Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.01.1997, Az.: III ZB 72/96
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Verlängerung der Berufungsbegründungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1997
- Aktenzeichen
- III ZB 72/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 21942
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Rostock - 11.03.1996 - AZ: 1 U 113/95
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Wolfgang E., E., L.
Prozessgegner
1. Joachim B., U.straße ...,
2. Veronika E., J.-H.-Straße ..., H.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne,
die Richter Dr. Werp, Dr. Wurm, Dörr und
die Richterin Ambrosius
am 30. Januar 1997
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. März 1996 - 1 U 113/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 173.261,69 DM.
Gründe
Die nach §§ 519 b Abs. 2, 547, 577, 238 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat richtig entschieden.
Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung des Beklagten verworfen und seinen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dabei kann, wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt, zugunsten des Beklagten unterstellt werden, daß er die Berufungsfrist eingehalten hat oder ihm wegen Versäumung dieser Frist zumindest Wiedereinsetzung hätte gewährt werden müssen. Die Berufung des Beklagten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden ist und dem Beklagten wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nicht gewährt werden kann.
1.
Der Beklagte hat die am 3. April 1995 unvollständig mittels Fax (übermittelt ist nur die erste, nicht unterschriebene Seite), am 4. April 1995 mit einem vollständigen Schriftsatz (beide Seiten mit der Unterschrift) eingelegte Berufung nicht rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet. Eine Berufungsbegründung ist beim Oberlandesgericht erst am 7. Juni 1995 eingegangen.
Die Berufungsbegründungsfrist ist auch nicht mindestens bis zum Ablauf dieses Tages wirksam verlängert worden. Ein Antrag des Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist erst am 5. Mai 1995 und damit nach Ablauf der Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO bei Gericht eingegangen. Zwar hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist zur Begründung der Berufung am 23. Mai 1995 - unter Vorbehalt - bis zum 9. Juni 1995 verlängert. Diese Verlängerung ging aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, ins Leere, weil die Frist bereits verfallen war (vgl. BGHZ 116, 377, 378) [BGH 17.12.1991 - VI ZB 26/91].
2.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat das Berufungsgericht dem Beklagten mit Recht versagt.
Der Beklagte hat zwar rechtzeitig, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO, Wiedereinsetzung beantragt. Der entsprechende Schriftsatz des Beklagten ist am 22. Mai 1995 bei Gericht eingegangen, nachdem die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten am 8. Mai 1993 Kenntnis von der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erlangt hatte.
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizutreten, daß der Wiedereinsetzungsantrag deshalb unbegründet ist, weil er nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach: Der Beklagte hat nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist die versäumte Prozeßhandlung nachgeholt, d.h. die Berufungsbegründung eingereicht, wie es § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO verlangt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, wie er hier in dem Schriftsatz vom 22. Mai 1995 - erneut - enthalten ist, die fristgerechte Nachholung der Berufungsbegründung nicht ersetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 1 = VersR 1987, 308 f; BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Nachholung der Berufungsbegründung 1 und vom 4. Oktober 1994 - VI ZB 17/93 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 3 sowie, für die Revisionsbegründung, vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87 = BGHR ZPO § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 Prozeßhandlung, nachgeholte 2). Dem liegt die Überlegung zugrunde, daß einer Partei oder einem Rechtsanwalt, die die Berufungsbegründungsfrist bereits versäumt haben, besondere Anstrengungen zuzumuten sind, um die Berufungsbegründung nunmehr alsbald, und zwar in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, vorzulegen (BGH a.a.O.).
Das Beschwerdevorbringen nötigt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Soweit es beim Oberlandesgericht Rostock, wie die sofortige Beschwerde geltend macht, eine Praxis geben sollte, daß innerhalb der Frist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO gestellte Anträge auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die versäumte Prozeßhandlung ersetzen, könnte dem aus den vorgenannten Gründen nicht gefolgt werden. Soweit die sofortige Beschwerde der Auffassung ist, die Frist zur Begründung der Berufung sei durch die Verfügung vom 23. Mai 1995 wirksam bis zum 9. Juni 1995 verlängert worden, ist dies vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung BGHZ 116, 377 [BGH 17.12.1991 - VI ZB 26/91] ausdrücklich (in Abweichung von BGHZ 102, 37 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86]) anders entschieden worden; auf die Gründe jenes Beschlusses, dem der Senat folgt, wird verwiesen. Ein Härtefall, der hier wegen besonderer Umstände eine Ausnahme rechtfertigen könnte (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86 = VersR 1987, 308, 309 m.w.N.), wird von der sofortigen Beschwerde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 173.261,69 DM.
Werp
Wurm
Dörr
Ambrosius