Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1991, Az.: NotSt (B) 1/91
Dienstvergehen; Anwaltsnotar; Bestellung als Wirtschaftsprüfer; Dienstpflicht; Steuerliche Beratung; Steuerberater; Anwaltspflicht; Dienstvergehen; Amtspflicht; Amtspflichtverletzung; Vorsatz des Notars; Irrtum des Notars; Verbotsirrtum; Vermeidbarkeit des Irrtums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1991
- Aktenzeichen
- NotSt (B) 1/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11824
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1992, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1993, 833 (amtl. Leitsatz)
- DB 1992, 1473 (Kurzinformation)
- MDR 1992, 523 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1179-1180 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1992, 240-241 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anwaltsnotar verstößt bereits mit der Entgegennahme der Bestellung als Wirtschaftsprüfer, nicht erst mit der Aufnahme der Wirtschaftsprüfertätigkeit, gegen seine Dienstpflicht.
- 2.
Der Anwaltsnotar verstößt gegen seine Dienstpflicht, wenn er die ihm als Anwalt erlaubte steuerliche Beratung und Vertretung von Auftraggebern (§ 3 II BNotO i. V. mit § 3 BRAO) als Wirtschaftsprüfer durchführt (§ 2 II WPO).
- 3.
Im Falle eines Dienstvergehens setzt der Vorsatz des Notars - anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Haftung wegen Verletzung einer Amtspflicht (§ 19 BNotO) - nicht voraus, daß der Notar sich der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens bewußt ist.
- 4.
Bei einem Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens kommt ein Freispruch des Notars vom Vorwurf des Dienstvergehens nur in Frage, wenn der Irrtum unvermeidlich war.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
in der Sitzung vom 9. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Krohn als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Thode und Tropf
sowie die Notarin Dr. Doyé und der Notar Dr. Grantz als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. Schulte als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte Henco als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Notars gegen das Urteil des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 11. Februar 1991 wird verworfen.
Der Notar hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
Der Senat für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle hat den Notar durch Urteil vom 11. Februar 1991 eines Dienstvergehens für schuldig befunden und gegen ihn einen Verweis sowie eine Geldbuße von 6.000 DM verhängt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Notars, mit der er Freispruch, hilfsweise die Verhängung einer milderen Strafe erstrebt.
Das Rechtsmittel des Notars hat keinen Erfolg.
I.
Der Senat hat auf Grund der Berufungsverhandlung festgestellt:
1.
Der am 18. März 1939 in L./O. geborene Notar wurde am 2. Juli 1968 in H. zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er war in H. und seit 1972 in B. als Anwalt tätig. Seit 2. März 1977 ist er beim Landgericht, seit 9. Mai 1977 auch beim Amtsgericht H. zugelassen. Er führt die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht und ist praktischer Betriebswirt. Am 5. Februar 1982 wurde er zum Notar für den Bezirk des Oberlandesgerichts C. mit Amtssitz in H. bestellt. Der Notar ist verheiratet. Seine Vermögensverhältnisse sind geordnet.
2.
Am 12. Juli 1989 zeigte der Notar dem Präsidenten des Landgerichts H. an, daß er die Prüfung als Wirtschaftsprüfer bestanden habe. Er bat um Bestätigung, daß in der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer keine Nebentätigkeit liege und daß die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer, die sich im Rahmen anwaltlicher Aufgaben halte, keiner Genehmigung bedürfe. Am 14. Juli 1989 wurde der Notar durch den Niedersächsischen Minister für Wirtschaft, Technologie und Verkehr als Wirtschaftsprüfer bestellt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle wies den Notar am 8. August 1989 darauf hin, daß die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer mit dem Notaramt nicht zu vereinbaren sei. Sie gab ihm auf, sich zu erklären, auf welche Tätigkeit er verzichten wolle. In einer Stellungnahme vom 24. August 1989 erklärte der Notar, er sehe aus Rechtsgründen keine Notwendigkeit, die verlangte Entscheidung zu treffen. Falls sie doch erforderlich sei, bleibe ihm keine andere Wahl, als auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu verzichten.
