Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.11.1996, Az.: NotZ 46/95
Bestellung zum Notar; Höhe der Punktzahl aus einem Wiederholungskurs und Vertiefungskurs des Deutschen Anwaltsinstituts e.V
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.11.1996
- Aktenzeichen
- NotZ 46/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 22855
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 05.10.1995
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 BNotO
- § 6 Abs. 3 S. 2 BNotO
- § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot
Fundstellen
- AnwBl 1997, 283-286 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1997, 448 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1997, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Macht die Landesjustizverwaltung von ihrem Beurteilungsspielraum bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für das Amt des Notars durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift Gebrauch, so kann sie die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation, wie etwa der des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstituts für Notare - als Kriterium zur Konkretisierung des Merkmals der fachlichen Eignung heranziehen (hier: § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen). Die Feststellung, ob eine Teilnahme erfolgreich war oder nicht, ist den beruflichen Organisationen übertragen.
- b)
Den beruflichen Organisationen ist es nicht verwehrt, Leistungsnoten für ihre Kurse zu erteilen. Diese können im Rahmen des Auswahlverfahrens nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß für die Leistungsnoten differenziert Sonderpunkte vergeben werden. § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bietet hierfür keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 25. November 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und
die Richter Prof. Dr. Thode und Tropf sowie
die Notare Dr. Schierholt und Dr. Doyé
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Oktober 1995 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wurde im Jahre 1977 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen. Seit 1986 ist der Antragsteller als Notarvertreter tätig, in der Zeit vom 3. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1994 war er zum ständigen Vertreter des Notars F. mit Sitz in H. bestellt.
Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 1. September 1994 vier Notarstellen für den Amtsgerichtsbezirk H. aus. Auf die Stellen bewarben sich neben dem Antragsteller weitere 14 Rechtsanwälte.
Der Antragsgegner ermittelte auf der Grundlage der in § 18 Abs. 2 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 24. Juni 1991 (JMBl. NW S. 157) niedergelegten Punkteskala für den Bewerber F. 134,25 Punkte, den Bewerber Dr. H. 121,75 Punkte, den Bewerber S. 116,25 Punkte und den Bewerber Dr. S. 115,15 Punkte. Der Antragsteller erzielte 114,10 Punkte.
Nach § 18 Abs. 2 Nr. 1-5 AVNot können unter Berücksichtigung der Kriterien der Note des zweiten Staatsexamens, der Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt, der Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungskursen und der Beurkundung von Niederschriften von einem Bewerber maximal 180 Punkte erzielt werden.
§ 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot gestattet es, im Rahmen der Gesamtentscheidung bis zu 10 weitere Punkte zu vergeben, wenn dies die fachliche Eignung besser kennzeichnet. Hierbei können auch sonstige für die fachliche Eignung zum Notarberuf bedeutsame Kenntnisse und Leistungen berücksichtigt werden, insbesondere eine im Rahmen des Grundkurses des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Notare - erteilte Leistungsnote, sofern die Bewerberin oder der Bewerber einen benoteten Erfolgsnachweis vorlegt und dessen Einbeziehung in die Bewertung wünscht. Entsprechend seiner Verwaltungspraxis gewährt der Antragsgegner für "mit besonderem Erfolg bestanden" (30 bis 54 Punkte) 6 Sonderpunkte und für "erfolgreich bestanden" (12 bis 29 Punkte) 3 Sonderpunkte, während für "nicht erfolgreich" (0 bis 11 Punkte) keine Sonderpunkte vergeben werden.
Der Antragsteller hatte an einem Wiederholungs- und Vertiefungskurs des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Notare - teilgenommen und erfolgreich 3 Klausuren bestanden, die auf der Grundlage des 18-Punktesystems mit 2 × 11 und 1 × 6 Punkten, insgesamt 28 Punkten bewertet wurden. Für diese Klausurleistungen gewährte der Antragsgegner 3 Sonderpunkte. Ferner nahm der Antragsteller am 26. Januar 1994 an einer für Rechtsanwälte und Notare bestimmten Fortbildungsveranstaltung des IFU-Instituts teil. Der Antragsgegner vergab wegen des fehlenden Erfolgsnachweises und der mangelnden Darlegung der notarspezifischen Ausrichtung der Veranstaltung keine Punkte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot.
Mit Verfügung vom 24. Februar 1995 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, er beabsichtige die ausgeschriebenen Stellen den vier anderen Mitbewerbern zu übertragen, die höhere Punktzahlen erzielt hätten.
