Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1969, Az.: 4 StR 490/68
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Entführung; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.01.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 490/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12766
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 19.03.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Entführung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung des Urteils als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. März 1968 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. März 1968, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Entführung (§ 236 StGB) zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Die Behauptung, der Angeklagte sei entgegen § 257 StPO nicht nach der Vernehmung eines jeden Zeugen befragt worden, ob er etwas zu erklären habe, wird durch die insoweit beweiskräftige Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) widerlegt (Bd. II Bl. 21 d.A.).
2.
Fragen eines Prozeßbeteiligten an einen Zeugen, die der Klärung der für die Schuld- und Straffrage bedeutsamen Umstände dienen sollen und können (§ 244 Abs. 2 StPO), sind zulässig und werden von der Vorschrift des § 253 StPOüberhaupt nicht berührt.
3.
Der § 265 StPO ist nicht verletzt worden. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung darüber belehrt worden, daß er - abweichend von der zur Haupt Verhandlung zugelassenen Anklageschrift - auch wegen Entführung bestraft werden könne. Er hat darauf nicht erklärt, daß er auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet sei. Dies von Amts wegen anzunehmen oder auch nur in Erwägung zu ziehen, bestand kein Anlaß. Die zunächst zur Erörterung gestellte und dann im Urteil bejahte Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts betraf nicht die Feststellung des dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalts. Überdies hatte der Angeklagte den Beistand eines Rechtsanwalts als eines Pflichtverteidigers.
4.
Laut der gemäß § 274 StPO verbindlichen Sitzungsniederschrift ist vor der Verkündung des Urteils die Öffentlichkeit wiederhergestellt worden. Die Behauptung des Angeklagten, daß dies zwar vom Vorsitzenden angeordnet, aber in Wirklichkeit nicht ausgeführt worden sei, weil die Tür des Sitzungssaales verschlossen geblieben sei, ist nicht in der für die Begründung einer Verfahrensrüge notwendigen Weise bewiesen, muß vielmehr auf Grund der dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden, der beisitzenden Richter, des Staatsanwalts, der Protokollführerin und des Wachtmeisters als unzutreffend angesehen werden.
5.
Darauf, ob bei der Urteilsfällung zugleich auch über die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten beschlossen worden ist oder nicht, kann das Urteil nicht beruhen. Zur Zeit der Haupt Verhandlung befand sich übrigens der Angeklagte überhaupt nicht in Untersuchungshaft, sondern seit dem 14. Dezember 1966 und lang über die Urteilsverkündung hinaus in anderer Sache in Strafhaft.
II.
Die Sachrüge
1.
Der Schuldspruch wegen Entführung wird durch die Urteilsfeststellungen getragen.
a)
Nicht zweifelhaft ist es auf Grund der Urteilsfeststellungen - und auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken -, daß der Angeklagte die Ilona St. (eine "Frau" - § 236 StGB -) durch. List aus der Gaststätte Lindenklause weggelockt und nur infolge dieser List dazu gebracht hat, überhaupt mit ihm zu fahren. Sie kam nur mit, um - der listigen Vorstellung des Angeklagten entsprechend - dem Mädchen, das angeblich. Hausarrest bekommen hatte, behilflich zu sein. Wegen der ursprünglichen Weigerungen Ilonas und infolge ihres Verhaltens während der Fahrt wußte der Angeklagte, daß sie nicht bereit war, zu dem einsamen Feldweg, zu dem er sie bringen wollte und gebracht hat, mitzukommen. Der Angeklagte hat also Ilona vorsätzlich, "wider ihren Willen" zu dem Feldweg verbracht. Daß er von Anfang an in der Absicht handelte, "sie zur Unzucht zu bringen", ist ebenfalls zweifelsfrei und wird von ihm zugegeben.
b)
Die Revision meint, in dem Verbringen Ilonas von der Gaststätte Lindenklause zu dem Feldweg könne nicht ein "Entführen" gefunden werden.
Roth-Stielow (NJW 1966, 1497), auf den die Revision Bezug nimmt, geht davon aus, daß nicht in einem "entfernungsmäßig nur verhältnismäßig kleinen Um- oder Abweg vom vorgesehenen Weg, verbunden mit einem zeitlich recht kurzen Verweilen am Ort der Gewalttat" ein Entführen erblickt werden könne. Von einem solchen bloßen Um- oder Abweg von dem vorgesehenen Weg kann hier keine Rede sein. Zu der ganzen Fahrt überhaupt war Ilona vom Angeklagten, der sie von vornherein zur Unzucht bringen wollte, nur durch seine List veranlaßt worden.
Davon aber, daß das Merkmal der Entführung im Sinne des § 236 StGB eng auszulegen ist und daß nicht jede Aufenthaltsveränderung, die die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit einer Frau herabsetzt, den Tatbestand erfüllt, ist auch bereits der Bundesgerichtshof ebenso wie Roth-Stielow ausgegangen (BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68]). Anders als in der Sache des eben angeführten Urteils ergeben aber die Urteilsfeststellungen im vorliegenden Fall, daß der Angeklagte durch die von ihm listig veranlaßte Aufenthaltsveränderung die Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit Ilonas wesentlich beeinträchtigt hat (a.a.O. S. 179 unten), daß er Ilona so in seine Gewalt gebracht hat, daß sie seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben war. In der Gaststätte Lindenklause befand sich Ilona im Kreis ihrer Freundinnen und unter dem Schutz des Wirtes und anderer Personen. Ob Ilona schon in unbelebten Straßen am Stadtrand von Unna in einer dem Tatbestand des § 236 StGB entsprechenden Weise dem ungehemmten Einfluß des Angeklagten hätte preisgegeben sein können, braucht hier nicht geprüft zu werden. Denn der Angeklagte fuhr "aus der Stadt heraus" zu einem der ihm bekannten "einsamen Feldwege" (UA S. 10). Er fuhr von der Straße weg so in den Feldweg hinein, daß der Wagen von der Straße aus nicht mehr zu sehen war (UA S. 11). Da die Dunkelheit bereits eingebrochen war (UA S. 11), konnte weder der Wagen über die Felder von anderen irgendwo in nicht ganz geringer Entfernung befindlichen Personen erkannt und beobachtet werden noch konnte man aus dem Wagen das nächstgelegene, über 200 m entfernte (UA S. 13) Wohnhaus erkennen (UA S. 11).
Weiterer Feststellungen als der in dem Urteil enthaltenen bedarf es zur Verurteilung wegen Entführung nicht, weil der Tatbestand des § 236 StGB bereits mit der Ankunft an dem einsamen Ort vollendet war. Als der Angeklagte das Mädchen aus der Gaststätte weg und aus der Stadt heraus in seinem Kraftwagen an die bezeichnete Stelle des einsamen Feldwegs gebracht hatte, um dort mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuüben, war es seinem ungehemmten Einfluß preisgegeben. An dieser einsamen Stelle hätte das erst 14 Jahre alte (UA S. 15) Mädchen zwar durch entschlossene Gegenwehr möglicherweise die Vollendung des Beischlafs unmöglich machen können; unzüchtige Berührungen und dergl. durch den Angeklagten hätte es aber auf keinen Fall verhindern können. Auch eine Flucht aus dem geschlossenen Wagen heraus war ihm gegen den Willen des körperlich überlegenen Angeklagten nicht möglich; dabei spielt es keine Rolle, ob das Mädchen etwa - was das Landgericht offenbar verneinen will (vgl. UA S. 11: "Ilona ... bemerkte keinerlei Anwesen"), aber nicht mit restloser Klarheit verneint hat - ortskundig war oder nicht. Auch Schreie des Mädchens, die übrigens der Angeklagte durch Zuhalten des Mundes oder auf ähnliche Weise leicht hätte unterbinden können, hätten aus dem geschlossenen Wagen heraus, der an einsamer Stelle stand, keine Hilfe herbeiführen können.
Der entscheidende Unterschied zu der im Urteil BGHSt 22, 178 [BGH 12.06.1968 - 2 StR 109/68] entschiedenen Sache liegt darin, daß dort die zwei um 15 Jahre alten Mädchen sich gemeinsam mit Aussicht auf Erfolg gegen die Zugriffe des Angeklagten hätten wehren und gemeinsam aus dem ihnen bekannten Wald in eines der nächsten Dörfer hätten entkommen können, während in der vorliegenden Sache das 14-jährige Mädchen allein dem Angeklagten hilflos ausgeliefert war.
An der rechtlichen Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß schließlich, als sich der Angeklagte nach den einleitenden unzüchtigen Handlungen schon bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs befand, ein Kraftwagen herankam, der auf dem einsamen Feldweg zu dem abseits gelegenen Haus fuhr. Daß auf diese Weise die Insassen dieses Wagens dem Mädchen schließlich zu Hilfe kommen konnten, war ein reiner Zufall, der weder von dem Angeklagten noch von Ilona bedacht wurde und in Rechnung gestellt werden konnte.
Der Angeklagte hat hiernach durch sein Verhalten alle Tatbestandsmerkmale des § 236 StGB nach der äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Es ist nach dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß der Täter, nachdem er sein Opfer in der Absicht, es zur Unzucht zu bringen, an den dafür vorgesehenen Ort verbracht hat, dort die Unzucht tatsächlich ausübt. Deswegen ist es auch unerheblich, daß Ilona schließlich ihren Widerstand gegen die vom Angeklagten von Anfang an erstrebte Ausübung des Geschlechtsverkehrs aufgab, weswegen der Angeklagte nicht auch wegen Notzucht verurteilt worden ist.
2.
Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Umstand, daß gegen den Angeklagten aus der festzusetzenden Zuchthausstrafe und aus der durch Urteil vom 19. Oktober 1966 verhängten Jugendstrafe keine Gesamtstrafe gebildet werden kann (BGHSt 10, 100; 14, 287), [BGH 06.05.1960 - 4 StR 117/60]bei der Bemessung der Zuchthausstrafe zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt.
3.
Bezüglich der Frage, wie die Entscheidung zu verstehen ist, dem Angeklagten werde die nach, dem tatrichterlichen Urteil erlittene, innerhalb der ersten drei Monate durch Strafhaft in anderer Sache unterbrochene Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet, nimmt der Senat auf sein zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs und sonst zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 4 StR 487/68 vom 20. Dezember 1968 Bezug.
Börtzler
Sanders
Spiegel
Hürxthal