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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1996, Az.: I ZR 114/94
„Blumenverkauf an Tankstellen“

Ladenschluß; Tankstelle; Blumen; Feistellung; Unlauterer Wettbewerb; Schrankengleichheit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1996
Aktenzeichen
I ZR 114/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14209
Entscheidungsname
Blumenverkauf an Tankstellen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1996, 786-789 (Volltext mit amtl. LS) "Blumenverkauf an Tankstellen"
  • MDR 1996, 1141-1142 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1996, 2577-2579 (Volltext mit amtl. LS) "Blumenverkauf an Tankstellen"
  • WM 1996, 1875-1878 (Volltext mit amtl. LS)
  • WRP 1996, 1020-1023 (Volltext mit amtl. LS) "Blumenverkauf an Tankstellen"
  • ZIP 1996, A85 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Während der allgemeinen Ladenschlußzeiten dürfen an Tankstellen keine Blumen verkauft werden.

2. Das Privileg des Blumenverkaufs an Sonn- und Feiertagen gilt nur für solche Verkaufsstellen, die nach dem Umfang des Angebots die Gewähr dafür bieten, den typischen an Sonn- und Feiertagen anfallenden Bedarf befriedigen zu können.

3. Zur Schrankengleichheit in Fällen des Vorsprungs duch Rechtsbruch.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Blumenverkaufs an einer Tankstelle während der Ladenschlußzeiten.

2

Der Beklagte ist Pächter einer - in der Nähe eines größeren Friedhofs gelegenen - Tankstelle in E.. Im Rahmen des von ihm geführten Randsortiments bietet er auch Blumen an, die er im Mai 1993 auch an Sonntagen verkaufte. Der Kläger ist der Landesverband Berlin-Brandenburg des Fachverbandes Deutscher Floristen. Seine Mitglieder sind in der Regel Blumenhändler, die Blumengeschäfte in Berlin oder in Brandenburg betreiben.

3

Der Kläger hat den Sonntagsverkauf von Blumen als wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Ladenschlußgesetz beanstandet. Er hat beantragt,

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es dem Beklagten zu untersagen, an seiner Tankstelle innerhalb der gesetzlichen Ladenschlußzeiten Blumen an Letztverbraucher zu verkaufen.

5

Das Kreisgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Brandenburg GRUR 1994, 521 [OLG Brandenburg 19.04.1994 - 6 U 44/93]). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Berufungsgericht hat - unter Verweisung auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte - angenommen, daß der Beklagte mit dem Verkauf von Blumen an Sonntagen gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes (§ 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2) und damit zugleich gegen § 1 UWG verstoßen habe. Hieran ändere auch die für den öffentlich-rechtlichen Bereich ergangene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts (gemeint ist BVerwGE 94, 244 = NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17/91] = WRP 1994, 233 [BVerwG 26.10.1993 - BVerwG 1 C 17.91]), die sich ohnehin nur auf die dort genannten Warenartikel, nicht dagegen auf Blumen beziehe. Eine Veranlassung, von der an sich eindeutigen und insoweit nicht auslegungsfähigen Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 2 LadenschlußG abzuweichen, bestehe nicht; diese Bestimmung lasse während der allgemeinen Ladenschlußzeiten neben der Abgabe von Betriebsstoffen lediglich die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge zu, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig sei.

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Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision bleiben ohne Erfolg.

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II. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine durchgreifenden Bedenken.

9

1. Das Landgericht hat eingehend dargelegt, daß der Kläger im Blick auf seinen Verbandszweck und seine persönliche und sachlich-finanzielle Ausstattung die Voraussetzungen erfüllt, die die Rechtsprechung an die Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG stellt. Diese - vom Berufungsgericht konkludent in Bezug genommenen - Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen.

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2. Auch im übrigen ist die Prozeßführungsbefugnis des Klägers zu bejahen. Das Berufungsurteil, das noch vor dem Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) ergangen ist, enthält zwar noch keine Feststellungen dazu, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, auf dem auch der Beklagte tätig ist. Der Kläger hat jedoch inzwischen unwidersprochen vorgetragen, daß von sieben Blumenfachgeschäften in E. zwei bei ihm Mitglied sind. Dies reicht im Blick auf die Überschaubarkeit des in Rede stehenden Marktes aus, um von einer erheblichen Zahl von Gewerbetreibenden i.S. von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auszugehen.

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3. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar spricht der Antrag von gesetzlichen Ladenschlußzeiten, zu denen neben den allgemeinen Ladenschlußzeiten nach § 3 LadenschlußG auch die besonderen Schlußzeiten an bestimmten Orten oder für bestimmte Waren (§§ 6, 10, 12, 18a LadenschlußG) gehören. Da die Parteien gerade darüber streiten, welches die für die Tankstelle des Beklagten vom Gesetz vorgesehenen Ladenschlußzeiten sind, vermittelt der Begriff der gesetzlichen Schlußzeiten an sich keine hinreichende Bestimmtheit. Indessen richtet sich Inhalt und Umfang des begehrten Verbots nicht allein nach seinem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen, auf das sich die Klage stützt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 19.11.1992 - I ZR 63/91, GRUR 1993, 569, 570 = WRP 1993, 388 [BGH 19.11.1992 - I ZR 63/91] - Camcorder). Im Streitfall wird aus dem gesamten Vorbringen des Klägers deutlich, daß er den Blumenverkauf in der Tankstelle des Beklagten generell während der allgemeinen Ladenschlußzeiten untersagt wissen möchte; denn er leugnet gerade, daß sich der Beklagte auf eine der in Betracht zu ziehenden Ausnahmeregelungen berufen kann. Die allgemeinen Ladenschlußzeiten, auf die die Klage abstellt, sind durch § 3 LadenschlußG definiert und damit bestimmt umschrieben. Die Zulässigkeit der Klage begegnet daher unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls keinen Bedenken.

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III. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V. mit § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 2 LadenschlußG bejaht.

13

1. Der vom Kläger beanstandete sonntägliche Verkauf von Blumen an der Tankstelle des Beklagten stellt einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes dar.

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a) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Beklagte für den Verkauf von Blumen während der allgemeinen Ladenschlußzeiten nicht auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 LadenschlußG stützen.

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aa) § 6 Abs. 2 LadenschlußG gestattet an sich nur die Abgabe von Betriebsstoffen und von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, wobei letztere sogar nur dann abgegeben werden dürfen, wenn dies zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des jeweiligen Kraftfahrzeugs notwendig ist. Diese Vorschrift hat indessen durch das Bundesverwaltungsgericht eine Auslegung erfahren, die weit über den engen Wortlaut hinausreicht (BVerwGE 94, 244 = WRP 1994, 233 = NJW 1994, 1017 [BVerwG 26.10.1993 - 1 C 17/91]): Danach soll - als ein die Bedürfnisse der Kundschaft berücksichtigendes Zusatzangebot - während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auch die Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs für Kraftfahrer zulässig sein, wenn zwischen dem Hauptverkaufsgegenstand und der Zusatzware ein innerer Zusammenhang besteht. Das Bundesverwaltungsgericht ist hierbei davon ausgegangen, daß es zur Zeit des Erlasses des Ladenschlußgesetzes im Jahre 1956 üblich war, an Tankstellen neben den Betriebsstoffen (Benzin oder Diesel, Motorenöl, Frostschutzmittel, Preßluft usw.) lediglich Ersatzteile als Zubehör anzubieten, so daß mit der Regelung des § 6 Abs. 2 LadenschlußG der damals übliche Geschäftsbetrieb einer Tankstelle mehr oder weniger vollständig privilegiert war. Außerdem seien, so das Bundesverwaltungsgericht, im allgemeinen für den Zubehörhandel stets die für das Hauptgeschäft geltenden Ladenschlußzeiten maßgeblich. Schließlich sei eine Privilegierung der Abgabe bestimmter Waren des Reisebedarfs als Zubehör mit Sinn und Zweck des Ladenschlußgesetzes vereinbar (BVerwGE 94, 244, 247 ff.).

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Was im Falle einer Tankstelle als Zubehör anzusehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Berufung auf seine einschlägige Rechtsprechung (GewArch 1964, 45 f.; BVerwGE 41, 271, 277) im einzelnen ausgeführt. Daß der Zubehörhandel hinsichtlich des Ladenschlusses grundsätzlich den für die Hauptware oder -leistung geltenden Regeln folge, finde seine innere Rechtfertigung darin, daß das Zubehör der Sache nach mit der Hauptleistung verknüpft ist. Dies setze voraus, daß der Verkauf des Zubehörs im Sinne einer Nebenleistung nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung der Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung diene (BVerwGE 94, 244, 249).

