Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1994, Az.: VI ZB 17/93
Berufungsbegründungsfrist; Versäumung; Wiedereinsetzung; Nachholung der Prozeßhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1994
- Aktenzeichen
- VI ZB 17/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DAR 1994, 495-496 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1995, 422-423 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1995, 522 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1995, 156 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1995, 480-481 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, so ist die Rechtsmittelbegründung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen. Ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist kann die nachzuholende Prozeßhandlung nicht ersetzen. Das gilt auch dann, wenn die Anwendung des § 236 Abs. 2 S. 2 ZPO im Einzelfall zu einer Verkürzung der Rechte des Rechtsmittelklägers führt.
Gründe
I. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 62.132,51 DM gerichtete Klage durch Urteil vom 30. November 1992 abgewiesen. Gegen das am 10. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, dem 11. Januar 1993 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1993 hat er beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um einen Monat zu verlängern. Der Schriftsatz trägt den Eingangsstempel des Berufungsgerichts mit Datum vom 12. Februar 1993. Der Vorsitzende des 1. Zivilsenats des Berufungsgerichts hat den Kläger auf die Verspätung des Verlängerungsantrages hingewiesen und Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels gegeben. Mit am 2. März 1993 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sodann beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 11. März 1993 zu verlängern und ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichteinhaltung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Schließlich hat der Kläger die Berufung mit am 11. März 1993 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden sei. Zugleich hat es den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 26. Mai 1993 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 9. Juni 1993 sofortige Beschwerde eingelegt.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß das Gesuch des Klägers um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO genüge und daher unzulässig sei.
1. Der Vorsitzende des für das Berufungsverfahren zuständigen Senats hat dem Kläger durch Verfügung vom 15. Februar 1993 mitgeteilt, daß der ausweislich des Eingangsstempels am 12. Februar 1993 eingegangene Verlängerungsantrag verspätet sei, und hat ihm deshalb Gelegenheit zur Rücknahme des Rechtsmittels gegeben. Damit hat er die vom Kläger begehrte Fristverlängerung abgelehnt. Das hat zur Folge, daß die am 11. Februar 1993 abgelaufene Frist zur Begründung der Berufung versäumt war. Die zweiwöchige Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begann am 23. Februar 1993, als die Ablehnungsverfügung des Vorsitzenden - wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Beschwerde unbeanstandet annimmt - dem Kläger spätestens zugegangen ist. Demgemäß lief die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO am 9. März 1993 ab.
2. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt. Er hat zwar am 2. März 1993 einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Jedoch hat er die Berufung entgegen § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der bis zum 9. März laufenden Wiedereinsetzungsfrist, sondern erst am 11. März 1993 begründet. Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag nicht in zulässiger Weise angebracht worden. Der zusätzlich mit dem Wiedereinsetzungsgesuch (nochmals) gestellte Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist reichte zur Wahrung der Frist nicht aus. Nach einhelliger Rechtsprechung kann der Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist die nachzuholende Prozeßhandlung, nämlich die Begründung des Rechtsmittels selbst, nicht ersetzen (BGH, Beschlüsse vom 31. Oktober 1985 - V ZB 5/85 - VersR 1986, 166; vom 16. Oktober 1986 - III ZB 30/86 - VersR 1987, 308; vom 12. Oktober 1989 - I ZB 3/89 - VersR 1990, 402; ebenso für die Revisionsbegründung: BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 - IVa ZR 303/87 - VersR 1988, 1163; vom 21. Juni 1990 - IX ZR 227/89 - VersR 1991, 122 [BGH 21.06.1990 - IX ZR 227/89]; BAG, Beschluß vom 16. Januar 1989 - 5 AZR 579/88 - NJW 1989, 1181; BFH, Beschluß vom 1. Dezember 1986 - GrS 1/85 - DB 1987, 872, 873; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Mai 1984 - VI ZR 49/84 - VersR 1984, 761). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen besteht kein Anlaß (vgl. dazu Ganter NJW 1994, 164, 165 ff.).
3. Der Senat verkennt freilich nicht, daß die Anwendung des § 234 Abs. 1 und des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer Verkürzung der Rechte des Klägers führt: Er muß nämlich sein Rechtsmittel binnen einer kürzeren Frist begründen, als sie ihm ohne den Wiedereinsetzungsgrund, also bei richtiger Behandlung seines Fristverlängerungsgesuchs, zur Verfügung gestanden hätte. Nach Auffassung des Senats hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers glaubhaft gemacht, daß er den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am Abend des 11. Februar 1993 persönlich in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat. Daraus ergibt sich, daß der Verlängerungsantrag fälschlich den Eingangsstempel vom 12. Februar 1993 erhalten hat. Bei richtiger Behandlung wäre also die Berufungsbegründungsfrist vom Senatsvorsitzenden bis zum 11. März 1993 verlängert worden. Diese Frist verkürzte sich für den Kläger wegen der Vorschrift des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO um zwei Tage auf den 9. März 1993.
Dadurch ist ihm jedoch nicht das rechtliche Gehör in unzumutbarer Weise abgeschnitten worden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, sind einer Partei in Fällen unverschuldeter Fristversäumung besondere Anstrengungen zuzumuten, um die Rechtsmittelbegründung nunmehr alsbald, und zwar innerhalb der kurzen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorzulegen (BGH, Beschlüsse vom 28. September 1977 - VIII ZB 32/77 - VersR 1977, 1101; vom 16. Oktober 1986 aaO. S. 309 und vom 13. Juli 1988 aaO.). Der Kläger war im Streitfall auch nicht dadurch, daß ihm nach seiner Darstellung das angeforderte Gutachten noch nicht vorlag, an der Anfertigung der Berufungsbegründung bis zum 9. März gehindert. Er konnte sich, wie es auch sonst bei der Behauptung beweisbedürftiger Tatsachen genügt, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Gerichts wegen beziehen.
Die Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die gemäß § 233 ZPO sogar die Möglichkeit der Wiedereinsetzung gegen die unverschuldete Nichteinhaltung der Wiedereinsetzungsfrist vorsehen, stellen damit auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 44, 302, 306; 52, 203, 207 f.; 69, 381, 385 ff. und NJW 1994, 1854) bei sachgemäßer Handhabung eine ausreichende Möglichkeit zur Nachholung einer Rechtsmittelbegründung bei unverschuldeter Fristversäumung dar.
Nach allem ist die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den angefochtenen Beschluß zu verwerfen.