Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.10.1985, Az.: V ZB 5/85
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäimnis der Berufungsbegründungsfrist; Abwarten der Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung vor Verwerfung einer Berufung als unzulässig mangels Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist; Rechtsmissbräuchliches Wiederholen eines Verlängerungsantrages; Ausstehen der Entscheidung über Berichtigungsanträge als Hindernis im Sinne des § 233 ZPO (Zivilprozessordnung)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.10.1985
- Aktenzeichen
- V ZB 5/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 13630
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 26.02.1985
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 166-167 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Otto Georg Freiherr von Ritter zu G., Schloß M. am U., Bad R.,
Prozessgegner
Stadt Bad R., vertreten durch den Oberbürgermeister, R. platz ... und ..., Bad R.,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 31. Oktober 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Thumm und
die Richter Linden, Dr. Vogt, Dr. Räfle und Dr. Lambert-Lang
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats der Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1985 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Bewilligung zur Grundbuchberichtigung. Gegen das klageabweisende Ersturteil, ihm zugestellt am 20. Januar 1983, hat er mit Schriftsatz vom 18. Februar 1983, eingegangen am 21. Februar 1983 (Montag), Berufung eingelegt, nachdem er schon vorher Berichtigung des Tenors, eines Protokolls und des Tatbestands beantragt hatte. Auf entsprechende Anträge des Klägers verlängerte der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Begründungsfrist zunächst bis 24. Mai 1983, dann bis 10. Juni 1983 und schließlich unter Ablehnung des weitergehenden Antrags bis 25. August 1983, nachdem die Sache als Feriensache bezeichnet worden war. Eine mit Schriftsatz vom 25. Juli 1983 hilfsweise beantragte erneute Verlängerung lehnte der Vorsitzende des Berufungsgerichts am 3. August 1983 ab. Am 25. August 1983 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts teilte beiden Parteien am 16. September 1983 mit, daß bis 25. August 1983 keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 1983 begehrte der Kläger erneut Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und führte auch aus, ein Wiedereinsetzungsantrag sei "vorsorglich" vorgesehen. Am 14. August 1984 beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bat gleichzeitig um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 26. Februar 1985, zugestellt am 5. März 1985, unter anderem die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der am 15. März 1985 beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Soweit der Kläger den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts unter Hinweis auf die damals geltende Geschäftsverteilung des Oberlandesgerichts München, die dem 1. Zivilsenat alle Rechtsstreitigkeiten zuwies, "bei dem eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Partei beteiligt ist", als unzulässiges "Sondergericht" bezeichnet und rügt, dieser Senat des Berufungsgerichts sei nicht sein gesetzlicher Richter gewesen (Art. 101 GG, Art. 86 Abs. 1 Bayerische Verfassung), hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 5. Februar 1985 (1 BvR 320/84) die auf den gleichen Gesichtspunkt gestützte Verfassungsbeschwerde des Klägers in anderer Sache mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat entsprechende Verfassungsbeschwerden mit Beschluß vom 16. Januar 1984 (VerfGH 37, 1 ff) abgewiesen. Der Senat schließt sich diesen Entscheidungen an und hält weitere Ausführungen hierzu nicht für erforderlich.
2.
Der Kläger hat in dem als Feriensache bezeichneten Rechtsstreit die am 25. August 1983 abgelaufene Frist zur Begründung seiner Berufung versäumt; seine Berufung ist mithin unzulässig, da ihm zu Recht auch eine Wiedereinsetzung versagt worden ist.