Bereits am 19. August und erneut am 26. August 1989 zeigte der Notar unter gleichzeitigem Hinweis auf sein Amt an, daß er als Wirtschaftsprüfer bestellt sei und als solcher auch Mandate auf dem Gebiet der Steuerberatung annehme. In seinen Briefbögen und Briefumschlägen sowie im Telefonbuch von H. bezeichnete er sich als Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Steuerrecht und Wirtschaftsprüfer.
Am 28. September 1989 stellte der Notar bei der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle den Antrag, ihm die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in vollem Umfang neben dem Notaramt zu gestatten. Die Präsidentin forderte den Notar mit Schreiben vom gleichen Tage für den Fall, daß dem Gesuch nicht entsprochen werde, zu der Erklärung auf, ob er die Wirtschaftsprüfertätigkeit aufgeben oder die Entlassung aus dem Notaramt beantragen wolle. Zugleich kündigte sie ihm disziplinarrechtliche Schritte mit dem Ziel der Amtsenthebung an, wenn er ohne Genehmigung gleichzeitig als Notar und als Wirtschaftsprüfer tätig werde. In seiner Antwort vom 26. Oktober 1989 legte der Notar dar, nach seiner Auffassung bedürfe die Übernahme der Wirtschaftsprüfertätigkeit keiner Genehmigung, eine solche sei jedenfalls zu erteilen. Er erklärte, er übe gegenwärtig den Wirtschaftsprüferberuf nur in dem Maße aus, wie es auch anwaltlicher Tätigkeit entspreche. Er werde auch bei einer Versagung der Genehmigung in vollem Umfang weder auf das Notaramt noch auf die Wirtschaftsprüfertätigkeit verzichten.
Der Antrag auf Genehmigung der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer wurde von der Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle am 27. Oktober 1989 abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde vom Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle am 19. März 1990 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg (Beschl. des Senats v. 14. Januar 1991, NotZ 11/90).
Der Präsident des Landgerichts Celle leitete am 16. Januar 1990 Vorermittlungen gegen den Notar ein. Am 18. April 1990 teilte die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle dem Notar mit, sie beabsichtige, das förmliche Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten und ihn vorläufig seines Amtes zu entheben. Der Notar stellte am 2. Mai 1990 den Antrag, ihn als Wirtschaftsprüfer zu beurlauben. Dies lehnte die Wirtschaftsprüferkammer am 15. Mai 1990 ab, da zwischen dem Notaramt und dem Beruf des Wirtschaftsprüfers aus der Sicht der Kammer keine Unvereinbarkeit bestehe. Am 31. Mai 1990 leitete die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Notar ein, stellte aber im Hinblick auf Gegenvorstellungen des Notars gegen die Entscheidung der Wirtschaftsprüferkammer die vorläufige Amtsenthebung zurück. Die Wirtschaftsprüferkammer blieb bei ihrer Entscheidung. Am 20. Juni 1990 enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts den Notar vorläufig seines Amtes. Der Notar erklärte am 25. Juni 1990 seinen Verzicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer. Am gleichen Tag hob die Präsidentin des Oberlandesgerichts die einstweilige Amtsenthebung des Notars auf.
II.
Diese Feststellungen beruhen auf den Personalakten des Oberlandesgerichts Celle 10 G 235 mit Sonderheft VIII, dem beim Landgericht Hildesheim geführten Sonderheft 2 G 35-SO I sowie der Einlassung des Notars.
Der Notar räumt den äußeren Sachverhalt ein, meint aber, ein schuldhafter Verstoß gegen seine Dienstpflichten liege nicht vor. Bei der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer habe er nicht davon ausgehen können, daß ein Verstoß gegen ein noch aufrechtzuerhaltendes Nebentätigkeitsverbot vorliege. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Verbot der Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Steuerberater, ebenso das Verbot der Ausübung beider Berufe durch eine Person, mit dem Grundgesetz vereinbar sei, habe sich durch die spätere Rechtsprechung des Gerichts und die Übernahme der Richtlinien des Rats der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts durch das Bilanzrichtliniengesetz als überholt erwiesen. Er habe deshalb nicht davon ausgehen können, daß die Weisungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts richtig seien. Erst die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Disziplinarverfahren habe ihm die rechtliche Problematik voll vor Augen gestellt. Bis dahin aber habe er jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt.
