Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1995, Az.: NotZ 45/94
Notar; Wirtschaftsprüfer; Sozietät
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.09.1995
- Aktenzeichen
- NotZ 45/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1996, 45-46 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1995, 2525
- DNotZ 1996, 900-902
- JR 1996, 369-370
- NJ 1996, 56 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
An der Unzulässigkeit der Sozietät eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer hat sich durch das Inkrafttreten des § 59a BRAO nichts geändert.
Gründe
I. Die Antragsteller sind Rechtsanwälte und Notare. Zum 1. Januar 1991 schlossen sie sich mit einer Rechtsanwaltssozietät in M. zu einer überörtlichen Sozietät zusammen.
Mitglied der überörtlichen Sozietät ist der in M. zugelassene Rechtsanwalt Dr. K.. Dieser ist auch als Wirtschaftsprüfer bestellt und war bis Anfang September 1994 Geschäftsführer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH.
Im Januar 1994 bat der Antragsgegner als Aufsichtsbehörde die Antragsteller um Mitteilung, welche Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Sozietät mit Dr. K. zu beenden. Die Antragsteller erklärten daraufhin, sie hätten Dr. K. gebeten, seine Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht mehr auszuüben, die Geschäftsführertätigkeit in der Wirtschaftsprüfergesellschaft zu beenden sowie auf seine Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu verzichten. In einem Schreiben an den Antragsgegner vom 5. Mai 1994 vertrat Dr. K. die Auffassung, daß es genüge, wenn er innerhalb der Sozietät nicht als Wirtschaftsprüfer tätig sei. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 16. Mai 1994, zugestellt am 19. Mai 1994, gab der Antragsgegner daraufhin den Antragstellern auf, die Sozietät mit Dr. K. unverzüglich zu beenden.
Auf die am 17. Juni 1994 eingegangenen Anträge auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht die Bescheide des Antragsgegners vom 16. Mai 1994 mit der Begründung aufgehoben, daß aufgrund der Neuregelung der Bundesrechtsanwaltsordnung durch das Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) das Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer nicht mehr bestehe. Gegen den ihm am 23. November 1994 zugestellten Beschluß richtet sich die am 1. Dezember 1994 beim Kammergericht eingegangene sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO). Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Weisungen des Antragsgegners vom 16. Mai 1994, bei denen es sich um Verwaltungsakte handelt, die der Anfechtung nach der Bundesnotarordnung unterliegen, sind rechtmäßig. Das gilt unabhängig davon, ob der Überprüfung - wie dies bei Anfechtungsklagen der Grundsatz ist (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 12/93 - Umdruck S. 7; Kopp VwGO 10. Aufl. § 113 Rdn. 23 m.w.N.) - die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide zugrunde gelegt wird oder - im Hinblick darauf, daß es sich um Verwaltungsakte mit Dauerwirkung handelt (vgl. Kopp aaO. § 113 Rdn. 25a ff) - auf die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebliche Rechtslage abgestellt wird.
1. Hinsichtlich der Rechtslage zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Weisungen hat das Kammergericht zutreffend dargelegt, daß dem Anwaltsnotar die Verbindung mit einem Wirtschaftsprüfer zur gemeinsamen Berufsausübung untersagt ist. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 64, 214; 75, 296 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BGHR BNotO § 8 Wirtschaftsprüfer 1 - 4), die auch die Billigung des Bundesverfassungsgerichts gefunden hat (BVerfGE 54, 237 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 80, 269, 280), und wird auch von den Antragstellern im Grundsatz nicht in Zweifel gezogen.
Der Auffassung der Antragsteller, daß die Besonderheiten des Streitfalles eine Ausnahme von dem Sozietätsverbot rechtfertigten, kann nicht gefolgt werden:
Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern ist - aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses - nicht auf örtliche Sozietäten beschränkt, sondern gilt auch für überörtliche Sozietäten. Selbst wenn die einzelnen Berufsträger an unterschiedlichen Orten tätig sind, bieten derartige Zusammenschlüsse in ihrer Darstellung nach außen und der Arbeitsorganisation nach innen dem Rechtsuchenden ein einheitliches Dienstleistungsangebot. Die in der Rechtsprechung des Senats für die Unvereinbarkeit der widerstreitenden Berufsbilder angeführten Gründe treffen daher auch auf die überörtliche Sozietät zu.
Unerheblich ist auch, daß, wie die Antragsteller geltend machen, Dr. K. nicht (mehr), insbesondere nicht innerhalb der Sozietät, als Wirtschaftsprüfer tätig ist. Zweck des Sozietätsverbots ist es, schon dem Anschein einer Gefährdung des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbildes des Notaramtes zu begegnen. Solange Dr. K. zum Wirtschaftsprüfer öffentlich bestellt ist, könnte er jederzeit - sei es innerhalb oder außerhalb der Sozietät - wieder in diesem Berufsfeld tätig werden und damit Interessenkonflikte mit der Amtstätigkeit der Antragsteller aufleben lassen. Der Schutz der genannten Rechtsgüter gebietet daher einen Verzicht des Wirtschaftsprüfers auf seine Bestellung (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 Abs. 2 WPO; vgl. BGH NJW 1992, 1179 [BGH 09.12.1991 - NotSt B 1/91]) oder einen Rückzug der Anwaltsnotare aus der Sozietät.
2. Auch nach der Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erweisen sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig. Durch den mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten, mit Wirkung vom 9. September 1994 in Kraft getretenen § 59a BRAO ist das Verbot von Sozietäten zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern - entgegen der Auffassung des Kammergerichts - nicht berührt worden.
Einzuräumen ist allerdings, daß § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO - bei isolierter Betrachtung - nicht eindeutig gefaßt ist und nach seinem Wortlaut auch für die vom Kammergericht vertretene Auslegung Raum ließe. Dagegen trifft es nicht zu, daß - wie die Antragsteller meinen - der Wortlaut der Vorschrift eindeutig sei und lediglich diese Auslegung gestatte. § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO erklärt nicht etwa Sozietäten zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern für (vorbehaltlos) zulässig. Vielmehr erlaubt die Vorschrift "Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind", anders als anderen Rechtsanwälten die Eingehung einer Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer "nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufstätigkeit".
Was mit dieser Einschränkung gemeint ist, erschließt sich bei einer den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihre Bedeutung im System des Berufsrechts berücksichtigenden Auslegung:
Wird ein Rechtsanwalt zum Notar bestellt (§ 3 Abs. 2 BNotO), so übt er zwei getrennte und jeweils eigenständige juristische Berufe aus, die verschiedene Aufgaben innerhalb der Rechtsordnung erfüllen und daher unterschiedlichen berufsrechtlichen Regelungen unterliegen können (BGHZ 64, 214; 75, 296, 297 [BGH 22.10.1979 - NotZ 5/79]; BVerfGE 17, 371, 380; 54, 237, 247) [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]. Daraus folgt, daß auch die Frage nach den Assoziierungsmöglichkeiten des Anwaltsnotars einer zweifachen Prüfung bedarf, zum einen nach dem anwaltlichen Berufsrecht, zum anderen aber auch aus der Sicht des Notarrechts.
Dieses herkömmliche System des Berufsrechts liegt erkennbar der gesetzlichen Neuregelung zugrunde. Indem § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO den Anwaltsnotaren die Eingehung "einer solchen Sozietät" - d.h. auch der Sozietät mit einem Wirtschaftsprüfer (§ 59a Abs. 1 S. 1 BRAO) - "nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung" erlaubt, stellt sie klar, daß aus der Sicht des anwaltlichen Berufsrechts keine Bedenken gegen eine solche Verbindung bestehen, deren Zulässigkeit aber letztlich von den gesetzlichen Regeln des Notarrechts abhängen soll. Diesen Gedanken bringt im übrigen auch § 59a Abs. 1 S. 4 BRAO deutlich zum Ausdruck. Die in dieser Bestimmung enthaltene Verweisung auf die "Bestimmungen und Anforderungen" des notariellen Berufsrechts liefe bei der vom Kammergericht vorgenommenen Auslegung des Satzes 3 der Vorschrift leer. Aus demselben Grunde kann auch der Auffassung der Antragsteller, § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO enthalte bereits (zugleich mit Wirkung für das notarielle Berufsrecht) eine Grundsatzentscheidung für die Zulässigkeit der Verbindung eines Anwaltsnotars mit einem Wirtschaftsprüfer, nicht gefolgt werden.
Daß § 59a Abs. 1 S. 3 BRAO gerade nicht in eine dem notariellen Berufsrecht zugewiesene Regelungsmaterie übergreifen wollte, wird auch durch die Entstehungsgeschichte bestätigt. Die Begründung zum letztlich verabschiedeten Gesetzentwurf der Bundesregierung stellt unmißverständlich klar, "daß im notariellen Berufsrecht zu regeln ist, welche Berufe für eine berufliche Zusammenarbeit mit Anwaltsnotaren in Betracht kommen und in welcher Form dieses möglich sein soll" (BTDrucks. 12/4993, S. 33).