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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1988, Az.: 4 StR 441/88

Keine "List" bei fehlender falscher Vorstellung des Opfers über den Sinn der Ortsveränderung; Voraussetzungen für die Verwirklichung von § 178 StGB und § 237 StGB in Tateinheit ; Ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Hinderung des Mitfahrers am Verlassen des Fahrzeugs durch dessen bewußt zweckwidrigen verkehrsfeindlichen Einsatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1988
Aktenzeichen
4 StR 441/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16500
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden - 13.07.1988

Fundstellen

  • MDR 1989, 277-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 917-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1989, 345-346

Verfahrensgegenstand

sexuelle Nötigung u.a.

Prozessführer

Paul Andreas K. aus W., dort geboren am ... 1965,

Amtlicher Leitsatz

Zu den Tatbestandsmerkmalen der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff "List" umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen. Wenn der Täter aber bei dem Opfer über den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt auch keine "List" im Sinne des § 237 StGB vor.

  2. 2.

    § 237 StGB und § 178 StGB können in Tateinheit begangen werden; dafür ist erforderlich, daß einerseits die hilflose Lage zu sexuellen Handlungen ausgenutzt, andererseits die Frau durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu sexuellen Handlungen genötigt wird. Nutzt der Täter die hilflose Lage hingegen ohne Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen aus, ist lediglich § 237 StGB gegeben; wendet er Gewalt oder Drohungen an, ohne daß bis dahin eine hilflose Lage vorlag, so ist lediglich der Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht.

  3. 3.

    Ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs kann gegeben sein, wenn ein Mitfahrer das Fahrzeug verlassen. möchte, der Fahrer jedoch zu dem Zweck, den anderen am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern, sein Fahrzeug so einsetzt, daß der andere sich nicht mehr von diesem lösen kann und mitgeschleift wird. Voraussetzung ist, daß das Fahrzeug "bewußt" zweckwidrig in verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mißbraucht wird. Der Täter muß sich des Umstandes bewußt sein, daß er durch das Los- (oder Weiter-)Fahren die andere Person erheblich gefährdet.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 13. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und. Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten nach dem Urteilstenor des schriftlichen Urteils "des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und der Nötigung" schuldig gesprochen; wie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung, der Liste der angewendeten Vorschriften und den Urteilsgründen ergibt, ist er jedoch ferner - in Tateinheit mit den angeführten Straftatbeständen - wegen sexueller Nötigung verurteilt worden. Das Landgericht hat gegen ihn eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte in seinem Fahrzeug drei Anhalterinnen - Claudia K., Manuela K. und Barbara F. - mit. "Während der Fahrt faßte der Angeklagte den Entschluß, mit einem der zugestiegenen Mädchen den Geschlechtsverkehr auszuüben oder zumindest in körperlich-sexuellen Kontakt zu kommen" (UA 5). Er bog deswegen - gegen die Fahrtrichtung - in einen neben der Bundesstraße gelegenen und von dieser durch dichten Baumbestand getrennten Parkplatz ein, hielt dort nach ca. 100 m an und fragte die Mädchen: "Wer von Euch macht freiwillig mit?" Die Mädchen, die die Absicht des Angeklagten erkannten, versuchten nun, den Wagen zu verlassen, was den beiden hinten sitzenden jedoch nicht gelang, weil sich hinten Türen und Fenster nicht öffnen ließen. Claudia K., die vorn gesessen hatte, hatte aber aus dem Pkw aussteigen können; sie öffnete die rechte hintere Tür von außen, so daß auch Barbara F. das Auto verlassen konnte. Manuela K. gelang es hingegen nicht, aus dem Fahrzeug herauszukommen, "da sie sich mit dem rechten Fuß im Pkw verhakt hatte"; sie ragte "mit dem Oberkörper aus der rechten hinteren Tür des Fahrzeugs ins Freie". Der Angeklagte fuhr nun "im ersten Gang mit seinem Fahrzeug los, um dadurch Manuela K. am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern, da er sein Vorhaben, mit einem der Mädchen zum Geschlechtsverkehr oder zu sexuellen Kontakten zu kommen, nicht aufgegeben hatte. Er versuchte auch durch einen Griff mit dem rechten Arm nach hinten, Manuela K. festzuhalten und so am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern. Da Manuela K. jedoch bereits mit ihrem Oberkörper weit aus der Fahrzeugtüre hing, streifte sie mit ihrem Körper durch das Anfahren des Angeklagten 3 bis 4 m auf der Asphaltoberfläche des Parkplatzes entlang. Der Angeklagte bemerkte dies, er fuhr gleichwohl weiter, um seinen ursprünglichen Tatplan durchführen zu können" (UA 7). Schließlich gelang es Manuela K., sich zu befreien. Dabei stürzte sie jedoch aus dem Wagen. Durch den Schleifvorgang und den Sturz erlitt sie Verletzungen.

