Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.02.1997, Az.: 4 StR 629/96
Anforderungen an eine Unterbringungsanordnung; Zuordnung der psychischen Störung des Angeklagten zu einem der in den §§ 20, 21 Strafgesetzbuch (StGB) aufgeführten Merkmale; Wiedergabe der wesentlichen Erkenntnisse des Sachverständigengutachtens im Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 629/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20589
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankenthal - 02.10.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessführer
Karl Gustav K. aus B., geboren am ... 1949 in U.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 4. Februar 1997
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 2. Oktober 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die wirksam (BGHSt 38, 362, 363) auf die Unterbringungsanordnung beschränkte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt unter anderem neben einer auf einem länger andauernden, nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt beruhenden Schuldunfähigkeit oder erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit voraus, daß die unterzubringende Person eine rechtswidrige Tat begangen hat, in der sich die Störung manifestiert; auch muß die Gesamtwürdigung von Tat und Täter ergeben, daß aufgrund des zur Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit führenden Zustandes eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht (BGHSt 34, 22, 27; BGH, Beschluß vom 26. April 1996 - 3 StR 113/96). Wie die Revision und der Generalbundesanwalt zu Recht beanstanden, genügt das angefochtene Urteil nicht den Anforderungen, die an eine Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB zu stellen sind.
1.
Das Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt wegen einer "geistigen Behinderung (Intelligenzminderung) und einer antisozialen Persönlichkeitsstörung" in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (UA 6). Zur Begründung bezieht es sich auf das Gutachten der Sachverständigen Dupont-Christ, dessen Inhalt ebensowenig näher mitgeteilt wird wie die Zuordnung der psychischen Störung des Angeklagten zu einem der in den §§ 20, 21 StGB aufgeführten Merkmale (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 28; § 63 Schuldunfähigkeit 4, Zustand 14; BGH, Urteil vom 25. September 1996 - 3 StR 245/96 - und Beschluß vom 22. Oktober 1996 - 4 StR 506/96).
Das reicht zur rechtsfehlerfreien Feststellung erheblich verminderter Schuldfähigkeit nicht aus. Folgt der Tatrichter dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens ohne Angabe eigener Erwägungen, so müssen regelmäßig die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 238, 240; BGH, Beschluß vom 7. Mai 1996 - 1 StR 170/96 = NStZ-RR 1996, 258; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 20 Rdn. 26 f.). Nur dann kann das Revisionsgericht prüfen, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (vgl. Hürxthal in KK-StPO 3. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Dies gilt insbesondere für ein Gutachten zur Frage der Schuldfähigkeit, wenn es sich - wie hier - nach der Art der anomalen psychischen Verfassung des Angeklagten keineswegs von selbst versteht, welche der in den §§ 20, 21 StGB genannten Voraussetzungen vorliegen sollen und ob nach den im Gutachten vermittelten Tatsachen die beim Angeklagten festgestellten Störungen den Schweregrad erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit erreichen (vgl. hierzu BGHSt 37, 397, 401 f.; Dreher/Tröndle a.a.O. § 20 Rdn. 11 ff.; § 21 Rdn. 4).
2.
Darüber hinaus genügen die Urteilsgründe auch im übrigen nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Unterbringung nach § 63 StGB zu Recht erfolgt ist.
Das Landgericht begründet die Notwendigkeit der Unterbringung des Angeklagten damit, daß "bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm begangenen Taten aufgrund der vorliegenden geistigen Behinderung (Intelligenzminderung), der antisozialen Persönlichkeit und dem Alkoholabusus auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten von ihm zu erwarten (seien)" (UA 10). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Dezember 1996 im einzelnen ausgeführt hat, sind die die Unterbringung tragenden Feststellungen - über die Frage, ob § 21 StGBüberhaupt zur Anwendung kommt, hinaus - so lückenhaft, daß eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die vom Angeklagten in der Vergangenheit begangenen Straftaten und den ursächlichen Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Angeklagten und den von ihm begangenen und noch zu erwartenden (erheblichen) rechtswidrigen Taten (vgl. BGHSt 34, 22, 27; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 4, 15). Soweit die Unterbringung auf Alkoholmißbrauch gestützt ist (UA 10), wird die neu erkennende Strafkammer zu berücksichtigen haben, daß nach den Feststellungen der Genuß von Alkohol bei den der Verurteilung zugrundeliegenden Taten keine Rolle gespielt hat (UA 5, 7/8).
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