Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1997, Az.: 3 StR 576/96
Politisches Strafrecht der DDR; Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte in der DDR durch das Verhängen unvertretbar hoher Strafen; Schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen durch Freiheitsentziehung wegen versuchter Republikflucht (Einzelfallbetrachtung); Objektiver und subjektiver Tatbestand der Rechtsbeugung; Vertrauensschutz des Grundgesetzes für DDR-Justiz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.04.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 576/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 19104
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dresden - 21.06.1996
Rechtsgrundlagen
- § 336 StGB
- § 244 StGB-DDR
- § 213 Abs. 1 StGB-DDR
- § 213 Abs. 2 StGB-DDR
- Art. 103 Abs. 2 GG
Fundstellen
- JuS 1997, XLII Heft 7 (Kurzinformation)
- NJ 1997, 375-376 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 297 (Pressemitteilung)
- VIZ 1998, 273-276
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Prozessgegner
1. Hannelore K., geborene M. aus D., geboren am ... 1943 in D.
2. Uwe C. aus D., geboren am ... 1931 in H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Rechtsbeugung durch Richter der DDR bei Verhängung einer unvertretbar hohen Strafe im Fall des versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 9. April 1997
in der Sitzung vom 11. April 1997,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. Juni 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen: die Angeklagte K. als Richterin der DDR von dem Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch Verurteilung von Hans-Jürgen W. wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten und den Angeklagten C. als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft von dem Vorwurf der Beihilfe zur Rechtsbeugung durch Beantragung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Die Angeklagte K. war nach fünfjährigem Studium der Rechtswissenschaften 1967 zuerst juristische Mitarbeiterin beim Bezirksgericht D.. 1968 wurde sie mit Erreichen des erforderlichen Alters von 25 Jahren beim Kreisgericht D. zur Richterin gewählt. 1972 wurde sie an diesem Gericht stellvertretende Direktorin. Von 1978 bis zu ihrem Ausscheiden aus der Justiz im Juni 1991 war sie in einem Familiensenat beim Bezirksgericht D. eingesetzt. Heute ist sie als Rechtsanwältin tätig.
Der Angeklagte C. wurde 1963 im Alter von 32 Jahren zum Staatsanwalt berufen. In der Folgezeit war er unter begleitender Absolvierung eines fünfjährigen Fernstudiums an der Humboldt-Universität als Staatsanwalt in verschiedenen Arbeitsbereichen tätig. Nach seiner Übernahme in den höheren Justizdienst im Jahr 1991 arbeitete er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im November 1995 in der Vollstreckungsabteilung der Staatsanwaltschaft D..
Nach den Feststellungen des Landgerichts entschloß sich Hans-Jürgen W. im Jahr 1968, die DDR auf "ungesetzlichem Wege" zu verlassen, nachdem er keine Möglichkeit für sich gesehen hatte, eine Ausreiseerlaubnis zu erlangen. Er veranlaßte seine in der Bundesrepublik lebende Mutter, ihm 1969 bei einem Besuch in der DDR einen Reisepaß der Bundesrepublik mit seinem Paßbild und den Personalien seines Bruders mitzubringen, nahm dann aber von dem Fluchtvorhaben vorerst Abstand. 1973 wollte er erneut die DDR verlassen. Er reiste im offiziellen Grenzverkehr in die CSSR. Auf seine Bitte hin überbrachte ihm seine Mutter den Reisepaß nach Prag, wo er sodann in diesen ein Einreisevisum eindruckte und sich mit dem so verfälschten Reisepaß und mit von der Mutter zur Verfügung gestelltem Geld und Kleidung westlicher Herkunft in einen Zug Richtung Österreich setzte, um sich dort den Behörden stellen und in die Bundesrepublik ausreisen zu können. Hans-Jürgen W. wurde jedoch vor Erreichen der tschechoslowakischösterreichischen Grenze bei einer Kontrolle im Zug am 20. August 1973 festgenommen und am 18. Oktober 1973 den Behörden der DDR überstellt. Am 17. Dezember 1973 erhob der gesondert Verfolgte R. Anklage gegen Hans-Jürgen W. wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts in der Form der versuchten Nichtrückkehr in die DDR und wegen Urkundenfälschung und vermerkte zu den Handakten einen Strafverschlag von drei Jahren und acht Monaten. Am 14. Januar 1974 beantragte der Angeklagte C. in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht D. Ost gegen Hans-Jürgen W. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten. Das Gericht verhängte unter dem Vorsitz der Angeklagten K. am selben Tag wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall gemäß § 213 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 StGB-DDR sowie wegen Urkundenfälschung gemäß § 240 Abs. 1 StGB-DDR eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten. Als Motiv des Betroffenen für dessen Straftat stellte die Angeklagte K. in den schriftlichen Urteilsgründen fest, daß dieser seit 1968 an der Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zweifele und sich nicht bemühe, mit Hilfe der Gesellschaft die bei ihm entstandenen Probleme zu klären. Hinzu komme, daß er seine persönlichen Dinge überbewerte und aus egoistischen Beweggründen "unseren sozialistischen Staat verraten" habe (UA S. 23). Hans-Jürgen W. befand sich in dieser Sache vom 20. August 1973 bis zu seiner vorzeitigen Entlassung zur Bewährung im Zusammenhang mit seinem "Freikauf" durch die Bundesrepublik am 9. Oktober 1974 im Freiheitsentzug.
Das Landgericht hat den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung verneint und dabei insbesondere ausgeführt, daß die verhängte Freiheitsstrafe weder nach ihrer Höhe, noch aufgrund der konkreten Strafzumessungserwägungen grob menschenrechtsverletzend gewesen sei. Es hat dazu die Urteile aus sechs Verfahren aus dem Bezirk D. im Zeitraum 1973 und 1974 vergleichend herangezogen sowie eine statistische Betrachtung "aller relevanten Verfahren und Urteile in der Stadt und Kreisen des Bezirks D. der Jahre 1973 und 1974 wegen ungesetzlichen Grenzübertritts (allein oder ggf. zusammen mit weiteren Tatbeständen) vorgenommen" (UA S. 36). Hilfsweise hat die Kammer den Freispruch damit begründet, daß den Angeklagten der nach § 244 StGB-DDR erforderliche direkte Vorsatz ("Wissentlichkeit") nicht nachgewiesen werden könne.
II.
Das Urteil ist auf die sachlichrechtlichen Beanstandungen der Revision hin aufzuheben, weil das Landgericht den Tatbestand der Rechtsbeugung mit fehlerhafter Begründung verneint hat.
1.
Im Ausgangspunkt entspricht die angefochtene Entscheidung allerdings den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof für die Beurteilung der Tätigkeit von Richtern und Staatsanwälten der DDR insbesondere im Zusammenhang mit der Anwendung "politischen Strafrechts" entwickelt hat (vgl. BGHSt 40, 30; 40, 169[BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; 40, 272; 41, 157 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; 41, 247; BGH DtZ 1996, 92; BGH, Urteile vom 22. Oktober 1996 - 5 StR 140/96 - und 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95). Danach ist wegen der bestehenden Unrechtskontinuität die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung auch nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik möglich und weder durch Verjährung gehindert noch von Amnestien der DDR erfaßt. Gegenüber § 336 StGB erweist sich der zur Tatzeit geltende § 244 StGB-DDR wegen der höheren Anforderungen im subjektiven Bereich als das nach Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB anzuwendende mildere Recht. Die Strafverfolgung muß wegen des auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR unter Berücksichtigung von Art. 103 Abs. 2 GG zuzubilligenden Vertrauensschutzes auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Nur bei einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung kommt auch eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung in Betracht (BGHSt 40, 125, 136) [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93].
2.
Das Landgericht hat sich auch zutreffend an den Fallgruppen orientiert, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung in der DDR entwickelt worden sind. Danach ist eine Entscheidung unter Anwendung von Gesetzen der DDR nur dann gesetzwidrig im Sinne von § 244 StGB-DDR, wenn diese in offensichtlich schwerwiegender Weise gegen Menschenrechte verstößt. Die Ausreisegesetzgebung und insbesondere die Verwaltungspraxis der DDR auf diesem Gebiet entsprachen zwar nicht dem Geist der auch in der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen über die Ausreisefreiheit (Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, Art. 12 IPbürgR). Eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung ist in ihnen indes noch nicht zu erblicken. Dies gilt auch für die Pönalisierung von Bemühungen, die DDR unter Umgehung dieser Gesetze und Verwaltungspraxis zu verlassen (zur öffentlichen Kritik an der Ausreisegesetzgebung und ihrer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR vgl. BGHSt 40, 272, 278). Eine Beugung des Rechts ergibt sich daher nicht schon daraus, daß Vorbereitung, Versuch und Vollendung des ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR strafrechtlich geahndet wurden (vgl. BGHSt 40, 125, 136[BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; 41, 247, 259; BGH NStZ 1995, 288; BGH DtZ 1996, 92, 93; BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95). Die weitgehende Einstufung der Verurteilungen nach § 213 StGB-DDR als politische Verfolgung und damit als mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbare Entscheidungen durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e StrRehaGändert daran nichts; denn diese Bemühungen um Rehabilitierung Betroffener stehen nicht unter dem Vorbehalt von Art. 103 Abs. 2 GG. Eine überdehnende Anwendung von § 213 StGB-DDR und von § 240 StGB-DDR (vgl. BGHSt 41, 247, 254) hat durch die Angeklagten nicht stattgefunden.
3.
a)
Unzutreffend und die Feststellungen nicht ausschöpfend hat das Landgericht aber die Fallgestaltung der Rechtsbeugung durch das Verhängen unvertretbar hoher Strafen gewürdigt. Dies kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht, wenn die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im Widerspruch zu Vorschriften des DDR-Strafrechts (Art. 4, § 61 Abs. 2 StGB-DDR), als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß (BGHSt 40, 272, 283; 41, 247, 254). Die Anforderungen an die Annahme einer Rechtsbeugung durch überhöhte Strafen sind grundsätzlich anders und strenger als die Voraussetzungen, von denen nach geltendem Recht das Eingreifen des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Strafzumessung im Falle überhöhter Strafen abhängt. Sie sind auch strenger als die Voraussetzungen, unter denen Strafen bei der Überprüfung von Rechtsanwaltszulassungen und Notarbestellungen als im Sinne von § 6 RNPG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßend anzusehen sind (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 42/94). Die Anforderungen werden regelmäßig nur in den Fällen erfüllt sein, in denen sich die Bemessung der Strafe von dem auch in der DDR geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Verfassung-DDR) so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint (BGH DtZ 1996, 92, 93). Ein solcher Fall liegt hier vor.
b)
Bei der Beurteilung kommt es auf das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung an, so daß es, abgesehen von den Fällen einer selbst die Strafzumessungspraxis der DDR exzessiv übersteigenden Strafe, für den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung ohne entscheidende Bedeutung ist, ob etwa andere Gerichte der DDR in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe Strafen verhängt haben (BGHSt 40, 272, 283; BGH NStZ-RR 1996, 201, 202; vgl. zum Parallelproblem der Tatbestandsüberdehnung BGH DtZ 1996, 92, 93). Bei der Beurteilung, ob die Strafe gemessen an dem zugrundeliegenden Sachverhalt eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung darstellt, ist neben der Dauer der erkannten Strafe auch die Härte des Strafvollzugs der DDR zu berücksichtigen, der gerade politische Häftlinge ausgesetzt waren (vgl. BGHSt 3, 110, 119; 10, 294, 300 f; 38, 71, 73; BGH, Beschluß vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGH NStZ-RR 1996, 201 nicht abgedruckt). Hingegen kommt dem Umstand, daß ein Verurteilter aufgrund eines "Freikaufs" durch die Bundesrepublik seine Strafe nicht vollständig verbüßen mußte, keine entscheidende Bedeutung zu. Ob ein Angeklagter später "freigekauft" werden würde, konnte bei Erlaß des Urteils nicht feststehen (vgl. BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9). Vielmehr ist von der erkannten Strafe auszugehen.