Der Antragsteller hat ursprünglich beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine der ausgeschriebenen Notarstellen zu übertragen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats erneut zu entscheiden.
Nachdem sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erfolglos war und der Antragsgegner die ausgeschriebenen Stellen mit Mitbewerbern besetzt hatte, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß die Nichtvergabe einer der im Justizministerialblatt NW vom 1. September 1994 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. an den Antragsteller rechtsfehlerhaft gewesen sei.
Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 5. Oktober 1995 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
Er macht geltend, daß der Antragsgegner seine im Rahmen des Wiederholungs- und Vertiefungskurses des Deutschen Anwaltsinstituts e.V - Fachinstitut für Notare - erbrachten Klausurleistungen mit nur 3 Sonderpunkten nicht angemessen berücksichtigt habe. Es sei nicht sachgerecht, ohne Staffelung bei einem Klausurenergebnis von bis zu 29 Punkten 3 Sonderpunkte zu vergeben und die Anzahl ab 30 Punkten sogleich zu verdoppeln. Im übrigen sei die Klausur im Familien- und Erbrecht auch zu niedrig bewertet.
Darüber hinaus hätte der Antragsgegner ihm für die seit Juli 1993 wahrgenommene ständige Notarvertretung Sonderpunkte zubilligen müssen.
Für seine Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung des IFU-Instituts sei auch ohne Erfolgsnachweis 1 Punkt anzuerkennen. Der Veranstalter habe damals keinen Erfolgsnachweis angeboten und später keine Möglichkeit eingeräumt, den Erfolgsnachweis nachzuholen. Da die Entscheidung vom 13. Dezember 1993 noch nicht bekannt gewesen sei, müsse ihm Vertrauensschutz gewährt werden.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht hat ein Feststellungsinteresse des Antragstellers zu Recht bejaht.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann der Antragsteller im Verfahren nach § 111 BNotO ausnahmsweise von der Anfechtung zu einem Feststellungsbegehren übergehen, wenn die Feststellung dazu dient, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird. Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bzw. des Fortsetzungsfeststellungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse setzt voraus, daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder in einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 = Nds. Rpfl. 1994, 333, 334; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 = NJW-RR 1995, 826; Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 = LM DDR-NotVO § 2 Nr. 1 (9/95)).
b)
Die Voraussetzungen des Rechtsschutzinteresses für den Feststellungsantrag liegen vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen dieses Verfahrens stellen sich bei etwaigen zukünftigen Bewerbungen des Antragstellers in gleicher Weise.
2.
Der Feststellungsantrag ist nicht begründet.
Die Nichtvergabe einer der im Justizministerialblatt NW vom 1. September 1994 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. an den Antragsteller war im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft.
a)
Nach § 6 Abs. 1 BNotO sind nur solche Bewerber zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind. Dies gilt, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, auch für Anwaltsnotare (Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 2/88 - BGHR BNotO § 6 Eignung 1; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 33/92 - BGHR BNotO § 6 Eignung 4 m.w.N.). Die Bundesnotarordnung räumt dem Notarbewerber kein Recht auf Bestellung zum Notar ein. Sie trifft lediglich Regelungen über die Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, ohne zugleich einen Anspruch hierauf zu begründen (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 = BGHZ 124, 327, 329).
Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO richtet sich die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen. § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO bestimmt für den Bereich des Anwaltsnotariats, daß insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden können.
Diese Regelung geht auf eine Empfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zurück (BT-Drucks. 11/8307, S. 5 u. 18), die in Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/6007) sich für eine stärkere Objektivierung des Auswahlverfahrens aussprach. § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO konkretisiert für den Bereich des Anwaltsnotariats das Merkmal der fachlichen Eignung für die Mehrzahl der Fälle. Die Regelung ist indes nicht abschließend (BT-Drucks. 11/8307, S. 18). Die Teilnahme an Vorbereitungskursen ist als ein auf das Anwaltsnotariat zugeschnittener Sonderfall ("insbesondere") der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen zu verstehen.
Der Senat hat bereits entschieden, daß die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für sich allein noch nicht genügt, damit sie zugunsten eines Bewerbers in die Bewertung einbezogen werden kann. Ein von einer beruflichen Organisation veranstalteter freiwilliger Vorbereitungskurs für das Amt des Anwaltsnotars kann von der Landesjustizverwaltung zum Nachweis der fachlichen Eignung oder bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nur berücksichtigt werden, wenn er mit einer Kontrolle des Erfolges verbunden ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92 - BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Satz 2, Vorbereitungskurs 1 = BGHZ 124, 327, 341 und - NotZ 48/92 - BGHR, a.a.O., Vorbereitungskurse 2 = NJW 1994, 750; ferner vom 18. September 1995 - NotZ 8/95 - BGHR, a.a.O., Vorbereitungskurse 3/4/5 = BGHZ 130, 356, 365).
b)
Der Antragsgegner hat mit Erlaß der AVNot vom 24. Juni 1991 im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, a.a.O., 332 f). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung (a.a.O., 335). Das Bewertungssystem ist auch in sich ausgewogen.
c)
Für die Regelung des § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot bietet § 6 Abs. 3 BNotO jedoch keine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Berücksichtigung einer erteilten Leistungsnote im Rahmen des Grundkurses des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitute für Notare - trägt dem gesetzlichen Erfordernis Rechnung, daß nur die erfolgreiche Teilnahme an einem Vorbereitungskurs in die Gesamtbewertung einfließen kann (Senatsbeschlüsse vom 18. September und 13. Dezember 1995, a.a.O.). Die darüber hinausgehende differenzierende Einbeziehung erteilter Leistungsnoten, die gemäß Handhabung des Antragsgegners für "mit besonderem Erfolg bestanden" (30 bis 54 Punkte) 6 Sonderpunkte und für "erfolgreich bestanden" (12 bis 29 Punkte) 3 Sonderpunkte vorsieht, steht nicht in Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 BNotO und der Intention des Gesetzgebers. Die Einbeziehung der vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - ermittelten Leistungsnote in das für das Bewerbungsverfahren vorgegebene Punkteschema liefe letztlich darauf hinaus, daß sich das Bewerbungsverfahren teilweise zu einem Prüfungsverfahren hin entwickeln würde. Dieses war vom Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien entnehmen läßt, nicht beabsichtigt.
Der Gesetzgeber hat auf die noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drucks. 11/6007) vorgeschlagene Regelung verzichtet, den Landesjustizverwaltungen das Recht einzuräumen, von dem Vorstand der örtlichen Notarkammer ein Gutachten über die fachlichen Kenntnisse auf der Grundlage eines ein bis zweistündigen Fachgesprächs einzuholen, das den Charakter eines "Prüfungsgespräches" hätte haben können. Aus den Beratungen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages ergibt sich, daß mit der Einführung des Kriteriums der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs ein zusätzliches Kriterium neben dem ursprünglich vorgesehenen Fachgespräch bezweckt war (vgl. Protokoll der 69. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 14. Februar 1990 zu Drucks. 11/6007, S. 60-65 f). Der Gesetzgeber wollte jedoch kein Auswahlverfahren, das sich einem dritten Staatsexamen genähert hätte. Auch die Bundesländer standen einer solchen Lösung ablehnend gegenüber (a.a.O., S. 63, 65). Der Gesetzgeber hat sich deshalb gegen ein partielles Prüfungsverfahren entschieden. Er hat sich darauf beschränkt, mit der Einführung des Kriteriums der erfolgreichen Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation eine breitere Beurteilungsgrundlage zu schaffen.
Die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO erlaubt es lediglich, die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs einer beruflichen Organisation, wie etwa der des Deutschen Anwaltsinstituts e.V. - Fachinstitut für Notare -, als Kriterium zur Konkretisierung des Merkmals der fachlichen Eignung heranzuziehen. Die Feststellung, ob eine Teilnahme erfolgreich war oder nicht, ist den beruflichen Organisationen übertragen. Den beruflichen Organisationen ist es nicht verwehrt, Leistungsnoten für ihre Kurse zu erteilen. Diese können im Rahmen des Auswahlverfahrens jedoch nicht in der Weise berücksichtigt werden, daß für die Leistungsnoten Sonderpunkte vergeben werden.
d)
Die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens bezüglich der Vergabe von Sonderpunkten gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot hat sich allerdings im Ergebnis nicht zum Nachteil des Antragstellers ausgewirkt. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn seine Mitbewerber gerade durch die Vergabe von Sonderpunkten eine bessere Rangfolge erzielt hätten. Dies war aber nicht der Fall. Der Mitbewerber Dr. S. (115,15 Punkte) hat keine Sonderpunkte erhalten. Dem Bewerber S. (116,25 Punkte) wurden zwar 3 Sonderpunkte für weitere Eignungsmerkmale gewährt, die aber nicht Klausurleistungen betrafen. Selbst unter Außerachtlassung der gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 6 AVNot gewährten Sonderpunkte wäre der Antragsteller mit 111,10 Punkten gegenüber dem Bewerber S. mit 113,25 Punkten schlechter plaziert. Auch gegenüber den punktemäßig weit vor ihm eingestuften Bewerbern F. (134,25 Punkte) und Dr. H. (121,75 Punkte) hätte der Antragsteller keine bessere Rangstelle erzielen können.
Dürfen danach für in den Vorbereitungskursen erzielte Leistungsnoten Sonderpunkte nicht vergeben werden, so hängt die Entscheidung nicht davon ab, ob die vom Antragsteller im Familien- und Erbrecht geschriebene Klausur richtig bewertet worden ist.
e)
Auch hinsichtlich der weiteren vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdepunkte erweist sich die für seine Person vorgenommene Ermittlung der Gesamtpunktzahl von 114,10 Punkten als richtig.
aa)
Der Antragsgegner hat zu Recht auf der Grundlage des § 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot den Fortbildungskurs des IFU-Instituts bei seiner Auswahlentscheidung zwischen den Bewerbern nicht berücksichtigt.
§ 18 Abs. 2 Nr. 3 AVNot sieht die Vergabe von Punkten nur für die erfolgreiche Teilnahme an sonstigen notarspezifischen Fortbildungskursen vor. Als sonstige Fortbildungskurse gelten insbesondere die vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. - Fachinstitut für Notare - in notarrelevanten Rechtsgebieten veranstalteten Fortbildungskurse. Nach der Rechtsprechung des Senats erfüllen Vorbereitungskurse nur dann die Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO, wenn es sich um Veranstaltungen handelt, in denen die erforderlichen Rechtskenntnisse den Teilnehmern unter Beachtung der besonderen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufes nahegebracht werden. Nicht ausreichend sind Vorbereitungskurse mit Themen, die zwar auch für den Notarberuf von Bedeutung sind, die sich aber ihrer Konzeption nach nicht an den spezifischen Anforderungen und Gegebenheiten des Notarberufes orientieren. Eine notarspezifische Ausrichtung der Kenntnis- und Erfahrungsvermittlung weisen in der Regel Kurse auf, die von den beruflichen Organisationen gezielt für den Kreis der künftigen Notarbewerber veranstaltet werden. Eine vergleichbare notarspezifische Ausrichtung fehlt bei Lehrveranstaltungen, die auch zur Vorbereitung auf einen anderen juristischen Beruf bestimmt sind, selbst wenn sie Sachgebiete zum Gegenstand haben, die einen Bezug zum Notarberuf aufweisen (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93, Nds. Rpfl. 1994, 333, 335).
Diesen Anforderungen genügt das ganztägige Seminar des IFU-Instituts vom 26. Januar 1994 nicht, das vom Veranstalter für Rechtsanwälte und Notare zum Thema "Die zivilrechtlich notwendige Mindestlösung - Erbfolge, Erbfolgenbesteuerung" veranstaltet worden ist. Die Veranstaltung ist nicht auf die notarspezifische Fortbildung künftiger Notarbewerber ausgerichtet. Der Teilnehmerkreis setzt sich vielmehr aus Rechtsanwälten und Notaren zusammen. Auch die Thematik der Veranstaltung zielt, wie sich aus dem vorgelegten Inhaltsverzeichnis ergibt, nicht speziell auf die Vorbereitung zum Notarberuf. Sie ist in erheblichem Umfang auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ausgerichtet (z.B. Themen: Mandantenerwartung, Regreßvorbeugung, Zusammenarbeit von Steuerprüfern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten und Notaren). Im Hinblick auf die fehlende notarspezifische Ausrichtung des Seminars kommt es auf die Frage, ob der Antragsteller darauf vertrauen durfte, daß die Teilnahme an diesem Kurs auch ohne Erfolgsnachweis hätte berücksichtigt werden müssen, nicht an.
bb)
Der Antragsgegner hat die ständige Notarvertretung des Antragstellers rechtsfehlerfrei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4 AVNot mit der Höchstpunktzahl von 20 bewertet. Der Einwand des Antragstellers, ihm hätten für seine ständige Notarvertetertätigkeit Sonderpunkte zuerkannt werden müssen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung der Urkundstätigkeit eines Bewerbers während seiner Bestellung zum Notarvertreter mit einer Obergrenze von 20 Punkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis der einzelnen Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO ist es erforderlich, für die Bewertung der Urkundstätigkeit eine Obergrenze zu setzen. Die gewählte Grenze von 20 Punkten verbleibt im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist nicht zulässig, sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschluß vom 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92 = NJW 1994, 1870, 1872 f).
Aus den dargelegten Gründen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Thode
Tropf
Schierholt
Doyé