3

Der Angeklagte verfolgte Barbara F. und Manuela K., die hinter Claudia K. herliefen, anschließend zu Fuß. Es gelang ihm, sie einzuholen. Er vertrieb Barbara F. unter Bedrohung mit einem Schreckschußrevolver, den sie für eine echte Waffe hielt, bedrohte sodann in gleicher Weise Manuela K., und zwang sie, seinen Penis in die Hand zu nehmen und daran zu reiben. Anschließend fuhr er davon.

4

2.

Das Landgericht hat in dem Verhalten des Angeklagten rechtlich zutreffend eine Nötigung (§ 240 StGB) der Barbara F. und eine sexuelle Nötigung (§ 178 StGB) von Manuela K. gesehen. Soweit es den Angeklagten darüber hinaus wegen Entführung gegen den Willen der Entführten, gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, fehlt es jedoch hierzu im Urteil an ausreichenden Feststellungen.

5

a)

Hinsichtlich des Tatbestandes der Entführung gegen den Willen der Entführten (§ 237 StGB) ist fraglich, ob der Angeklagte "List" (nur dieses Merkmal kommt hier nach den bisherigen Feststellungen als Mittel der Entführung in Betracht) angewendet hat, als er von der Bundesstraße in den Parkplatz abbog. Der Begriff "List" umschreibt ein Verhalten, das darauf abzielt, unter geflissentlichem und geschicktem Verbergen der wahren Zwecke oder Mittel die Ziele des Täters durchzusetzen (BGHSt 32, 267, 269). Aus den Feststellungen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte einen Vorwand für sein Abbiegen in den Parkplatz geäußert oder ob die drei Mädchen ihn nach dem Grund des Abbiegens gefragt und er hierauf einen solchen angegeben hat. Hiergegen spricht auch seine direkte Frage sogleich nach Anhalten des Fahrzeugs. Demnach mußte der Angeklagte sein wahres Ziel nicht "geschickt verbergen", er brauchte keinen Vorwand für die "Ortsveränderung" zu erfinden (BGHSt 29, 233, 238), und die Mädchen haben den Grund des Fahrens auf den Parkplatz - also das Ziel des Angeklagten - auch nicht auf Grund einer Täuschung verkannt, wenn sie sich über den Grund des Abbiegens keine Gedanken machten. Wenn der Täter aber bei dem Opfer über den Sinn der Ortsveränderung keine falschen Vorstellungen erweckt hat, liegt auch keine "List" im Sinne des § 237 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 58, 62) [BGH 21.04.1961 - 4 StR 20/61].

6

Zweifelhaft ist ferner, ob der Angeklagte die Mädchen "an einen anderen Ort" im Sinne des § 237 StGB verbracht hat. Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 236 a.F. StGB bemerkt, diese Vorschrift setze nicht voraus, "daß die Frau über eine gewichtige Strecke fortgeführt wird" (NJW 1967, 1765). Andererseits hat er aber - im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 29, 404, 407 f) - betont, daß "nicht jede geringfügige Ortsveränderung ohne weiteres als Entführung verstanden werden" könne (NJW 1966, 1523; vgl. auch BGH NJW 1969, 1774). So kann dies insbesondere bei einem "entfernungsmäßig nur verhältnismäßig kleinen Um- oder Abweg vom vorgesehenen Weg, verbunden mit einem zeitlich recht kurzen Verweilen am Ort der Gewalttat", fraglich sein (Roth-Stielow NJW 1966, 1496, 1497, auf den das Senatsurteil vom 17. Januar 1969 - 4 StR 490/68 - verweist; in dem dort zu entscheidenden Fall lag aber ein "bloßer Um- oder Abweg" nicht vor). Mit dieser Frage hätte sich der Tatrichter unter Würdigung der örtlichen Gegebenheiten näher auseinandersetzen müssen.

7

Ferner ist das Tatbestandsmerkmal der "hilflosen Lage" nicht hinreichend geprüft worden. Der Bundesgerichtshof hat - allerdings noch zu § 236 a.F. StGB - in seiner Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] das Vorliegen einer Entführung verneint, wenn die Frau "dem ungehemmten Einfluß" des Täters nicht preisgegeben ist. Er hat diese Definition aber auch zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "hilflose Lage" übernommen (BGHSt 24, 90, 93;  29, 233, 237). Eine Frau befindet sich demnach regelmäßig nur dann in einer "hilflosen Lage", wenn sie sich dem Täter allein gegenübersieht und auf fremde Hilfe nicht rechnen kann, wobei es allerdings eines gänzlichen Beseitigens jeglicher Verteidigungsmöglichkeiten nicht bedarf (Horn in SK § 237 StGB Rdn. 5).

8

In der Entscheidung BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] hat der Bundesgerichtshof verneint, daß die Opfer dem ungehemmten Einfluß des Täters preisgegeben waren. Dort hatte der Täter zwei Mädchen (14 1/2 und 15 Jahre alt) etwa 85 m von der Straße in einen Waldweg gefahren. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, die beiden Mädchen seien - auch in Anbetracht der geringen Entfernung von der Straße - imstande gewesen, "unerwünschte Zudringlichkeiten des Angeklagten gemeinschaftlich abzuwehren" (a.a.O. S. 180). Wenn auch diese Entscheidung von dem Bestreben geleitet war, den Tatbestand der Entführung wegen der damals bestehenden besonders hohen Strafdrohung eng auszulegen (zust. aber jetzt noch Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 237 StGB Rdn. 5; Maurach/Schroeder/Maiwald Strafrecht Besonderer Teil 7. Aufl. § 18 Rdn. 48), so kann doch nicht verkannt werden, daß der Angeklagte sich im vorliegenden Fall sogar drei Mädchen gegenübersah und diese sich auch offenbar zunächst keineswegs eingeschüchtert zeigten. So äußerte Claudia K. "Mach kein Scheiß" (UA 6) und Barbara F. schrie den Angeklagten später an, er solle ihre Freundin gehen lassen (UA 8). In einen Angstzustand gerieten Manuela K. und Barbara F. vielmehr anfänglich nur dadurch, daß sie die hinteren Wagentüren nicht öffnen konnten, und später, weil der Angeklagte sie mit seiner Schreckschußpistole bedrohte, die sie für eine scharfe Waffe hielten.

9

Auch der zuletzt genannte Umstand deutet darauf hin, daß die Mädchen nicht - wie es nach § 237 StGB erforderlich wäre - durch die Ortsveränderung in eine hilflose Lage gebracht wurden, die der Angeklagte zu sexuellen Handlungen "ausnutzte", sondern daß er nur durch die Bedrohung mit der Waffe sein Ziel, sexuelle Handlungen an sich vornehmen zu lassen, durchsetzen konnte (vgl. auch BGHSt 24, 90, 93). Zwar können § 237 StGB und § 178 StGB durchaus in Tateinheit begangen werden (vgl. Dreher/Tröndle § 237 StGB Rdn. 9 m. Nachw.); dafür ist jedoch erforderlich, daß einerseits die hilflose Lage zu sexuellen Handlungen ausgenutzt, andererseits die Frau durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zu sexuellen Handlungen genötigt wird. Nutzt der Täter die hilflose Lage hingegen ohne Gewalt oder Drohungen zu sexuellen Handlungen aus, ist lediglich § 237 StGB gegeben; wendet er Gewalt oder Drohungen an, ohne daß bis dahin eine hilflose Lage vorlag, so ist lediglich der Tatbestand des § 178 StGB verwirklicht (vgl. BGH GA 1968, 246, 247).

10

b)

Bedenken bestehen auch insoweit, als das Landgericht den Tatbestand des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) als erfüllt angesehen hat. Zwar hat der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 28, 87 [BGH 03.08.1978 - 4 StR 229/78] dargelegt, daß auch der Kraftfahrer einen ähnlichen ebenso gefährlichen Eingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs vornimmt, der während einer Polizeikontrolle plötzlich losfährt, um den kontrollierenden Beamten zu nötigen, seine Amtshandlung abzubrechen, und diesen dadurch in eine besonders gefährliche Lage versetzt, daß er sich nicht mehr rechtzeitig vom Fahrzeug lösen kann und mitgezogen oder mitgeschleift wird. Eine ähnliche Situation kann gegeben sein, wenn - wie hier - ein Mitfahrer das Fahrzeug verlassen. möchte, der Fahrer jedoch zu dem Zweck, den anderen am Verlassen des Fahrzeugs zu hindern, sein Fahrzeug so einsetzt, daß der andere sich nicht mehr von diesem lösen kann und mitgeschleift wird.