c)
Dies gilt auch für die Beurteilung von Strafen in Verfahren wegen versuchter oder vorbereiteter Republikflucht. Der Bundesgerichtshof hat bestimmte Strafen wegen solcher Taten bislang noch nicht als Beugung des Rechts beanstandet: Er hat offengelassen, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist, und ausgesprochen, eine "spürbare Freiheitsentziehung" reiche hierfür jedenfalls nicht (BGH NStZ 1995, 288, 289). Er hat eine im Jahr 1986 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten für einen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritt als nicht offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung beurteilt (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9 nicht abgedruckt). Hatten die Verurteilten im Zusammenhang mit Fluchtversuchen Verbindungen mit westlichen Stellen aufgenommen, was aus der Sicht der DDR als Zusammenarbeit mit dem Feind gewertet wurde, oder ging es um die Teilnahme des Verurteilten an organisierter Fluchthilfe, so hat der Bundesgerichtshof auch wesentlich höhere Strafen als nicht menschenrechtswidrig angesehen. So hat er in einer im Jahre 1984 verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen eines Fluchtversuchs mit einem in der Botschaft der Bundesrepublik in Prag ausgestellten Paß angesichts des bestimmenden Strafrahmens des § 100 StGB-DDR (landesverräterische Agententätigkeit) mit einer Höchststrafe von 10 Jahren sowie in einer im Jahre 1986 verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren wegen staatsfeindlichen Menschenhandels und Beihilfe zur Vorbereitung des ungesetzlichen Grenzübertritts durch Teilnahme des Verurteilten an organisierter Fluchthilfe für mehrere Bürger der DDR zum eigenen wirtschaftlichen Interesse noch keine Rechtsbeugung zu sehen vermocht (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11, NStZ-RR 1996, 201 und StV 1996, 297 nicht abgedruckt). In einer weiteren Entscheidung (BGHSt 41, 247, 265) hat der Bundesgerichtshof in einer Verurteilung aus dem Jahr 1976 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wegen vorbereiteten und versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts angesichts der Mehrzahl der (insgesamt fünf) Fluchtversuche ebenfalls noch keine Rechtsbeugung angenommen, jedoch erwogen, daß Freiheitsstrafen in dieser Höhe ohne Erschwernisgründe häufig bereits als unerträglicher Willkürakt angesehen werden müßten. Der erkennende Senat hat eine im Jahre 1980 verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten wegen staatsfeindlicher Hetze in Tateinheit mit ungesetzlicher Verbindungsaufnahme und wegen versuchten und vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts als nicht das Recht beugend angesehen, da den langandauernden, vielfältigen Maßnahmen der Fluchtvorbereitung ein erhebliches Gewicht beigemessen werden konnte (BGH, Urteil vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94, insoweit in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 12-17, NStZ 1996, 386 [BGH 15.11.1995 - 3 StR 527/94] und DtZ 1996, 92 nicht abgedruckt). Zuletzt hat es der Bundesgerichtshof als fraglich angesehen, ob die um die Jahreswende 1962/1963 erfolgte Verhängung von Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten Gefängnis und drei Jahren und zwei Monaten Zuchthaus für Fluchtpläne einer Gruppe junger Leute unter Anwendung von § 17 des Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuchs - Strafrechtsergänzungsgesetz - (StEG-DDR) vom 11. Dezember 1957 (staatsgefährdender Gewaltakt) bereits ein unerträgliches Mißverhältnis darstellte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 StR 695/95).
Nach allem hat der Bundesgerichtshof auch bei Verurteilungen nach § 213 StGB-DDR immer den Einzelfall danach beurteilt, ob der "Unrechtsgehalt der Tat" aus Sicht der DDR-Justiz die verhängte Strafe zumindest annähernd plausibel machen konnte. Eine für alle Fälle der Bestrafung wegen Republikflucht geltende Grenze, bei deren Überschreitung jeweils Rechtsbeugung vorliegen würde, läßt sich nicht ziehen. Die Erwägung in BGHSt 41, 247, 265, Rechtsbeugung könne bei Freiheitsstrafen von zweieinhalb Jahren und höher gegeben sein, bezieht sich ausdrücklich auf Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe (also auf Fälle der Republikflucht ohne Gefährdung von Leib oder Leben Dritter, ohne Zerstörung von Sachwerten, ohne Kontaktaufnahme mit kommerziellen Fluchthelfern u.ä.).
d)
Das Landgericht hat bei seiner Beurteilung, eine Rechtsbeugung liege schon objektiv nicht vor, u.ä. auf einzelne andere zeitnahe Urteile und auf eine statistische Auswertung einer Vielzahl von Entscheidungen des Gerichtsbezirks zurückgegriffen. Unabhängig von dem Umstand, daß auch eine etwa durch die SED oder Staatsorgane der DDR gesteuerte exzessive Gerichtspraxis einer Rechtsbeugung nicht entgegenstehen würde, setzt sich das Landgericht mit dem Ergebnis seiner statistischen Erhebungen nicht auseinander. Aus ihnen folgt, daß im Jahr 1973 knapp 82 % und im Jahr 1974 über 78,5 % der Urteile im Bezirk D. jeweils milder ausgefallen waren als die Entscheidung gegen Hans-Jürgen W., daß sich dieses Urteil also schon nach Maßstäben der DDR-Justiz im oberen Bereich bewegte. Hinzu kommt, daß der Statistik die vielen denkbaren Straferschwerungsgründe nicht zu entnehmen sind, Hans-Jürgen W. aber nur wegen versuchter Nichtrückkehr aus der CSSR unter Zuhilfenahme eines verfälschten Passes verurteilt wurde.
4.
Die Kammer hat darüber hinaus eine Reihe weiterer Umstände nicht bedacht, die für die Beurteilung der Strafe gegen Hans-Jürgen W. als unvertretbar hoch von Bedeutung sind.
a)
Die Angeklagte K. hat in den schriftlichen Urteilsgründen ausdrücklich als Motiv von Hans-Jürgen W. hervorgehoben, daß er an der "Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zweifelte" (UA S. 23). Dies läßt es nicht fernliegend erscheinen, daß mit der Bestrafung die Ausschaltung eines politischen Gegners beabsichtigt war.
b)
Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht der DDR (StGB-DDR vom 12. Januar 1968, GBl. der DDR Teil I S. 1) war der ungesetzliche Grenzübertritt mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bewährung, mit Geldstrafe oder mit öffentlichem Tadel bedroht (§ 213 Abs. 1 StGB-DDR). Nur schwere Fälle waren nach § 213 Abs. 2 StGB-DDR mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. Die hier für den Versuch einer Flucht unter Mißbrauch eines Ausweises verhängte Strafe liegt damit im oberen Bereich des Strafrahmens, den das Gesetz für vollendete Republikflucht unter erheblich erschwerenden Bedingungen (z.B. Beschädigung von Grenzsicherungsanlagen, Mitführen von Waffen, Anwendung gefährlicher Mittel, vgl. § 213 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) zur Verfügung gestellt hat.
c)
Zur Strafzumessung enthält das Urteil im wesentlichen nur den Hinweis, Hans-Jürgen W. habe "das Vertrauen der sozialistischen Gesellschaft grob mißbraucht und bei der Durchführung seines Vorhabens mit Überlegung und Intensität" gehandelt. Die vom Gesetz geforderte Würdigung auch der zugunsten des Täters sprechenden Umstände (vgl. § 61 Abs. 2 StGB-DDR) enthält das Urteil ebensowenig wie eine Auseinandersetzung mit der Möglichkeit außergewöhnlicher Strafmilderung beim Versuch (§ 21 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 62 Abs. 1 StGB-DDR).
