Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.06.1996, Az.: NotZ 35/95
„Notarwerbung“
Notarrecht; Werbeverbot; Logo auf Briefköpfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.06.1996
- Aktenzeichen
- NotZ 35/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14580
- Entscheidungsname
- Notarwerbung
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 2323-2324 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1996, 943-944 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- GRUR 1996, 908- 910 (Volltext mit amtl. LS) "Notarwerbung"
- NJW 1996, 2733-2734 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1996, 1105-1108 (Volltext mit amtl. LS) "Notarwerbung mit Logo"
- ZIP 1996, 1564-1566 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1997, 315-318 (Urteilsbesprechung von Dr. iur. Lutz Michalski)
Amtlicher Leitsatz
Unzulässige Werbung von (Anwalts-) Notaren durch Verwendung von Briefköpfen, die mit eine Logo versehen oder mehrfarbig gestaltet sind.
Gründe
A. Die Antragsteller zu 1. und 3. sind Rechtsanwälte und Notare in B. Sie und die Antragsteller zu 2. und zu 5. bis 10., die Rechtsanwälte sind, haben sich mit anderen Rechtsanwälten zu einer Sozietät zusammengeschlossen. Mitglieder der Sozietät waren auch die Antragstellerin zu 4. (als Rechtsanwältin und Notarin) sowie der Antragsteller zu 11. (als Rechtsanwalt). Diese beiden Antragsteller sind im Laufe des Beschwerdeverfahrens aus der Sozietät ausgeschieden.
Die Antragsteller begehren die Aufhebung gleichlautender Verfügungen des Antragsgegners vom 14. November 1994, durch die dieser die Antragsteller zu 1., 3. und 4. angewiesen hat, "spätestens ab dem 1. Januar 1995 nur noch solche Briefbögen zu verwenden, die weder farbliche gestaltet sind noch das Logo 'KVP' tragen". Zu dieser Verfügung hatte sich der Antragsgegner aufgrund des von den Antragstellern verwandten Briefbogens veranlaßt gesehen. Dieser Briefbogen enthält in der Kopfzeile ein aus den drei Buchstaben ("KVP") bestehendes Logo in den Maßen 2,1 x 1 cm. Die Buchstaben des Logos sind ineinander verschränkt, teils in weiß und grau, teils (das V) in blau gehalten. Durch das Logo werden - verstärkt durch eine blaue Linie - der in der Mitte der Kopfzeile angebrachte Sozietätsname ("K. V. & Partner") mit der am rechten Rand gedruckten Berufsbezeichnung "RECHTSANWÄLTE NOTARE" miteinander verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gestaltung des Briefbogens, den die Antragsteller auch für ihre Schriftsätze in diesem Verfahren verwandt haben, wird auf Bl. 82 GA I verwiesen.
Die Untersagungsverfügungen sind den Antragstellern zu 1., 3. und 4. zugestellt worden. Gegen die Verfügungen haben sich alle Antragsteller mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gewandt.
Das Kammergericht hat die Anträge der Antragsteller zu 2. und zu 5. bis 11. als unzulässig verworfen, weil sie nicht Adressaten der Verfügungen und durch diese auch nicht in ihren Rechten betroffen seien. Die anträge der Antragsteller zu 1., 3. und 4. hat das Kammergericht als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß wenden sich die Antragsteller mit ihren - fristgerecht eingelegten - sofortigen Beschwerden. Die Antragsteller zu 1. bis 3. und 5. bis 10. beantragen nunmehr,
1. unter Änderung des Beschlusses des Kammergerichts die gegen die Antragsteller zu 1. und 3. gerichteten gleichlautenden Verfügungen des Antragsgegners vom 14. November 1994 zum Aktenzeichen D IV K 279 - SH VII aufzuheben;
2. hilfsweise zu 1) unter Änderung des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts die gegen die Antragsteller zu 1. und 3. gerichteten Verfügungen des Antraggegners vom 14. November 1994 zum Aktenzeichen D IV 279 - SH VII insoweit aufzuheben, als den Antragstellern zu 1. und 3. darin nicht nur die Verwendung eines Logos zur Briefkopfgestaltung, sondern jegliche farbliche Gestaltung des Briefkopfes untersagt wird;
3. hilfsweise zu 1) - gegebenenfalls über den Antrag zu 2) hinausgehend - unter Änderung des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts die gleichlautenden Verfügungen des Antraggegners vom 14. November 1994 zum Aktenzeichen D IV K 279 - SH VII (auch) insofern aufzuheben, als mit ihnen untersagt wird, farblich gestaltete und mit einem Logo versehene Briefköpfe zu verwenden, die keinen Hinweis darauf enthalten, daß die Antragsteller zu 1. und 3. nicht nur Rechtsanwälte, sondern zugleich auch Notare sind.