Die Einlassung zu seinen Vorstellungen über die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ist dem Notar nicht zu widerlegen. Nicht zu widerlegen ist ihm auch seine Behauptung, er habe als Wirtschaftsprüfer lediglich Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten beraten und vertreten, Prüfungsaufträge habe er nicht erhalten, Gutachten auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betriebsführung habe er nicht erstattet, ein Siegel als Wirtschaftsprüfer habe er nicht geführt.
III.
Der Notar hat sich eines vorsätzlichen Dienstvergehens im Sinne des § 95 BNotO schuldig gemacht.
1.
Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers stellt für den Anwaltsnotar eine entgeltliche Nebenbeschäftigung dar, die ihm nur im Falle der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erlaubt wäre (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO). Diese Genehmigung darf nicht erteilt werden, da der Beruf des Wirtschaftsprüfers mit dem Notaramt unvereinbar ist (Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, DNotZ 1989, 330 = BGHR BNotO § 8, Wirtschaftsprüfer 1; vgl. BGHZ 64, 214; BGHZ 75, 296).
Der Antrag des Notars auf Genehmigung der Nebentätigkeit ist rechtskräftig abgelehnt worden. Auf den Beschluß des Senats vom 14. Januar 1991 wird Bezug genommen. Der Notar hat somit dadurch, daß er sich am 14. Juli 1989 zum Wirtschaftsprüfer bestellen ließ, ein Dienstvergehen begangen. Das Dienstvergehen dauerte bis zum Erlöschen der Bestellung durch Verzicht (§ 19 WPO) am 25. Juni 1990 an. Bereits mit der Entgegennahme der Bestellung, nicht erst mit der Aufnahme der Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer verstieß der Notar gegen seine Amtspflicht. Das Verbot, neben dem Amt als Notar den Beruf des Wirtschaftsprüfers auszuüben, verfolgt den Zweck, im Interesse einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege möglichen Gefährdungen des durch Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gekennzeichneten Leitbilds des Notars zu begegnen (vgl. BGHZ 64, 214, 219; BGHZ 75, 296, 299; Senatsbeschl. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88, a.a.O.; v. 14. August 1989, NotZ 12/88, BGHR BNotO § 8 Abs. 2 - Steuerberatungs-GmbH 1). Der Schutzzweck setzt nicht erst dort ein, wo sich die Gefahr im Einzelfall verwirklicht.
Dienstpflichtwidrig war darüber hinaus die von dem Notar als Wirtschaftsprüfer durchgeführte steuerliche Beratung und Vertretung von Auftraggebern. Die steuerliche Beratung und Vertretung gehört sowohl zum Berufsbild des Rechtsanwalts (§ 3 BRAO) wie des Wirtschaftsprüfers (§ 2 Abs. 2 WPO). Mit dem Amt des Notars wäre es nach § 3 Abs. 2 BNotO vereinbar gewesen, wenn der Notar diese Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt hätte. Nach seiner Einlassung hat er indessen, nachdem er zum Wirtschaftsprüfer bestellt war, Aufträge in steuerlichen Angelegenheiten auch als solcher entgegengenommen. Dies entspricht § 18 WPO, wonach Wirtschaftsprüfer im beruflichen Verkehr unter dieser Bezeichnung aufzutreten haben, und wird im Tatsächlichen auch durch den Inhalt der Zeitungsanzeigen des Notars bestätigt. Danach hat sich der Notar erboten, "gemäß § 2 WPO" Mandate auf dem Gebiet der Steuerberatung zu übernehmen.
Ein weiterer Verstoß gegen die Dienstpflicht liegt in der wiederholten, mit dem Hinweis auf das Amt als Notar verbundenen öffentlichen Bekanntgabe der Bestellung als Wirtschaftsprüfer und dem dabei erfolgten Anerbieten, als solcher Mandate auf dem Gebiet der Steuerberatung zu übernehmen. Das gleiche gilt für die Führung der Wirtschaftsprüferbezeichnung in den Papieren des Notars und das Einrücken der Berufsbezeichnung neben dem Notaramt in das örtliche Fernsprechverzeichnis.