a)
Zwar kann grundsätzlich wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eine Berufung noch nicht als unzulässig verworfen werden, bevor nicht über einen bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist gestellten Antrag auf Fristverlängerung entschieden ist (BGH Beschl. v. 7. Juni 1982, II ZR 7/81, VersR 1982, 1191). Der Kläger konnte aber zu seinem am 25. August 1983 gestellten Antrag eine weitere Entscheidung des Vorsitzenden unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht mehr erwarten. Die Begründungsfrist war ihm bereits dreimal verlängert worden, und zwar u.a. auch mit dem Hinweis, daß er mit einer weiteren Fristverlängerung ohne Einverständnis der Beklagten nicht rechnen könne. Eine über den 25. August 1983 hinausgehende Fristverlängerung lehnte der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 13. Juli 1983 und (auf wiederholten Antrag) mit Verfügung vom 3. August 1983 ab. Wenn der Kläger unter diesen Umständen bei unveränderter Sachlage seinen Verlängerungsantrag am 25. August 1983 noch einmal wiederholte, so war dies rechtsmißbräuchlich. Der Gerichtsvorsitzende war nicht gehalten, den Antrag des Klägers erneut zu bescheiden, nachdem er kurz vorher bereits zweimal eine Verlängerung abgelehnt hatte. Im übrigen mußte und konnte der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage die Mitteilung des Vorsitzenden vom 16. September 1983 als Ablehnung seines Antrags verstehen.
b)
Eine Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht zutreffend schon deshalb versagt, weil der Kläger es unterlassen hat, rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 ZPO) die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kann grundsätzlich die nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nachzuholende Berufungsbegründung nicht ersetzen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn des insoweit auch durch die Neufassung der Vereinfachungsnovelle nicht geänderten § 236 ZPO und entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG JW 1936, 2802) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Entscheidungen vom 12. Juli 1967, VIII ZB 28/67, VersR 1967, 1094, 1095; vom 18. Dezember 1969, VII ZR 219/69, nicht veröffentlicht; vom 23. Februar 1977, IV ZB 38/75, VersR 1977, 643; vom 28. September 1977, VIII ZB 32/77, VersR 1977, 1101) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15, 159, 161; vgl. auch BFH zu § 56 Abs. 2 Satz 3 FGO; BB 1969, 662). Diese Auffassung wird überwiegend auch in der Literatur vertreten (vgl. Baumbach/Hartmann, ZPO 43. Aufl. § 236 Anm. 4; Thomas/Putzo, ZPO 13. Aufl. § 236 Anm. 4; Wieczorek, ZPO 2. Aufl.§ 236 A II a; Zöller/Stephan, ZPO 14. Aufl. § 236 Rdn. 8; a.A. Stein/Jonas/Schumann 20. Aufl. § 236 Rdn. 8).
Von ihr abzugehen besteht kein Anlaß, und zwar auch nicht deshalb, weil nunmehr eine Rechtsmittelbegründungsfrist auch noch nach deren Ablauf verlängert werden kann, sofern dies bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist beantragt worden ist (BGHZ 83, 217 ff). Versäumte Prozeßhandlung im Sinne des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nicht der Verlängerungsantrag, sondern die Berufungsbegründung. Ob von diesem Grundsatz für den Bereich der Revisionsbegründung allgemein (offengeblieben in den BGH Entscheidungen vom 21. Dezember 1973, I ZR 57/73, VersR 1974, 656 und vom 22. Mai 1984, VI ZR 49/84, VersR 1984, 761) oder unter ganz besonderen Umständen (BGH Beschl. v. 4. Dezember 1964, Ib ZR 151/63, LM ZPO § 236 (D) Nr. 2 = VersR 1965, 289) bei Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes abgewichen werden kann, mag offenbleiben.
c)
Es fehlt im vorliegenden Fall schon an einem Wiedereinsetzungsgrund (§ 233 ZPO). Der Kläger vertritt offenbar die Auffassung, das Ausstehen der Entscheidung über seine Berichtigungsanträge sei ein Hindernis im Sinne des§ 233 ZPO, durch das er ohne Verschulden seine Berufung nicht habe begründen können. Demgegenüber hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß er ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, seine Berufung bereits vor der Entscheidung über seine Berichtigungsanträge zu begründen. Dagegen wendet sich die Beschwerdebegründung auch nicht. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, der Kläger habe die Begründungsfrist schuldlos versäumt. Durch zwei eingehend begründete Entscheidungen des Vorsitzenden des Berufungsgerichts war er darauf hingewiesen worden, daß er seine Berufung auch ohne Entscheidung über seine Berichtigungsanträge begründen könne und daß ihm dies auch zugemutet werden müsse.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 400.000 DM.
Linden
Vogt
Räfle
Lambert-Lang