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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1962, Az.: V ZR 155/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1962
Aktenzeichen
V ZR 155/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14449
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 10.05.1960

Fundstellen

  • BGHZ 37, 125 - 131
  • DRiZ 1962, 329-331
  • JZ 1963, 289-290 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1962, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1396-1398 (Volltext mit amtl. LS) "GVG §§ 16, 117, 62 ff (Rechtsbeständigkeit der Fristverlängerung für die Berufungsbegründung durch nicht zuständigen Vorsitzenden)"
  • VersR 1962, 760-762 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1963, 60 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Fuhrunternehmers Albert F. in W., B.straße ...,

Prozessgegner

den Facharzt Dr. med. Joachim G. in Br., Fr.-W.-Platz ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung ist auch dann rechtsbeständig, wenn sie irrtümlich vom Vorsitzenden eines nach der Geschäftsverteilung nicht berufenen Senats des Oberlandesgerichts verfügt wird.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Mattern und Offterdinger

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 10. Mai 1960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat wegen eines Betrags von 20.000 DM gegen den Beklagten Vollstreckungsgegenklage erhoben. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat er beantragt, durch Urteil die Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Landgericht hat nach dem Antrage des Klägers erkannt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach dem Antrage des Beklagten die Klage als unbegründet abgewiesen und dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge auferlegt. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Nachdem der Senat den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 1.800 bis 1.900 DM festgesetzt hat, verfolgt der Kläger die Revision nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung weiter und begehrt deren Verwerfung. Der Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

2

Die Berufung des Beklagten wurde am 24. November 1959 eingelegt und am 6. Januar 1960 begründet, nachdem die an sich in 24. Dezember 1959 ablaufende Berufungsbegründungsfrist (§519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) durch Verfügung vom 24. Dezember 1959 bis 24. Januar 1960 verlängert worden war. Diese Fristverlängerungsverfügung hatte zwei Mängel: die wurde vom (stellvertretenden) Vorsitzenden des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts getroffen, obwohl bereits am 9. Dezember 1959 der 4. Zivilsenat die Sache vom 7. Zivilsenat übernommen hatte, und sie bezeichnet als Berufungskläger den Kläger statt des Beklagten. Wegen dieser Mängel hat der Beklagte am 6. Januar 1960 gleichzeitig mit der Berufungsbegründung vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt.

3

Das Berufungsgericht hält die Verlängerungsverfügung für wirksam, infolgedessen das Wiedereinsetzungsgesuch für gegenstandslos sowie die Berufung für rechtzeitig begründet und daher zulässig.

4

Dem ist entgegen der Auffassung der Revision beizutreten.

5

I.

Daß die Frist "für den Kläger" statt für den Beklagten verlängert wurde, war ein offensichtliches Schreibversehen. Denn nur der Beklagte, nicht auch der Kläger hatte Berufung eingelegt und Fristverlängerung beantragt. Da der richtige Sinn der Verfügung für jeden Beteiligten von vornherein ohne weiteres erkennbar war, liegt eine unschädliche Falschbezeichnung vor (s. für einen vergleichbaren Fall BGHZ 4, 328, 334) [BGH 24.01.1952 - III ZR 196/50]: die Fristverlängerung war entgegen ihrem Wortlaut in Wirklichkeit für den Beklagten, nicht für den Kläger verfügt.

6

II.

Auch daß die Verfügung vom 7. statt von dem mit der Sache befaßten 4. Zivilsenat ausging, steht ihrer Rechtsbeständigkeit und damit der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen.

7

1.

Die Verfügung war rechtswirksam, auch wenn man zugunsten des Revisionsklägers unterstellt, daß der 7. Zivilsenat, für den sie getroffen wurde, zur Bearbeitung der Sache damals geschäftsverteilungsmäßig nicht - mehr - berufen war.

8

Es handelt sich um eine prozeßleitende Verfügung (Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO 18. Aufl. Vorbem. I 1 und II 1 vor §128; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 9. Aufl. §54 III 2, §58 II 1, §68 IV 2 b) und daher um eine gerichtliche Entscheidung (Stein/Jonas/Schönke/Pohle a.a.O.; Rosenberg a.a.O. §54 I, II). Bei gerichtlichen Entscheidungen bewirkt jedoch ein Verfahrensverstoß grundsätzlich nicht Unwirksamkeit, sondern nur Anfechtbarkeit (Rosenberg a.a.O. §73 I 2). Besonders schwere Mängel, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung führen würden (Entscheidung durch ein Nichtgericht, fehlende Verlautbarung, fehlende Gerichtsbarkeit, inhaltliche Unmöglichkeit u.ä.), liegen nicht vor. Infolgedessen bleibt es bei der Regel, daß die Fehlerhaftigkeit die Wirksamkeit nicht beeinträchtigt. (In diesem beschränkten Sinne der Verneinung der Unwirksamkeit verstanden, enthält der für die Amtsgerichte geltende §22 d GVG nur den Niederschlag eines auch für die Kollegialgerichte geltenden allgemeinen Grundsatzes; vgl. RGSt 14, 153, 156/7; Wieczorek, Komm, zur ZPO Band V GVG §63 C II b; Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 20. Aufl. GVG §22 d Anm. 1; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Band III GVG §22 d Rdn. 3; Bockelmann, JZ 1952, 641 ff zu und in Fußn. 17).

9

2.

Hieraus ergibt sich jedoch entgegen einer verbreiteten Auffassung (Wieczorek a.a.O. GVG §22 d A, §63 C C II b; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. GVG §22 d Anm. 1; Schäfer bei Löwe/Rosenberg a.a.O.) noch nicht ohne weiteres die völlige Unbeachtlichkeit des Mangels (Bockelmann, Eb. Schmidt a.a.O.; Gage/Sarstedt, Revision in Strafsachen 3. Aufl. S. 73, 100/101). Eine wirksame, aber fehlerhafte gerichtliche Entscheidung ist vielmehr in der Regel durch ein Rechtsmittel anfechtbar und kann auf diesem Weg beseitigt werden. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen in der Regel auch diejenigen Entscheidungen, die dem angefochtenen Urteil vorausgegangen sind (§548 ZPO); zu ihnen gehört im vorliegenden Fall die Fristverlängerungsverfügung.

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Es kann indessen dahingestellt bleiben, ob und inwieweit eine Beseitigungsmöglichkeit schon deshalb entfallen kann, weil die fehlerhafte gerichtliche Handlung (hier: Verlängerungsverfügung) gestaltend auf die Verfahrenslage eingewirkt hat (Fristverlängerung) und ihre fehlerfreie Nachholung wegen Zeitablaufs nicht mehr möglich ist. Denn das Revisionsgericht ist im vorliegenden Fall an der Berücksichtigung des Mangels schon verfahrensrechtlich deshalb gehindert, weil die Fristverlängerungsverfügung selbst nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung unanfechtbar ist (§548 Schlußhalbsatz ZPO; vgl. Stein/Jonas/Schönke/Pohle a.a.O. §512 I und Fußn. 5 mit Hinweis auf RGZ 24, 423, 426). Das für die unmittelbare Anfechtung der Verlängerungsverfügung allein in Betracht kommende Rechtsmittel der Beschwerde ist nämlich aus doppeltem Grunde unstatthaft: weder ist sie im Gesetz besonders vorgesehen noch wurde ein das Vorfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen (§567 Abs. 1 ZPO); außerdem handelt es sich um eine (nicht unter §519 b ZPO fallende) Entscheidung eines Oberlandesgerichts (§567 Abs. 3 ZPO).

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Diese Schranke für die Berücksichtigung von Mängeln soll allerdings nach einer Entscheidung des Reichsgerichts dann entfallen, wenn die Verletzung oberster Grundsätze des Parteiprozesses in Frage steht (RGZ 83, 1, 3 für Verletzung des rechtlichen Gehörs; dem folgend Wieczorek, ZPO §548 A I b 4; Baumbach/Lauterbach, ZPO §548 Anm. I B; differenzierend Stein/Jonas/Schönke/Pohle, ZPO §548 II nach Fußn. 3). Ob und in welchem Umfang dem beizutreten ist, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn im vorliegenden Fall sind keine derartigen Grundsätze verletzt:

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Das gilt insbesondere von dem Verfassungsverbot, jemand seinem gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §16 GVG). Zwar ist die Verletzung dieses Verbots, anders als früher (vgl. noch BGHZ 6, 178, 182 [BGH 26.05.1952 - III ZR 218/50]/83), nicht nur durch Eingriffe von außerhalb (Verwaltung, Gesetzgebung) in die Justiz möglich, sondern auch durch Akte der Rechtsprechung selbst (BVerfGE 3, 359, 364 [BVerfG 26.02.1954 - 1 BvR 537/53]/65; 4, 412, 416/18). Das Verbot gilt ferner nicht nur für die unmittelbare Spruchtätigkeit des Gerichts, sondern auch für die dem Spruch vorangehenden, ihn vorbereitenden richterlichen Handlungen (BVerfGE 4 a.a.O.; nicht abweichend das Senatsurteil BGHZ 35, 309). Aber jenes Verfassungsverbot ist dann, wenn eine richterliche Instanz tätig geworden ist, nicht schon bei jeder objektiven Überschreitung der (im weitesten Sinne verstandenen) Zuständigkeit verletzt, sondern nur dann, wenn die Maßnahme auf sachfremden Erwägungen beruht, in diesem Sinne willkürlich ist; durch Zuständigkeitsüberschreitung richterlicher Instanzen aus bloßem Verfahrensirrtum (error in procedendo) werden die Beteiligten dem gesetzlichen Richter nicht entzogen (BVerfGE 3 a.a.O.; 4 a.a.O.; 7, 327, 329; 9, 223; 11, 1, 5/6; 11, 263, 264/65). Im vorliegenden Fall besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß der die Fristverlängerung verfügende Richter aus sachfremden Erwägungen und daher willkürlich gehandelt hätte; vielmehr zwingen alle Umstände zu dem Schluß, daß er ebenso wie der die Verfügung entwerfende Bedienstete der Geschäftsstelle (und der sie beantragende Anwalt des Berufungsklägers) den kurz zuvor erfolgten Senatswechsel vom 7. auf den 4. Zivilsenat übersehen hatte und deshalb der irrigen Auffassung war, die Sache sei noch wie ursprünglich beim 7. Zivilsenat anhängig und dieser sei nach der Geschäftsverteilung zur Bearbeitung der Sache berufen. Das Tätigwerden des geschäftsverteilungsmäßig nicht berufenen Senats beruht daher auf einem Verfahrensirrtum. Ein Verstoß gegen das genannte Verfassungsverbot liegt deshalb nicht vor.

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Übrig bleibt die Möglichkeit, daß einfaches Bundesrecht verletzt ist, nämlich die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzesüber die Geschäftsverteilung (§§117, 62 ff). Die Geschäftsverteilung zwischen mehreren gleichartigen Rechtsprechungskörpern (Abteilungen, Kammern, Senaten) desselben Gerichts im staatsrechtlichen Sinne ist allerdings ein ähnlicher Eckpfeiler rechtsstaatlicher Gerichtsverfassung wie die personelle Besetzung dieser Rechtsprechungskörper (Bockelmann a.a.O.; Kern, Der gesetzliche Richter 1927 S. 177 ff; Kern, Gerichtsverfassungsrecht 2. Aufl. 1954 S. 100; Eb. Schmidt a.a.O. Band I S. 208 ff, 238/39). Beides, die gegenständliche und die personelle Aufteilung, erfolgt durch das Präsidium in richterlicher Unabhängigkeit im Weg der sogenannten gerichtlichen Selbstverwaltung. (Diese Regelung galt für die Kollegialgerichte reichsrechtlich schon seit Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes, dort §§62 ff, 117, wurde nach 1933 verdrängt durch Zuweisung an die Gerichtspräsidenten als Angelegenheit weisungsgebundener Justizverwaltung, vgl. Gesetz über die Geschäftsverteilung bei den Gerichten vom 24. November 1937, RGBl I 1286, und nach 1945 im alten Sinne wieder hergestellt, Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950, BGBl. I 455 Art. I Nr. 19, und zwar unter Einbeziehung auch der Amtsgerichte nach landesrechtlichem Muster, letzteres im Anschluß an die Verordnung des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die Britische Zone über die Geschäftsverteilung bei den Amtsgerichten vom 9. September 1948, VGBlBZ 261; landesrechtliche Quellennachweise bei Wieczorek a.a.O. Band V S. 424 ff.) Aber die Geschäftsverteilung entzieht sich ihrer Natur nach, im Gegensatz zur personellen Besetzung, einer schlechthin umfassenden und eindeutigen Regelung im voraus, weil wegen der häufigen Vielheit von Anknüpfungspunkten der einzelnen Verfahren eine für alle Fälle passende klare Grenzziehung nicht möglich ist, und zwar gleich ob die Verteilung nach Sachgebieten, nach Untergerichtsbezirken, nach Anfangsbuchstaben der Beteiligten oder in sonstiger Weise erfolgt. Vor allein bei den Rechtsmittelgerichten kommt es, solange eine Sache noch nicht in die eigentliche Bearbeitung und Prüfung genommen werden kann, z.B. weil das angefochtene Urteil sich nicht bei den Akten befindet oder die untergerichtlichen Akten noch nicht eingegangen sind, häufig vor, daß im ersten Stadium des Rechtsmittelverfahrens von einem unzuständigen Senat oder seinem Vorsitzenden Verfügungen und Beschlüsse erlassen werden. Das zeigt, daß jedenfalls in diesem Stadium getroffene gerichtliche Maßnahmen, weil ohne weiteres auf Verfahrensirrtum beruhend, aus dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Richters in ihrer Rechtsbeständigkeit nicht schlechthin in Zweifel gezogen werden können. So ist denn auch die Regelung der Geschäftsverteilung üblicherweise weit elastischer als die der personellen Besetzung; insbesondere sehen die Geschäftsverteilungspläne häufig die Abgabe vom einen, zunächst mit der Sache befaßten Spruchkörper an einen anderen vor, wobei die Voraussetzungen dafür von den einzelnen Präsidien wiederum verschieden geregelt sind (vgl. z.B. für das Jahr 1962: I bis III der Schlußbestimmungen im Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs, III. Abschn. I Nr. 19 und II Nr. 3 im Plan des Kammergerichts, XIV 1 und 2 im Plan des Oberlandesgerichts Celle, III A 14 im Plan des Oberlandesgerichts Hamm, A XI 1, B VI 4 und H im Plan des Oberlandesgerichts Hamburg, I 4 im Plan des Oberlandesgerichts Köln). Diese weitgehend vom Verhalten des Vorsitzenden des zuerst mit der Sache befaßten Senats, nämlich von der in seiner Hand liegenden Terminsanberaumung, abhängige Abgabemöglichkeit ist bisher zwar als mehr oder weniger unerwünscht, aber nicht als schlechthin unzulässig angesehen worden (BGHZ 6, 178, 182 [BGH 26.05.1952 - III ZR 218/50]/83 hält die Abgabe eines Verfahrensteils für war sehr ungewöhnlich und bedenklich, aber einen Verzicht auf die Geltendmachung des darin gesehenen Mangels nach §295 ZPO für möglich). Wohl infolge dieser in der Natur der Sache liegenden Unmöglichkeit umfassender und eindeutiger Grenzziehung hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts einen Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsverteilung, anders als einen Verstoß gegen die personelle Verteilung auf die einzelnen Rechtsprechungskörper, nicht nur nicht als Mangel in der vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts und damit als absoluten Revisionsgrund (§551 Nr. 1 ZPO, §338 Nr. 1 StPO) anerkannt, sondern überhaupt eine in der Revisionsinstanz nachprüfbare Rechtsverletzung verneint, weil nur eine innerdienstliche Anweisung als verletzt in Betracht komme (RGZ 48, 27, 28 ff; 119, 379, 384; RGSt 36, 321). Ob diese Auffassung auch unter der Herrschaft des Grundgesetzes mit der gesteigerten Betonung des Grundsatzes vom gesetzlichen Richter aufrechterhalten werden kann (so anscheinend BGHSt 11, 106), mag dahingestellt bleiben (ebenso BGHSt 3, 353). Denn auch wenn man die Möglichkeit einer Rechtsverletzung dieser Art grundsätzlich bejaht, liegt nicht in jedem Fall, wo gegen die Geschäftsverteilung verstoßen wird, ein Verstoß gegen oberste Prinzipien des Verfahrensrechts vor. In der hier zu entscheidenden Sache ist mit dem einschlägigen Mangel behaftet nicht ein Akt des erkennenden Gerichts, insbesondere das Berufungsurteil selbst, so daß der absolute Revisionsgrund der unvorschriftsmäßigen Besetzung (§551 Nr. 1 ZPO) schon aus diesem Grunde ausscheidet. Vielmehr handelt es sich um einen Akt von untergeordneter Bedeutung und rein formalem Charakter (im ersten, oben näher erläuterten Stadium eines Rechtsmittelverfahrens), der schon seiner Natur nach eine irgendwie bewertende Tätigkeit nicht erfordert und bei dem mit Sicherheit angenommen werden kann, daß er von der nach der Geschäftsverteilung berufenen Stelle (Vorsitzender des 4. Zivilsenats), wäre sie damit befaßt worden, ganz, in derselben Weise vorgenommen worden wäre. Ob bei einem fehlerhaften Akt diese Voraussetzungen, insbesondere die letzte, gegeben sind, wird freilich bei grundsätzlicher Bejahung der Schädlichkeit und Nachprüfbarkeit des genannten Mangels besonders streng zu erforschen sein. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch gegen die Bejahung dieser Voraussetzungen keine Bedenken; denn es handelte sich um die erste Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, für die das Gesetz entgegen einer allgemeinen Regel nicht einmal die vorherige Anhörung des Gegners fordert (vgl. §225 Abs. 2 ZPO) und die durchweg routinemäßig bewilligt zu werden pflegt; der vorliegende Fall bot offensichtlich seinerzeit keinerlei Anlaß, von dieser Übung abzuweichen.

14

Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Fall von einer Verletzung oberster Verfahrensgrundsätze keine Rede sein. Infolgedessen verbleibt es nach §548 Halbsatz 2 ZPO dabei, daß der unterlaufene Verstoß gegen die Geschäftsverteilung überhaupt unschädlich ist.

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3.

Hiernach ist die Rechtzeitigkeit der Berufungsbegründung mit dem Berufungsgericht zu bejahen, ohne daß es auf das Wiedereinsetzungsgesuch des Berufungsklägers ankam.

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III.

Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

17

Eine Prüfung in der Sache selbst ist dem Revisionsgericht versagt, da die Revisionssumme nicht erreicht ist; der Revisionskläger hat deshalb insoweit auch von der Weiterführung des Rechtsmittels abgesehen.

18

Daher war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Dr. Mattern Offterdinger