2.
Das Dienstvergehen erfolgte vorsätzlich.
Der Notar war sich aller Tatsachen, die die Dienstpflichtwidrigkeit begründeten, bewußt. Anders als bei der bürgerlich-rechtlichen Haftung wegen Verletzung einer dem Berechtigten gegenüber bestehenden Amtspflicht (§ 19 BNotO; vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1962, III ZR 205/61, DNotZ 1963, 574; v. 22. Februar 1973, VI ZR 2/72, Warn 1973, 116) setzt im Falle eines Dienstvergehens der Vorsatz des Notars nicht voraus, daß er sich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns bewußt ist (BGHSt 22, 157, 165 für die Verletzung von Standespflichten als Anwalt und Dienstpflichten als Notar; Arndt, BNotO, 2. Aufl., § 95 Anm. 5.1). Die irrige Annahme des Notars, die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers sei ihm erlaubt, hat disziplinarrechtlich nur für die Frage Bedeutung, ob ihm der vorsätzliche Verstoß als Verschulden anzulasten ist. Ein Freispruch des Notars vom Vorwurf der Dienstverfehlung wäre nach den entsprechend heranzuziehenden strafrechtlichen Gesichtspunkten (§ 17 StGB - Verbotsirrtum; vergl. Seybold/Hornig, BNotO, 5. Aufl., § 95 Rdn. 5) nur in Frage gekommen, wenn der Notar den Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht hätte vermeiden können (vgl. BGH, Urt. v. 15. Dezember 1980 - AnwSt (R) 13/80, BGHSt 30, 22; Urt. v. 27. Februar 1978 - AnwSt (R) 7/77, BGHSt 27, 390). Davon kann nicht die Rede sein. Dem Notar war, wie sich aus seinem Schriftwechsel mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts (Schreiben vom 24. August 1989 und 26. Oktober 1989; weiteres Schreiben vom 8. September 1989) ergibt, die Rechtsprechung des Senats, wonach die Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer, ebenfalls die Ausübung beider Berufe in einer Person, unzulässig sind, bekannt. Er wußte auch, daß diese Rechtsprechung verfassungsgerichtlicher Nachprüfung standgehalten hatte (BVerfGE 54, 237; BVerfG DNotZ 1981, 145). Er trat allerdings der Argumentation des Bundesverfassungsgerichts entgegen (Schreiben vom 26. Oktober 1989) und vertrat im übrigen die Auffassung, die ältere Rechtsprechung sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 1989 (BVerfGE 80, 269) überholt, nach der es mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, dem Anwaltsnotar die Sozietät mit dem Nur-Steuerberater zu untersagen. Damit befand er sich aber nicht in einem unvermeidbaren Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Tuns. Gegenstand der Entscheidung vom 4. Juli 1989 war nicht die Vereinbarkeit der Wirtschaftsprüfertätigkeit mit dem Notaramt. Das Bundesverfassungsgericht hatte darüber hinaus keine Bedenken gegen das Bestehen einer, dem Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Grundlage des Sozietätsverbots. Die Entscheidung gab dem Notar somit keinen Anlaß zu der Auffassung, die Wirtschaftsprüfertätigkeit falle nicht mehr unter den Genehmigungsvorbehalt des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO. Darüber hinaus hatte das Bundesverfassungsgericht das Sozietätsverbot mit dem Nur-Steuerberater aus der Sicht des Art. 12 Abs. 1 GG nicht mißbilligt, sondern den Verfassungsverstoß lediglich darin erblickt, daß für die Differenzierung zwischen der Sozietät des Anwaltsnotars mit dem als Steuerberater zugelassenen Rechtsanwalt und dem Nur-Steuerberater keine hinreichende Grundlage bestehe. Dies betraf aber nicht die Gesichtspunkte, die den Senat veranlaßt hatten, die Sozietät des Anwaltsnotars mit dem Wirtschaftsprüfer, wie die gleichzeitige Ausübung beider Berufe, für unzulässig zu halten. Maßgeblich für diese Rechtsprechung ist die Ausgestaltung des Notariats als öffentliches Amt, dessen Wesen es erfordert, Zweifel in die persönliche Unabhängigkeit des Amtsträgers von vornherein auszuschließen. Diese vom Bundesverfassungsgericht gebilligte Rechtsprechung wurde in der Entscheidung vom 4. Juli 1989, auf die der Notar seine abweichende Meinung stützt, erneut aufgegriffen (BVerfGE 80, 269, 272, 281). Hierauf wurde der Notar überdies von der Präsidentin des Oberlandesgerichts hingewiesen (Schreiben vom 28. August 1989). Die Frage, ob sich aus dem Bilanzrichtliniengesetz, jedenfalls für den Personenkreis, dem das Gesetz einen erleichterten Zugang zum Beruf des Wirtschaftsprüfers eröffnete, Gründe für eine Vereinbarkeit dieses Berufs mit dem Amt des Notars herleiten ließen, hatte der Senat durch Beschluß vom 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 (DNotZ 1989, 330) verneint. Diese Entscheidung war dem Notar bekannt. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts hatte sie ihm überdies am 8. August 1989 übermittelt.