11

In beiden Fällen ist aber Voraussetzung, daß das Fahrzeug "bewußt" zweckwidrig in Verkehrsfeindlicher Einstellung eingesetzt, es also nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel gebraucht, sondern zweckfremd als Mittel zur Gefährdung oder Verletzung eines Menschen mißbraucht wird (BGH VRS 69, 125, 126). Der Täter muß sich daher des Umstandes bewußt sein, daß er durch das Los- (oder Weiter-)Fahren die andere Person erheblich gefährdet (BGH NStZ 1985, 267).

12

Insoweit mangelt es hier an ausreichenden Feststellungen. Allein daraus, daß der Angeklagte losfuhr, obwohl er bemerkt hatte, daß Manuela K. "mit ihrem Oberkörper weit aus der Fahrzeugtüre hing", folgt noch nicht, daß er sein Fahrzeug in zweckwidriger Weise, nämlich gegen Manuela K., einsetzen wollte. Denn er tat dies vielmehr deshalb, "um seinen ursprünglichen Tatplan durchführen zu können" (UA 7). In diesem Fall erfolgte das Los- und Weiterfahren aber nicht zweckfremd zur Gefährdung oder Verletzung eines anderen Verkehrsteilnehmers, sondern zweckbestimmt, weil sich der Angeklagte - allerdings mit Manuela K. - mittels des Fahrzeugs zu einer anderen Stelle begeben wollte. Dies war zwar ein gefährliches Verhalten im Straßenverkehr, stellt aber noch keinen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar. Zu einem gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 und damit, wie vom Landgericht angenommen, auch nach § 315 b Abs. 3 StGB würde es erst werden, wenn der Angeklagte durch sein Verhalten Manuela K. in die Gefahr einer Körperverletzung bringen wollte oder dies zumindest billigend in Kauf nahm. Hätte der Angeklagte bei vorsätzlichem Eingriff die Gefahr lediglich fahrlässig verursacht, wäre er nur nach § 315 b Abs. 4 StGB (Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination, vgl. § 11 Abs. 2 StGB) strafbar. Eine Verurteilung nach § 315 b Abs. 5 StGB (Fahrlässigkeit hinsichtlich der Tat und der Gefährdung) kommt hingegen nicht in Betracht, weil wegen der Voraussetzung des bewußt zweckwidrigen Fahrzeugeinsatzes in verkehrsfeindlicher Einstellung ein derartiger Eingriff kaum jemals fahrlässig vorgenommen werden kann (BGHSt 23, 4, 8; BGH VRS 65, 428, 429; BGH, Urteil vom 27. April 1978 - 4 StR 162/78).

13

c)

Schließlich ist auch bezüglich der gefährlichen Körperverletzung (§ 223 a StGB) der subjektive Tatbestand nicht ausreichend dargelegt. Auch hierfür wäre es erforderlich, daß der Angeklagte die durch das Schleifen über den Boden erfolgten Verletzungen mittels Fortbewegung des Kraftfahrzeugs wollte oder billigend in Kauf nahm. Das Landgericht erwähnt lediglich bei den Ausführungen zum Entzug der Fahrerlaubnis, der Angeklagte habe "bewußt eine Körperverletzung eines anderen herbeigeführt" (UA 18). Das wäre aber auch der Fall, wenn der Angeklagte die Gefahr einer Verletzung erkannt, jedoch gehofft hätte, es werde zu keiner Verletzung kommen. Dann läge aber nur eine fahrlässige Körperverletzung (§ 230 StGB) vor.

14

3.

Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung nach den §§ 223 a, 237, 315 b StGB nicht zu tragen vermögen, muß das Urteil aufgehoben werden. Die Aufhebung erfaßt wegen der vom Landgericht zutreffend angenommenen Tateinheit den gesamten Schuldspruch, obwohl die Verurteilung nach den §§ 178 und 240 StGB an sich rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Salger
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf