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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1996, Az.: 5 StR 140/96

Annahme einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bei Ausdruck einer regimekritischen Haltung während einer Protestmarsches in der DDR ; Berücksichtigung der Betrachtungsweise von Justizangehörigen der DDR zur Zeit der Tatbegehung im Rahmen eines Schuldstrafrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1996
Aktenzeichen
5 StR 140/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 18386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Berlin - 13.11.1995

Fundstellen

  • JuS 1997, XXXVIII Heft 2 (Kurzinformation)
  • NJ 1996, 635 (Pressemitteilung)

Verfahrensgegenstand

Rechtsbeugung u.a.

Prozessgegner

1. Rolf Rüdiger D. aus B., geboren am ... 1944 in B.

2. Karl-Heinz K. aus C., geboren am ... 1939 in K.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte
Richter Häger,
Richter Basdorf,
Richter Nack,
Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten D.,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger des Angeklagten K.,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. November 1995 werden verworfen.

Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der vierfachen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Rechtsbeugung (D.) beziehungsweise der Anstiftung hierzu (K.) freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten werden. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

2

I.

Die Eheleute Inge und Dieter ... sowie Heidelore und Wolfgang B. gehörten einer "Arbeitsgruppe Staatsbürgerschaftsrecht der DDR" an, deren - vielfach zur Ausreise aus der DDR entschlossene - Mitglieder sich friedlich für die ihnen in der DDR verwehrte Durchsetzung von Grundrechten, namentlich der Ausreise- und Meinungsäußerungsfreiheit, einsetzen wollten. Anfang Januar 1988 verabredeten sie mit etlichen Gruppenmitgliedern anläßlich eines Zusammentreffens in der Ostberliner Zionskirchengemeinde, an der am 17. Januar 1988 stattfindenden "Kampfdemonstration" zum Gedächtnis an Rosa Luxemburg und Karl Liebknecht vom Frankfurter Tor aus als "Block", indes ohne Gewalttätigkeit und "verbale Aggression", teilzunehmen. Sie wollten mitmarschieren und ihrer regimekritischen Haltung lediglich dadurch Ausdruck verleihen, daß sie Transparente mit dem Rosa-Luxemburg-Zitat: "Freiheit ist immer die Freiheit des anders Denkenden" mit sich führten.

3

Die Verabredung war von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit bespitzelt worden und so zur Kenntnis der DDR-Behörden gelangt. Beide Ehepaare wurden am 13. Januar 1988 behördlich vorgeladen und "nachdrücklich" belehrt, "jede Aktivitäten zum Mißbrauch der Demonstration am 17. Januar 1988 in Berlin und anderer öffentlicher Veranstaltungen sowie andere im Widerspruch zur Rechtsordnung der DDR stehende Handlungen zu unterlassen und künftig die Gesetze der DDR einzuhalten". Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden strafrechtliche "oder andere rechtliche" Maßnahmen angedroht.

4

Gleichwohl gaben beide Ehepaare den Plan, in der verabredeten Weise an der Demonstration teilzunehmen, nicht auf. Bei ihrem Aufbruch zum vereinbarten Treffpunkt am Morgen des 17. Januar 1988 wurden sie von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit bereits unmittelbar vor ihrer Haustür beziehungsweise noch im Hausflur festgenommen. Wolfgang B. trug ein Transparent mit der genannten Aufschrift unter seiner Kleidung verborgen bei sich. In Vernehmungen bekannten sich die Festgenommenen zu ihrem Demonstrationsplan.

5

Der Angeklagte K. beantragte noch am selben Tag als Bereitschaftsstaatsanwalt Haftbefehle gegen die vier Betroffenen wegen des dringenden Verdachts der versuchten "Zusammenrottung" nach § 217 Abs. 1 und Abs. 3 StGB-DDR.

6

Die Betroffenen hätten versucht, sich "an einer von den zuständigen staatlichen Organen untersagten, die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigenden Zusammenrottung zu beteiligen, um auf diese Weise auf die staatliche Tätigkeit Druck auszuüben". Als zuständiger Haftrichter erließ der Angeklagte D. antragsgemäß die Haftbefehle; sie waren auf den Haftgrund des § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR (zu erwartender Freiheitsentzug) gestützt.

7

Die Betroffenen wurden nach vier beziehungsweise fünf Tagen Haft in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben.

8

II.

Die Freisprechung der Angeklagten hält sachlichrechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Die Annahme direkt vorsätzlicher Rechtsbeugung (§ 244 StGB-DDR; mit "Sperrwirkung" auch für Freiheitsberaubung: BGHSt 41, 247, 255) läßt sich durch die getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Tatrichters nicht belegen. Mit Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 232/96 -, das den ebenfalls gegen einen Haftrichter und einen Staatsanwalt gerichteten Vorwurf der Rechtsbeugung durch Inhaftierung eines denselben Demonstrationsplan verfolgenden Gruppenangehörigen betrifft, hat der Senat entschieden: Auf der maßgeblichen Grundlage der Sicht eines DDR-Richters bzw. -Staatsanwalts zur Tatzeit kann in der Annahme der Strafbarkeit des Aufbruchs zu der geplanten Demonstration eine wissentlich rechtsbeugerische Überdehnung des DDR-Strafrechts nicht gesehen werden. Ebensowenig läßt sich in der mit entsprechender Begründung wie im vorliegenden Fall ausgesprochenen Anordnung von Untersuchungshaft gegen ein Gruppenmitglied eine direkt vorsätzliche Rechtsbeugung durch Verhängung schlechthin unvertretbarer gravierender Rechtsfolgen finden. Der Senat nimmt auf jene Begründung Bezug. Hier kann nichts anderes gelten. Für die vom Tatrichter angedeutete Überzeugung wissentlicher Überdehnung des DDR-Strafrechts zum Nachteil der Betroffenen - die das Landgericht, wie das Ergebnis des Urteils erkennen läßt, letztlich doch nicht für gegeben erachtete - konnten die getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage bieten. Die Staatsanwaltschaft läßt die maßgebliche Tatzeitsicht außer Acht, wenn sie ihre sachlichrechtlichen Einwände gegen das freisprechende Urteil weitgehend auf eine Grundrechts- und Strafrechts-Sicht stützt, die allein an einem rechtsstaatlichen System orientiert ist.

9

Der Senat hat im Urteil vom heutigen Tag (5 StR 232/96) folgende, auch hier gültige Ausführungen gemacht:

10

Ungeachtet der danach rechtsfehlerfrei erkannten Freisprüche sieht der Senat auch in diesem Fall Anlaß zu folgendem abschließenden Hinweis: Die den Angeklagten angelastete Veranlassung der Verhaftung des Betroffenen war gemessen an rechtsstaatlichen Anforderungen schlechthin unvertretbar. Gleichwohl ist es rechtsstaatlich unerläßlich, daß auch den Justizangehörigen der DDR das Schuldstrafrecht zugutekommt; das zwingt zu weitgehender Berücksichtigung ihrer - speziell im Bereich des politischen Strafrechts keineswegs rechtsstaatlich geprägten - Betrachtungsweise zur Tatzeit. Dieses Vorgehen führt unvermeidlich zu der - als unbefriedigend zu empfindenden - Folge, daß aus rechtsstaatlicher Sicht unerträgliches Vorgehen der DDR-Strafjustiz gegen besonders mutig um Freiheitsrechte bemühte Personen eher selten eine Bestrafung der dafür verantwortlichen Justizangehörigen wegen Rechtsbeugung nach sich zieht (vgl. BGHSt 41, 247, 268; BGHR StGB § 336 DDR-Recht 17).

Laufhütte
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt