Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1997, Az.: VI ZB 24/96
Anwaltsbüro; Berufungsschrift; Frist; Überprüfungspflicht des Sachbearbeiters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1997
- Aktenzeichen
- VI ZB 24/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 13933
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1997, 704 (Volltext mit amtl. LS)
- HFR 1997, 777 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1997, 524 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1997, 396 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 335 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1997, 1311 (Volltext mit amtl. LS)
- NWB 1997, 874
- VersR 1997, 598 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird im Anwaltsbüro die Sache dem Prozeßbevollmächtigten zur Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt, so entsteht damit für diesen eine eigene Pflicht zur Prüfung des Fristablaufs, von der er sich auch nicht durch eine allgemeine Anweisung befreien kann, ihn täglich an unerledigte Fristsachen zu erinnern.
Gründe
Das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Streithelferin des Beklagten (im folgenden. Beschwerdeführerin) am 3. September 1996 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist erst am 10. Oktober 1996 beim Berufungsgericht eingegangen. In diesem Schriftsatz hat sie zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und unter Glaubhaftmachung vorgetragen, diese Frist sei im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von der Bürovorsteherin mit Vorfrist auf den 27. September 1996 im Fristenkalender eingetragen worden. Die Akte sei sodann am 2. Oktober 1996 mit Fristzettel für den 4. Oktober 1996 dem zuständigen Sachbearbeiter vorgelegt worden. Aus nicht näher rekonstruierbaren Gründen sei jedoch die Fertigung und Einreichung der Berufungsschrift unterblieben. Ursache dafür sei, daß die sonst stets zuverlässige und ausreichend überwachte Bürovorsteherin versehentlich die Frist im Kalender gestrichen habe. Deshalb habe sie den Sachbearbeiter entgegen einer allgemein erteilten Anweisung nicht am Tag des Fristablaufs an die Erledigung der noch offenen Fristsache erinnert.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 11. November 1996 die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und zugleich die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen am 19. November 199 zugestellten Beschluß richtet sich die am 2. Dezember 199 eingegangene sofortige Beschwerde.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat der Beschwerdeführerin zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung versagt, weil die Versagung der Berufungsfrist auf einem Verschulden ihres zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht und dies der Beschwerdeführerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist.
Zutreffend hält das Berufungsgericht für ausschlagebend, daß die Akte dem Prozeßbevollmächtigten am 2. Oktober 1996 rechtzeitig vor Fristablauf und mit einem ausdrücklichen schriftlichen Hinweis auf den Ablauf der Frist am 4. Oktober 1996 vorgelegt worden ist. Damit entstand eine eigene Pflicht des Prozeßbevollmächtigten zur Prüfung und Beachtung des Fristablaufs, und zwar unabhängig davon, ob er sich sogleich zur Bearbeitung der Sache entschloß (Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827, 828 und vom 10. Dezember 1996 - VI ZB 16/96 - Umdruck Seite 4/5, zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841 und vom 6. Juli 1994 - VIII ZB 12/94 - NJW 1994, 2831, 2832).
Von dieser eigenen Verantwortung für die Einhaltung der Berufungsfrist konnte sich der Prozeßbevollmächtigte auch nicht durch eine Anweisung befreien, ihn täglich an noch unerledigte Fristsachen zu erinnern (BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 1980 - III ZB 30/80 - VersR 1981, 282; vom 11. Dezember 1991, aaO., jeweils m.w.N. und vom 25. Mai 1994 - XII ZB 57 + 92/94 - VersR 1995, 69, 70). Insoweit handelt es sich nämlich nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, um einen Fall überobligatorischer Sorgfalt, in deren Rahmen ein Versehen nicht zur Verschärfung der Sorgfaltspflicht führen könne (dazu BGH, Beschluß vom 22. März 1995 - VIII ZB 2/95 - NJW 1995, 1682). Unter diesem Blickpunkt konnte, wie das das Berufungsgericht richtig erkannt hat, allenfalls das Versehen der Bürovorsteherin zu beurteilen sein. Unentschuldbar ist vorliegend jedoch das eigene Versehen des Prozeßbevollmächtigten, den nach den obigen Darlegungen bei Vorlage der Sache am 2. Oktober 1996 eine selbständige Pflicht zur Prüfung und Beachtung der Frist traf, der er sich durch die geltend gemachte Weisung nicht entledigen konnte.