Die Antragstellerin zu 4., die zunächst gleichlautende Anträge gestellt hat, beantragt nach ihrem Ausscheiden aus der Sozietät nunmehr,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses festzustellen,
1. daß die gegen sie gerichtete Verfügung des Antragsgegners vom 14. November 1994 zum Aktenzeichen D IV K 279 - SH VII - rechtswidrig war;
2. hilfsweise zu 1), daß die genannte Verfügung insoweit rechtswidrig war, als ihr darin nicht nur die Verwendung eines Logos zur Briefkopfgestaltung, sondern jegliche farbliche Gestaltung des Briefkopfes untersagt wurde;
3. hilfsweise zu 1) - gegebenenfalls über den Antrag zu 2) hinausgehend -, daß die genannte Verfügung (auch) insofern rechtswidrig war, als ihr zugleich untersagt wurde, farblich gestaltete und mit einem Logo versehenen Briefköpfe zu verwenden, die keinen Hinweis darauf enthalten, daß sie nicht nur Rechtsanwältin, sondern zugleich auch Notarin ist.
Der Antragsteller zu 11. hat den Rechtsstreit nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät für erledigt erklärt.
Der Antragsgegner hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
B. Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung sind teils unzulässig, teils unbegründet.
I. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller zu 2. und zu 5. bis 10. sind unzulässig. Diese Antragsteller sind - wie in dem angefochtenen Beschluß, auf den insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt ist - weder Adressaten der zur Prüfung gestellten, an die Antragsteller zu 1., 3. und 4. gerichteten aufsichtsrechtlichen Weisungen des Antragsgegners, noch werden sie durch diese Weisungen in ihren Rechten beeinträchtigt. Daß sich die Weisungen mittelbar auch auf die Antragsteller zu 2. und zu 5. bis 10. auswirken mögen, indem den Antragstellern zu 1., 3. und 4. nicht nur untersagt ist, die beanstandeten Briefköpfe selbst zu verwenden, sondern sie darüber hinaus dafür zu sorgen haben, daß deren Verwendung auch durch die Antragsteller zu 2. und zu 5. bis 10. unterbleibt, begründet keine eigene Antragsbefugnis dieser Antragsteller.
Aus denselben Gründen war auch die Beschwerde des Antragstellers zu 11. zurückzuweisen. Die von ihm - einseitig - erklärte Erledigung des Verfahrens konnte nicht eintreten, weil sein Antrag von Anfang an unzulässig war.
II. Die Anträge auf gerichtliche Entscheidung der Antragsteller zu 1. und 3. sind, soweit es den Antrag zu 1) und den - in diesem als Teilantrag ohne selbständige Bedeutung enthaltenen - Antrag zu 2) anbelangt, zulässig, aber unbegründet; hinsichtlich des (Hilfs-)Antrags zu 3) sind sie unzulässig. Für die Fortsetzungsfeststellungsanträge der Antragstellerin zu 4) gilt entsprechendes.
1. a) mit ihrem Antrag zu 1) streben die Antragsteller zu 1. und 3. die Aufhebung der gegen sie ergangenen dienstaufsichtsrechtlichen Weisung des Antragsgegners vom 14. November 1994 an. Dieser Antrag ist zulässig. Er richtet sich gegen einen nach der BNotO ergangenen, die Antragsteller zu 1. und 3. belastenden Verwaltungsakt.
Neben dem Antrag zu 1) kommt dem von den Antragstellern als Hilfsantrag bezeichneten Antrag zu 2), gegen dessen Zulässigkeit ebenfalls keine Bedenken bestünden, keine selbständige Bedeutung zu. Die Weisung, keine farblich gestalteten Briefbögen zu verwenden, könnte und müßte im Falle ihrer Rechtswidrigkeit vom Senat schon aufgrund des Antrags zu 1) aufgehoben werden. Dieser zielt auf Aufhebung der Prüfung gestellten Weisung insgesamt ab. Mit ihr hat der Antragsgegner den Antragstellern zu 1., 3. und 4. nicht etwa die Verwendung des beanstandeten Briefbogens in seiner konkreten - oben beschriebenen - Gestaltung untersagt; vielmehr hat er in der Form eines teilbaren Verwaltungsaktes zwei selbständige Verbote ausgesprochen, einmal das Verbot, farblich gestaltete Briefbögen zu verwenden, zum anderen - davon trennbar - das Verbot, Briefbögen zu verwenden, die das Logo "KVP" enthalten.
b) Die Verfügungen des Antragsgegners vom 14. November 1994 verletzen die Antragsteller zu 1., 3. und 4. weder mit dem Verbot, ein Logo zu verwenden, noch mit der Weisung, die Briefbögen nicht farblich zu gestalten, in ihren Rechten.
aa) Der Antragsgegner ist als zuständige Aufsichtsbehörde (§ 92 Nr. 1 BNotO) gemäß § 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über Notare, diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen.
bb) Die Weisungen vom 14. November 1994 sind auch materiell rechtmäßig.
aaa) Aufsichtsrechtliche Maßnahmen waren veranlaßt, weil die Antragsteller zu 1., 3. und 4. mit der Verwendung der beanstandeten Briefbögen gegen das für Notare geltende Werbeverbot verstoßen haben.
(1) Daß Notaren jede Form standeswidriger Werbung untersagt ist, läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit unmittelbar aus den das Berufsbild prägenden Bestimmungen der Bundesnotarordnung ableiten. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sein Beruf ist kein Gewerbe (§ 2 Satz 2 BNotO). Für seine Bestellung sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege maßgebend (§ 4 Abs. 1 BNotO). Entgeltliche Nebentätigkeiten sind ihm nur mit Einschränkungen gestattet (§ 8 BNotO); insbesondere bedarf er zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in anderer Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO). Darlehen und Grundstücksgeschäfte darf er nicht vermitteln (§ 14 Abs. 4 BNotO). All dies läßt erkennen, daß dem Notar Maßnahmen der Werbung untersagt sind, weil sie mit seinem Berufsbild unvereinbar sind (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 - BHG NJW 1989, 3281, 3282).
Der in den bezeichneten Vorschriften zum Ausdruck kommende Unterschied des Notarberufs von jeglicher gewerblichen Tätigkeit ist aber nicht nur für die Geltung des Werbeverbots an sich, sondern auch dafür von Bedeutung, wie dessen Inhalt näher zu bestimmen ist. Verboten ist zunächst die gezielte Werbung um Praxis - im Sinne eines Herantretens an potentielle Mandanten - und erst recht jede irreführende Werbung (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988, aaO.). Darauf beschränkt sich das Werbeverbot für Notare indes nicht. Es bezweckt nicht nur den Schutz anderer Kollegen vor Wettbewerbsnachteilen, sondern auch und gerade den Schutz des öffentlichen Amtes. Unterbleiben soll alles, was dem Ansehen des Notars als Träger eines zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichteten öffentlichen Amtes schaden könnte. Deswegen sind dem Notar auch Verhaltensweise untersagt, die - ohne sich als ein gezieltes Herantreten an potentielle Mandanten darzustellen oder auf Irreführung angelegt zu sein - den Eindruck einer Werbetätigkeit erwecken können, wie sie bei gewerblichen Unternehmen in Wirtschaft und Handel üblich sind.
2) Daran gemessen stellt sich die Benutzung der vom Antragsgegner beanstandeten Briefbögen durch die Antragsteller zu 1. und 3. als eine für Notare unzulässige Werbemaßnahme dar.
Die Unzulässigkeit ergibt sich bereits mit Blick auf das auf den Briefbögen aufgedruckte Logo. Dieses soll den Blick des Lesers auf sich ziehen. Der Betrachter soll durch ein auffallendes und sich dem Gedächtnis einprägendes Zeichen auf die Antragsteller als Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren hingewiesen werden. Das wird auch dadurch deutlich, daß die Antragsteller nach ihrem eigenen Vorbringen das Logo - entsprechend seinem Sinn und Zweck als Maßnahme der "corporate identity" - nicht nur auf ihren Briefbögen, sondern auch auf ihrem Kanzleischild verwenden. Die erhofften Wirkungen der Benutzung des Zeichens decken sich weitgehend mit den Wirkungen, die sich die gewerbliche Wirtschaft von Zeichen, Marken oder Gütesiegeln verspricht. Deren wettbewerblicher und werbender Charakter aber steht außer Frage (vgl. auch BGH Anwaltsblatt 1986, 102).
Soweit die Antragsteller bestreiten, daß die beanstandete Gestaltung ihrer Briefbögen eine Maßnahme der Werbung sei, und geltend machen, daß es sich bei dem "Logo um eine gebotene Information des rechtsuchenden Publikums handele" vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Die von ihnen hervorgehobene Gefahr einer Verwechselung ihrer Sozietät mit einer anderen B. Sozietät wird - wenn sie denn bestehen sollte - schon durch die unterschiedlichen Sozietätsbezeichnungen sowie die durchweg unterschiedlichen Namen der einzelnen Mitglieder der Sozietät, die nur bezüglich zwei der Mitglieder eine gewisse (phonetische) Ähnlichkeit erkennen lassen, ausgeräumt. Eines Logos auf dem Briefbogen bedarf es dazu nicht.
Im übrigen haben die Beschwerdeführer die Bedeutung des von ihnen verwandten Logos als Maßnahme der Werbung - ungeachtet ihrer abweichenden Bewertung - in der Sache auch selbst eingeräumt. Nach ihrem eigenen Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist es geboten "daß auch Notare, die mit einem nicht auf den ersten Blick unterscheidungskräftigen, also 'werbewirksamen' Namen auf die Welt gekommen sind ..., die Möglichkeit besitzen, in zulässiger Weise solche 'Mängel' in gewissen Grenzen ... zu kompensieren". Ein Logo sei "hierfür ein geeignetes und angemessenes Mittel". Deutlicher kann die Funktion des Logos als Maßnahme der Werbung kaum zum Ausdruck gebracht werden.
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auch darauf, daß die Verwendung des Logos jedenfalls keine unerlaubte Werbung sei:
Richtig ist allerdings, daß dem Notar nicht jedes möglicherweise werbewirksame Verhalten wegen dieser Eignung verboten ist. Eine unzulässige Werbung darf auch im Zusammenhang mit dem Notarberuf nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Ausübung eines Rechts einen gewissen Werbeeffekt haben kann. Die Annahme des Gegenteils wäre zur Wahrung wichtiger Belange der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz oder im Interesse der Rechtsuchenden nicht erforderlich und würde gegen das Übermaßverbot verstoßen. Dementsprechend stellt es sich für sich genommen keine unzulässige Werbung durch einen Anwaltsnotar dar, wenn er die ehrenamtliche Funktion eines Vereinsvorsitzenden übernimmt (Senat, Beschluß vom 5. Dezember 1988, aaO.). Von einem solchen Verhalten, das auch einen gewissen Werbeeffekt haben kann, unterscheidet sich die Verwendung eines Logos aber dadurch grundlegend, daß bei ihr die Werbewirkung der einzige und unmittelbar angestrebte Zweck ist.
Auch damit, daß sich die Verwendung eines Logos nicht wesentlich von der Gestaltung des Briefbogens - durch die Auswahl von Schrifttypen und -größen sowie die mehr oder weniger ansprechende Anordnung der üblichen Angaben - abhebe und deshalb wie diese erlaubt sein müsse, können die Antragsteller nicht gehört werden. Allerdings trifft zu, daß auch von der - grundsätzlich erlaubten - üblichen Gestaltung des Briefbogens eine gewisse (positive oder negative) Werbewirkung ausgehen kann. Auch insofern handelt es sich aber um eine notwendige Nebenfolge zulässiger, für den Rechtsverkehr sogar notwendiger Informationen. Demgegenüber enthält das Logo keinen zusätzlichen Informationswert und dient ausschließlich der werbewirksamen Ansprache des Betrachters.
Unerheblich ist ferner, daß - wie die Antragsteller geltend machen - auch öffentliche Behörden Logos oder farblich gestaltete Briefköpfe verwenden. Da Behörden weder untereinander noch im Verhältnis zu Unternehmen der freien Wirtschaft in einer Wettbewerbssituation stehen, kann die Verwendung von Logos durch sie von vornherein nicht die Bedeutung einer Werbemaßnahme haben oder den Anschein einer gewerblichen Ausrichtung der Aufgabenerfüllung erwecken. Insofern liegen die Dinge für Notare, die miteinander im Wettbewerb stehen, auch wenn sie nicht werben dürfen, anders.
Für die Zulässigkeit der beanstandeten Briefbögen spräche es auch nicht, wenn diese - wie die Antragsteller geltend machen - nach anwaltlichem Standesrecht zulässig wären. Dabei bedarf es nicht der Entscheidung, ob und gegebenenfalls in welchen Schranken nach § 43b BRAO "Nur-Rechtsanwälten" die Verwendung von Logos in Briefköpfen und deren farbliche Gestaltung erlaubt ist. Allerdings ist den Antragstellern einzuräumen, daß wenn "Nur-Rechtsanwälte" von dem Verbot werbungsorientierter Gestaltung ihrer Briefbögen in weiterem Maße freigestellt wären als Anwaltsnotare, darin eine Ungleichbehandlung zum Nachteil letzter läge und sich das Bild des "Nur-Rechtsanwalts" von dem des Anwaltsnotars weiter entfernte. Diese Ungleichbehandlung wäre aber sachlich dadurch gerechtfertigt, daß ein Rechtsanwalt, wenn er zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO) wird, zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe ausübt, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]. Daraus folgt, daß die Frage, ob einem Anwaltsnotar ein bestimmtes Verhalten erlaubt ist, stets einer zweifachen Prüfung bedarf, zum einen nach dem anwaltlichen Berufsrecht, zum anderen aber auch aus der Sicht des Notarrechts. Aus diesem Grunde dürfen sich Anwaltsnotare anders als "Nur-Rechtsanwälte" - ohne daß Bedenken gegen diese Differenzierung bestünden - nicht mit Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden (st. Rechtspr.; zuletzt Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 45/94 - NJW 1996, 392 - mit weit. Nachw.). Ebenso unbedenklich wäre es dann aber auch, wenn "Nur-Rechtsanwälte" ein Logo verwenden dürften, dessen Benutzung Anwaltsnotaren untersagt ist.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob - wie die Antragsteller unter Vorlage von Briefbögen verschiedener Kanzleien geltend machen - die Verwendung von Logos in Briefbögen von Anwaltssozietäten in neuerer Zeit üblich geworden ist. Sollte dies zutreffen, so wäre dies - zumal auf Anfrage des Kammergerichts sowohl der Berufsrechtsausschuß als auch die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer mitgeteilt haben, daß sie derartige Briefköpfe für unzulässig halten - kein Beleg für einen Wandel der Verkehrsanschauung. Davon abgesehen würde das sich aus den Regelungen der Bundesnotarordnung ergebende Verbot der Verwendung von Logos aber auch in seiner Existenz nicht dadurch berührt, daß sich eine zunehmende Zahl von Anwaltsnotaren nicht mehr daran gebunden fühlt.
bbb) Die vom Antragsgegner getroffene Weisung ist auch nach ihrem Inhalt nicht zu beanstanden.
Das bedarf hinsichtlich des Verbots, ein Logo zu verwenden, nach den vorstehenden Ausführungen keiner weiteren Begründung.
Die Verfügung des Antragsgegners erweist sich aber auch insofern als rechtmäßig, als er den Antragstellern darüber hinaus die Verwendung von farblich gestalteten Briefbögen untersagt hat. Diese Weisung bedeutet entgegen den Darlegungen der Antragsteller nicht, daß sie auf ihren Briefbögen die üblichen Angaben zu ihrer Sozietät nicht statt in schwarzer auch in einer anderen Farbe - insbesondere in dem nach § 26 DONot auch für Urkunden zugelassenen Dunkelblau - drucken dürften. Untersagt hat der Antragsgegner lediglich die farbliche Gestaltung der Briefbögen. Damit ist er bei einer Auslegung der angefochtenen Weisung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände - insbesondere auch ihres Anlasses, ihrer Begründung sowie des im Vordergrund stehenden Verbots der Verwendung von Logos - lediglich die Verwendung verschiedener Druckfarben zur besonderen Hervorhebung einzelner Angaben untersagt. Die Verwendung eines in solcher Weise mehrfarbig gestalteten Briefbogens durch einen Notar wäre aber aus denselben Gründen wie die Benutzung von Logos unzulässige Werbung.
Hinzu kommt, daß sich - je nach der Art und Weise der farblichen Gestaltung der Briefbögen und der Hervorhebung einzelner Informationen, diese von der unzulässigen Benutzung eines Logos kaum unterscheiden ließe.
ccc) Entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 1., 3. und 4. verletzt die angefochtene Weisung sie nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG. Die getroffene Regelung bezieht sich auf die Berufsausübung der Antragsteller als Notare und stellt sich - zumal unter Berücksichtigung des mit ihr verfolgten Zwecks, das erforderliche Vertrauen der Rechtsuchenden in das Amt des Notars zu sichern - weder als unverhältnismäßig noch als unzumutbar dar.
2. Der (Hilfs-)Antrag zu 3) ist nicht zulässig. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Antragsteller zu 1., 3. und 4. mit diesem Antrag, den sie erstmals mit der Beschwerdebegründung angebracht haben, der Sache nach eine "Klageänderung" vorgenommen haben und inwieweit dies in der Beschwerdeinstanz noch möglich ist. Denn jedenfalls ist der Antrag nicht auf eine Anfechtung der zur Prüfung gestellten Weisung gerichtet.
Mit dieser hat der Antragsgegner den Antragstellern nach dem Gesamtzusammenhang der getroffenen Regelung die Verwendung von mit einem Logo versehenen oder farblich gestalteten Briefbögen nicht auch für den Fall untersagt, daß sie sich in diesen - unter Verzicht auf jeden Hinweis auf ihre Bestellung zum Notar - lediglich als Rechtsanwälte bezeichnen. Mangels einer dem (Hilfs-)Antrag zu 3) entsprechenden Verfügung, stellt sich dieser in der Sache als ein Feststellungsantrag dar, der im Verfahren nach § 111 BNotO nach ständiger Rechtsprechung des Senats - von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen - grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 35/93 = NJW-RR 1995, 1080).