d)
Aus der Sicht der Strafverfolgungsbehörden der DDR sind durch das Verhalten des Verurteilten über den Versuch, das Land unerlaubt zu verlassen, hinausgehende Belange nicht berührt. Anders als bei Fluchtvorhaben z.B. unter Gefährdung anderer Personen, unter Zerstörung von Sachen, unter Einschaltung von Fluchthelfersorganisationen oder unter Information staatlicher Stellen der Bundesrepublik weist das Verhalten von Hans-Jürgen W. keinen gewichtigen Erschwernisgrund auf. Wenn sich ein zur Flucht Entschlossener nicht dem Risiko aussetzen wollte, bei offenem Wechsel über die Grenze der DDR erschossen zu werden, wenn er sich nicht auf eine gewalttätige Auseinandersetzung mit Grenzkontrollen einlassen wollte, wenn er nicht über Kontakte zu Fluchthelfern verfügte, dann war die Benutzung eines verfälschten Passes notwendiges Mittel zu einer Flucht. Nur im Wege der Täuschung wollte Hans-Jürgen W., dessen Ehefrau sich bereits in der Bundesrepublik Deutschland befand, seinem Ausreisewunsch Geltung verschaffen. Damit waren der DDR bei der Anwendung des dieses Verhalten mit Strafe bedrohenden Rechts jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gesetzt, als dies schwereren Fallgestaltungen der Fall sein mag (vgl. zum Strafmaß bei Meinungsäußerungsdelikten BGHR StGB § 336 DDR-Recht 11).
e)
Sonstige Gesichtspunkte, die ein erhöhtes Strafbedürfnis auch aus der Sicht der DDR-Justiz gerechtfertigt hätten, lagen nicht vor. Dies gilt entgegen den Erwägungen der Kammer wegen § 21 Abs. 5 StGB-DDR (Absehen von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch) auch bezüglich des Umstands, daß Hans-Jürgen W. bereits Jahre vorher Bemühungen unternommen hatte, die DDR zu verlassen.
Danach liegt in der Verurteilung des 37jährigen zuvor unbestraften und in den Arbeitsprozeß ohne Beanstandungen eingegliederten Hans-Jürgen W. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten allein für den Ungehorsam gegenüber der Ausreisegesetzgebung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung. Gleiches gilt erst recht für die Teilnahmehandlung des Angeklagten C. durch Beantragung einer um weitere sechs Monate höheren Freiheitsstrafe.
5.
Der Fehler bei der Beurteilung des objektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung wirkt sich auch auf die vom Landgericht hilfsweise gegebene Begründung, die Angeklagten hätten ohne direkten Vorsatz gehandelt, aus. Den Umstand, daß eine Entscheidung der Angeklagten K. auf Protest der Staatsanwaltschaft teilweise aufgehoben worden war (UA S. 38 und S. 43), hat das Landgericht unvollständig gewürdigt: Dort sind die für die "Haupttäter" verhängten Strafen von zwei Jahren und sechs Monaten sowie von zwei Jahren und zwei Monaten im Protestverfahren offensichtlich gerade nicht beanstandet worden. Da sich die Strafe gegen Hans-Jürgen W. objektiv als eine offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung erweist, mag ein wissentliches Handeln der Angeklagten, bei denen es sich um ausgebildete und erfahrene Juristen gehandelt hatte, nicht fernliegen (vgl. BGHR StGB § 336 Vorsatz 3). Dies zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters. Wenn er sich hierbei wiederum sachverständiger Hilfe bedienen sollte, kann es sich empfehlen, einen unabhängigen Sachverständigen und nicht - wie im Ausgangsverfahren geschehen - ausschließlich einen für die damals herrschende Ideologie maßgeblichen Strafrechtskommentator heranzuziehen.
Zschockelt
Blauth
RiBGH Winkler kann wegen Urlaubs nicht unterschreiben. Kutzer
Pfister