im Rahmen der Schuldfähigkeitsbeurteilung auseinanderzusetzen haben.