Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1996, Az.: 1 StR 170/96
Psychose; Eifersuchtswahn; Schizophrenie; Persönlichkeitsstörung; Anordnung der Unterbringung; Schwierige medizinische Frage; Gefährlichkeit des Täters; Inhalt des Gutachtens; Beweiswürdigung; Anknüpfungstatsachen und Darlegungen; Behandelnde Ärzte; Längerer Zeitraum nicht gezeigt; Zustand des Angeklagten unverändert
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.05.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 170/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12167
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1997, 182 (Kurzinformation)
- NStZ-RR 1996, 258-259 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, wann die Annahme gerechtfertigt ist, in der Tat sei eine Psychose - hier Eifersuchtswahn als Folge einer Schizophrenie - oder eine sonstige Persönlichkeitsstörung, welche die Anordnung der Unterbringung trägt, zutage getreten.
2. Ist dem Richter bei einer schwierigen medizinischen Frage - hier fortbestehende Gefährlichkeit des Täters aufgrund einer psychotischen Erkrankung - eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, nicht möglich, so genügt es für die Beweiswürdigung, daß er sich dem Gutachten anschließt. Es müssen aber die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen so wiedergegeben werden, daß dies zum Verständnis des Gutachtens erforderlich ist. Der Umfang der Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt.
3. Kommen behandelnde Ärzte zu dem Ergebnis, die von ihnen durchgeführten Behandlungen der psychischen Erkrankung seien erfolgreich abgeschlossen und haben sich im Anschluß daran psychische Auffälligkeiten beim Angeklagten für eine längeren Zeitraum nicht gezeigt, so darf sich der Tatrichter nicht ohne weitere Begründung der Annahme des Sachverständigen anschließen, die von diesen Ärzten durchgeführten Behandlungen seien "nicht sachgerecht" gewesen und der Zustand des Angeklagten sei nach wie vor unverändert.
Gründe
Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat festgestellt, daß der Beschuldigte am 5. Juli 1993 seine Freundin S. mit der Faust geschlagen, gewürgt, zu Boden geworfen und ihren Kopf mehrfach gegen den Boden geschlagen habe. Hierbei sei der Beschuldigte wegen einer endogenen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis schuldunfähig gewesen. Ausdruck der Psychose sei ein auch bei der Tat zutagegetretener Eifersuchtswahn, der auch schon früher zu Gewalttätigkeiten geführt habe. Mit weiteren gleichartigen Taten sei zu rechnen, da der Beschuldigte, dessen psychischer Zustand sich nicht geändert habe, keine Krankheitseinsicht habe und auch nicht bereit sei, sich der erforderlichen Therapie zu unterziehen.
Die Revision des Beschuldigten gegen dieses Urteil hat weitgehend Erfolg.
1. Die bisherigen Feststellungen können schon das Vorliegen eines Eifersuchtswahns nicht klar belegen.
Die Strafkammer führt hierzu aus, der Beschuldigte habe schon seine Ehefrau, mit der er zwischen 1972 und 1977 verheiratet war, wiederholt körperlich angegriffen, weil er "vermutete, daß seine Frau ihm in dieser Zeit (berufsbedingter Ortsabwesenheit) untreu war".
Auch zwischen 1979 und 1985 habe er seine damalige Freundin "aus überzogener Eifersucht" mehrfach körperlich angegriffen.
Gegen S. war der Angeklagte bereits 1991 massiv tätlich geworden, "weil sie einmal fremdging".
Bei der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Tat hatte der Angeklagte S. überrascht, als sie Sekt bereitstellte, weshalb er glaubte, sie erwarte den Besuch eines anderen Mannes.
Diese Feststellungen lassen nicht klar erkennen, daß beim Beschuldigten ein Wahn im Sinne einer inhaltlichen Denkstörung mit Verlust des Bezugs zur Realität (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 257. Aufl. S. 1653 Stichwort "Wahn") vorliegt. Hinsichtlich der länger zurückliegenden Vorgänge ist zum Realitätsbezug der Vorstellungen des Beschuldigten nichts näheres mitgeteilt; dem Vorgang aus dem Jahre 1991 lag offenbar keine Wahnvorstellung zugrunde; hinsichtlich des abgeurteilten Vorgangs ergeben die Feststellungen der Strafkammer zwar eine objektive unzutreffende Annahme des Beschuldigten, es wäre aber zu erwägen gewesen, ob unter den gegebenen Umständen nicht auch ein psychisch gesunder Mensch dem gleichen Irrtum hätte unterliegen können wie der Beschuldigte (zur Bedeutung eines solchen Irrtums im Zusammenhang mit einer Unterbringungsanordnung vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 63 Rdn. 25).
Allerdings könnte auch die Feststellung, daß der Beschuldigte infolge psychischer Störungen auf reale Gegebenheiten mit gefährlichen Gewalthandlungen reagiert, gegebenenfalls Grundlage einer Unterbringungsanordnung gemäß § 63 StGB sein. Nicht zuletzt deshalb, weil bei der in diesem Zusammenhang erforderlichen Prognoseentscheidung zur Gefährlichkeit auf den Zustand des Täters abzustellen ist, bedarf es aber regelmäßig klarer Feststellungen über die Art der vorliegenden Persönlichkeitsstörung.
2. Darüber hinaus genügen die bisherigen Feststellungen aber auch im übrigen nicht, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Feststellung fortbestehender Gefährlichkeit des Beschuldigten rechtlich bedenkenfrei getroffen wurde.
Die Strafkammer folgt insoweit den von ihr als überzeugend angesehenen Ausführungen des von ihr gehörten Sachverständigen.
Eine solche Beweiswürdigung ist im Ansatz rechtlich nicht zu beanstanden. Ist dem Richter, wie hier, bei einer schwierigen medizinischen Frage eine eigene Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Gutachtens eines Sachverständigen, von dessen Sachkunde er überzeugt ist, nicht möglich, so genügt es, wenn er sich dem Gutachten anschließt (vgl. Hürxthal KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.Nachw.). Es müssen aber die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen im Urteil so wiedergegeben werden, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist. Der Umfang der Darlegungspflicht richtet sich dabei nach der jeweiligen Beweislage und der Bedeutung, die der Beweisfrage für die Entscheidung zukommt (vgl. hierzu zusammenfassend Hürxthal aaO. m.w.Nachw.).
Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Es fehlt die Mitteilung, warum der Sachverständige (und ihm folgend die Strafkammer) im Urteil getroffene Feststellungen, die andere als die vorgenommenen Bewertungen ebenso möglich erscheinen lassen, keine Bedeutung zumißt:
Der Beschuldigte hat sich zwischen Oktober 1993 und August 1994, ersichtlich aus eigenem Antrieb, "aufgrund multipler Symptome, vor allem aber wegen Beziehungsschwierigkeiten" einer Behandlung bei einer Ärztin und Psychoanalytikerin unterzogen, die als Zeugin gehört wurde, wobei sie sich "bemühte ... als neutrale Beobachterin dem Gericht einen Eindruck über ihren Patienten zu vermitteln". Sie ist der Auffassung, der Angeklagte leide "an einer narzistischen Persönlichkeitsstörung, sei leicht kränkbar, was zu einem Affektdurchbruch führen könne". Jedoch sei die von ihr durchgeführte Gesprächstherapie "mit gutem Erfolg abgeschlossen". Dies zeige sich daran, daß sich der Beschuldigte von S. getrennt habe.
In ähnlicher Richtung gehen die Feststellungen des Hausarztes des Beschuldigten. Dieser ist der Auffassung der Allgemeinzustand des Beschuldigten sei nach seiner Trennung von S. stabilisiert, "so daß eine weitere medikamentöse Behandlung nicht angezeigt sei". Nach einer Behandlung mit der Arznei "Argentum nitricum" habe sich die psychische Verfassung des Beschuldigten verbessert, der deshalb keiner Psychopharmaka mehr bedürfe.
Hinsichtlich der von beiden Ärzten angesprochenen Trennung des Angeklagten von S. hat die Strafkammer festgestellt, daß es einige Zeit nach der Tat auf ihren Wunsch wieder zu Kontakten mit dem Angeklagten gekommen sei, ehe es 1994/95 infolge ihres Wegzugs zu einer endgültigen Trennung kam. Daß es nach der Tat im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und S. oder im Zusammenhang mit dessen Beendigung (oder auch in anderem Zusammenhang) zu weiteren psychischen Auffälligkeiten beim Beschuldigten gekommen sei, ist nicht festgestellt.
Wenn aber zwei Ärzte - offenbar unabhängig voneinander - von ihnen durchgeführte Behandlungen für erfolgreich halten und sich auch im Verhalten des Beschuldigten die bisherigen Auffälligkeiten über einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht weiter gezeigt haben, genügt - auch unter Berücksichtigung einer möglicherweise größeren Sachkunde des Sachverständigen im Vergleich zu der der behandelnden Ärzte - die Feststellung, nach sachverständiger Bewertung sei die von den beiden Ärzten durchgeführten Behandlungen nicht "sachgerecht" und der Zustand des Beschuldigten sei unverändert, ohne nähere Darlegung nicht, um dem Senat die ihm obliegende rechtliche Überprüfung des hierauf gestützten Urteils zu ermöglichen.
Die Sache bedarf daher insoweit der neuen Verhandlung und Entscheidung.
3. Unberührt von dem aufgezeigten Mangel bleiben die Feststellungen zum äußeren Geschehensablauf am 5. Juli 1993. Da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind, können sie bestehen bleiben.