Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1991, Az.: VI ZB 26/91
Fristverlängerung; Frist zur Rechtsmittelbegründung; Rechtsmittelgericht; Eingang des Verlängerungsantrags
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1991
- Aktenzeichen
- VI ZB 26/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14383
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 116, 377 - 379
- AnwBl 1992, 236-237 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 602 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1993, 44 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1993, 68
- MDR 1992, 407 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 842 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1992, 256 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1992, 379 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1992, 130 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verlängerung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (Abweichung von BGHZ 102, 37 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86] = VersR 87, 1195).
Gründe
Gründe
I.
Nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils am 11. Juli 1990 ist die Berufung der Beklagten am 8. August 1990 bei Gericht eingegangen. Ihr (erster) Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ging am l. November 1990 bei Gericht ein. Mit Verfügung vom 2. November 1990 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts die Frist bis 8. Februar 1991 und in der Folgezeit nochmals auf fristgerechten Antrag bis 8. März 1991 verlängert. Die Berufungsbegründung der Beklagten ist am 8. März 1991 eingegangen. Der Kläger hat ebenfalls - und zwar jeweils fristgerecht - Berufung eingelegt und sie begründet.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 27. Juni 1991 die Berufung der Beklagten nach § 519 b ZPO als unzulässig verworfen, weil der Verlängerungsantrag nicht fristgerecht gestellt worden sei.
Gegen diesen Beschluß haben die Beklagten fristgerecht sofortige Beschwerde mit dem Vorbringen erhoben, die Berufung sei zulässig und insbesondere fristgerecht begründet worden.
II.
Die sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Berufung der Beklagten nicht fristgerecht begründet worden ist.
Die Berufungsbegründung ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingegangen. Die Verlängerung der Begründungsfrist durch die beiden Verfügungen des Vorsitzenden hat am Ablauf dieser Frist nichts geändert, weil sie bereits bei Eingang des Antrags abgelaufen war und durch eine Verfügung des Vorsitzenden nicht mehr verlängert werden konnte. Die gleichwohl erfolgte Verlängerung durch den Vorsitzenden ging ins Leere, weil eine Verlängerung der bereits verfallenen Frist schon begrifflich nicht mehr möglich war. Der Ansicht des damals IVb-, heute XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in seinem von den Beklagten herangezogenen Urteil BGHZ 102, 37 ff. [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86], daß eine Fristverlängerung durch den Vorsitzenden nach § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch dann wirksam sei, wenn bei Stellung des Antrags die Begründungsfrist bereits verstrichen war, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die jener Ansicht zugrundeliegende Auffassung, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden sei als prozeßleitende Verfügung nicht anfechtbar, mag dahinstehen, da es vorliegend nicht um die Anfechtbarkeit einer derartigen Verfügung, sondern um die Frage ihrer Wirksamkeit geht. Letztere jedenfalls muß verneint werden; durch einen erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist eingehenden Verlängerungsantrag und seine Stattgabe kann weder der Rechtsmittelführer noch der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts die inzwischen eingetretene Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung wieder in Frage stellen. Insoweit liegt der Sachverhalt völlig anders als bei den in jenem Urteil herangezogenen Entscheidungen zur Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung durch den Vorsitzenden (BGHZ 93, 300, 304 [BGH 23.01.1985 - VIII ZB 18/84] (Mängel der Schriftform beim Antrag); BGH, Urteil vom 16. Mai 1962 - V ZR 155/60 - NJW 1962, 1396 (unzuständiger Vorsitzender); Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 87/52 - LM ZPO § 554 Nr. 3 (Fehlen eines wirksamen Antrags)). Dort war nämlich jeweils die Frist noch nicht abgelaufen, sondern es konnten sich lediglich aus formalen Gründen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verlängerungsverfügung ergeben. Demgegenüber kann die - vermutlich versehentliche - Verlängerung der schon abgelaufenen Frist nicht als bloßer Verstoß gegen eine das Verfahren der Fristverlängerung betreffende Formvorschrift beurteilt werden, sondern sie vermag an der schon eingetretenen Rechtskraft infolge des Fristablaufs nichts mehr zu ändern. Diese Auffassung steht mit dem Beschluß des Großen Zivilsenats BGHZ 83, 217 ff. und den Senatsbeschlüssen vom 20. Dezember 1977 - VI ZB 5/77 - VersR 1978, 349, 350 m.w.N. und vom 20. Juni 1978 - VI ZB 7/78 - VersR 1978, 959 f. in Einklang (ebenso Zöller/Schneider, ZP0, 16. Aufl., § 519 Rdn. 21; Teubner, JR 1988, 281, 282).
Der XII. Zivilsenat hat auf Anfrage mitgeteilt, daß er an der seiner Entscheidung BGHZ 102, 37 [BGH 30.09.1987 - IVb ZR 86/86] zugrundeliegenden gegenteiligen Auffassung, wonach die Verlängerungsverfügung durch den Vorsitzenden auch dann wirksam sei, wenn der Antrag erst nach Fristablauf eingegangen sei, nicht festhält.