IV.
Bei der Ahndung des Dienstvergehens hat sich der Senat von folgenden Erwägungen leiten lassen:
1.
Die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers neben dem Amt des Anwaltsnotars stellt ein Dienstvergehen dar, das, wenn der Notar nicht auf die Bestellung als Wirtschaftsprüfer verzichtet hätte, zur Entfernung aus dem Amt hätte führen müssen. Der festgestellte Disziplinarverstoß ist somit im Grundsatz schwerwiegend. Andererseits ist dem Notar nicht zu widerlegen, daß er nicht beabsichtigte, vor Erteilung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde Wirtschaftsprüfertätigkeiten auszuüben, die über die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten, die ihm als Rechtsanwalt neben dem Notariat erlaubt gewesen wäre, hinausgingen. Es ist ihm somit auch nicht nachzuweisen, daß er aufgrund seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer den Kreis seiner Geschäfte erweitert hat und damit aus dem Dienstvergehen Gewinn zog. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann ihm auch eine solche Absicht nicht unterstellt werden. Wenn der Notar, wovon auszugehen ist, das gesamte Spektrum der Wirtschaftsprüfertätigkeit (§ 2 WPO) erst nach Vorliegen der Genehmigung aufgenommen hätte, so erstrebte er den daraus fließenden Gewinn auch nur für den Fall, daß dies mit seinen Dienstpflichten als Notar vereinbar war.
Erschwerend kann dem Notar, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, auch nicht angelastet werden, daß er Weisungen der Präsidentin des Oberlandesgerichts nicht befolgt hätte. Der Disziplinarverstoß lag in der Ausübung des Berufes des Wirtschaftsprüfers als solcher, die dem Notar vor einer Genehmigung - die allerdings versagt werden mußte - verboten war. Die Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts vom 8. August 1989 und 28. September 1989 enthielten nur Hinweise auf die Rechtslage, keine darüber hinausgehenden Anweisungen, die weitere dienstliche Pflichten des Notars begründet hätten. Dies gilt auch, soweit der Notar zur Entscheidung aufgefordert wurde, die Entlassung aus dem Notaramt zu beantragen oder die Wirtschaftsprüfertätigkeit aufzugeben. Diese Aufforderung beschränkte sich sachlich darin, den durch die Aufnahme des Wirtschaftsprüferberufs geschaffenen dienstwidrigen Zustand zu beenden.
Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht bei der Würdigung der Schwere des Dienstvergehens auch auf dessen Dauer von nahezu einem Jahr abgestellt. Bei der Anzeige der Bestellung als Wirtschaftsprüfer in der Öffentlichkeit fällt erschwerend ins Gewicht, daß der Notar sie mit dem Hinweis auf seine Amtsstellung verbunden hatte.
2.
Bei der Abwägung der Schwere des Verschuldens ist dem Umstand, daß dem Notar ein Irrtum über die Dienstpflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht widerlegt werden kann, Rechnung zu tragen. Die Tatsache, daß dem Notar das Fehlen der in § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO für die Übernahme der Nebentätigkeit vorgesehenen Genehmigung bewußt war, schließt den Verbotsirrtum nicht aus. Aufgrund seiner rechtlichen Überlegungen war der Notar zu der Auffassung gelangt, die Ausübung des Berufs des Wirtschaftsprüfers, jedenfalls in dem Umfang, in dem er selbst tätig wurde, sei von einer Genehmigung unabhängig.
Die Gründe, die der Notar für seine Rechtsauffassung vorgetragen hat, schließen auch den Vorwurf aus, ihm fehle das Verständnis für die mit seinem Amt verbundene Pflicht zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Der Notar hat sich von der Erwägung leiten lassen, der mit dem Anwaltsnotar soziierte Nur-Steuerberater übe erlaubterweise Tätigkeiten aus, die den engeren Aufgabenbereich des Steuerberaters (§ 33 StBerG) überschritten und der anwaltlichen Berufsausübung (§ 3 BRAO) nicht zugerechnet werden könnten. Sei die Sozietät gleichwohl erlaubt, könne sie auch zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer nicht verboten sein. Diese Überlegung sei auf die gleichzeitige Ausübung des Notaramts und des Wirtschaftsprüferberufs durch den Rechtsanwalt zu erstrecken. Diese Rechtsauffassung des Notars ist zwar irrig, denn der Anwaltsnotar, der zugleich Steuerberater ist, braucht für solche Tätigkeiten, die außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung liegen, die Genehmigung der aufsichtsführenden Stelle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BNotO; gegen ihre Erteilung bestehen, wenn die Tätigkeit des Anwalts und Steuerberaters den Wirtschaftsprüferaufgaben des § 2 Abs. 1 und 3 WPO entspricht, dieselben Bedenken wie gegen die Genehmigung der Nebentätigkeit als Wirtschaftsprüfer selbst (Senatsurt. v. 5. Dezember 1988, NotZ 10/88 a.a.O.). Der Rechtsirrtum des Notars läßt aber nicht den Schluß darauf zu, er habe sich von dem Gebot, das Notaramt unabhängig und unparteilich auszuüben, innerlich abgewendet. Aus den schriftlichen Stellungnahmen des Notars ergibt sich, daß er den Beruf des Wirtschaftsprüfers in besonderem Maße von den Grundsätzen der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit geprägt ansah und auch deshalb seine Vereinbarkeit mit dem Amt des Notars bejahte.
Der Notar muß sich jedoch vorwerfen lassen, daß ihm die volle Erkenntnis der Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens ohne Schwierigkeiten möglich war. Dem Notar war die Rechtsprechung zur Unvereinbarkeit des Amtes mit dem Wirtschaftsprüferberuf im Ergebnis und in den Einzelheiten der Begründung bekannt. Es ist ihm zwar nicht zu widerlegen, daß er sich davon nicht überzeugen ließ und auch nicht etwa die Möglichkeit eines eigenen Rechtsirrtums billigend oder aus Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung in Kauf nahm. Ein erheblicher Schuldvorwurf trifft ihn aber deshalb, weil die Möglichkeit des Rechtsirrtums so nahe lag, daß sich sein Vorgehen einem Handeln auf eigene Gefahr näherte. Einleuchtende Gründe dafür, warum der Notar nicht von den möglichen Rechtsbehelfen zur Durchsetzung seiner Auffassung Gebrauch machte, bevor er sich zum Wirtschaftsprüfer bestellen ließ, sind nicht vorhanden. Der Notar hat vielmehr in Kenntnis des Umstandes, daß die gefestigte standesrechtliche Rechtsprechung seinem Vorhaben entgegenstand, vollendete Tatsachen geschaffen.
3.
Der Senat hält es mit dem Oberlandesgericht für geboten, dem Notar einen Verweis zu erteilen und zugleich eine Geldbuße gegen ihn zu verhängen. Auch unter den vom Senat für entscheidend betrachteten Gesichtspunkten erscheint die vom Oberlandesgericht mit DM 6.000,- festgesetzte Höhe der Geldbuße als schuldangemessen. Sie stellt auch im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse des Notars eine gerechte Ahndung dar.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 109 BNotO, 114 BDO.
Thode
Tropf
Doyé
Grantz