17

bb) Ob der extensiven Auslegung des § 6 Abs. 2 LadenschlußG durch das Bundesverwaltungsgericht für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung beizutreten ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn Blumen zählen entgegen der Auffassung der Revision nicht zu den Waren des Reisebedarfs, die eine Tankstelle nach den vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätzen als ein die Bedürfnisse der Kundschaft berücksichtigendes Zusatzangebot während der allgemeinen Ladenschlußzeiten abgeben darf. Es fehlt insofern an dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit den Hauptwaren und -leistungen, die die Tankstelle nach dem Gesetzeswortlaut ohne zeitliche Beschränkung anbieten darf. Der Verkauf von Blumen hat - anders als der typische Reiseproviant und anders als beispielsweise eine Straßenkarte - auch mittelbar nichts mit der Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug zu tun (vgl. BVerwGE 94, 244, 252). Allein der Umstand, daß Blumen häufig bei einem Besuch als Geschenk mitgebracht werden und nicht ohne weiteres am Vortag erworben und während der Fahrt frischgehalten werden können, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

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Es kommt somit nicht auf die von der Revision in den Vordergrund gestellte Frage an, ob es sich bei Blumen um einen Gegenstand des allgemeinen Reisebedarfs handelt. Denn wie vom Bundesverwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt (BVerwGE 94, 244, 247 ff.), gestattet der Wortlaut von § 6 Abs. 2 LadenschlußG auch bei einer extensiven Auslegung lediglich die Privilegierung der Abgabe von Waren, die (noch) als Zubehör zu Betriebsstoffen und Ersatzteilen angesehen werden können.

19

cc) Auch eine - vereinzelt im Schrifttum vorgeschlagene (Stober, Ladenschlußgesetz, 3. Aufl. 1990, § 6 Rdn. 26) - entsprechende Anwendung der §§ 8, 9 LadenschlußG auf den Handel an Tankstellen bietet sich nicht an. Diese Vorschriften gestatten es, während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auf Bahnhöfen, Flug- oder Fährhäfen Reisebedarf abzugeben; jedenfalls für den Bahnverkehr ist ausdrücklich geregelt, daß hierzu auch Blumen zählen (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Ladenschlußzeiten für die Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nichtbundeseigenen Eisenbahnen v. 18.7.1963, BGBl. I S. 501). Folgt man jedoch der Auslegung des § 6 Abs. 2 LadenschlußG durch das Bundesverwaltungsgericht, besteht für eine entsprechende Heranziehung der Bestimmungen über den Verkauf auf Bahnhöfen keine Veranlassung; denn diese Auslegung gelangt auch ohne Rückgriff auf §§ 8, 9 LadenschlußG zu dem Ergebnis, daß Reisebedarf an Tankstellen während der Ladenschlußzeiten verkauft werden darf, soweit er - was freilich für Blumen zu verneinen ist - als Zubehör zu den Hauptleistungen (also zu Betriebsstoffen und Ersatzteilen) angesehen werden kann. Das Ladenschlußgesetz geht im übrigen davon aus, daß der Reisebedarf je nach Verkehrsart verschieden ist und daß daher an einem Bahnhof oder auch auf einem Flug- oder Fährhafen (vgl. § 9 LadenschlußG) nicht dieselben Arten von Gegenständen vom Verbot eines Verkaufs während der allgemeinen Ladenschlußzeiten auszunehmen sind wie an einer Tankstelle (vgl. BGHZ 84, 130, 133 f.[BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] - Flughafenverkaufsstellen; BGH, Urt. v. 23.3.1995 - I ZR 92/93, GRUR 1995, 601, 603 = WRP 1995, 691 - Bahnhofs-Verkaufsstellen; vgl. auch BVerwGE 94, 244, 250). Auch wenn man daher den Verkauf von Reisebedarf an Tankstellen in entsprechender Anwendung von §§ 8, 9 LadenschlußG privilegieren wollte, sagt dies nichts darüber aus, ob auch der Verkauf von Schnittblumen zu privilegieren wäre. Geht man von dem Bedarf eines typischen, eine Tankstelle aufsuchenden Pkw-Fahrers auf der einen und dem Bedarf eines in einer fremden Stadt ankommenden Bahnreisenden auf der anderen Seite aus, bestehen keine - auch keine verfassungsrechtlichen - Bedenken dagegen, daß nach dem geltenden Ladenschlußgesetz der Verkauf von Blumen an Bahnhöfen, nicht dagegen an Tankstellen privilegiert ist. Daß in diesem Punkt eine Gesetzesänderung ins Auge gefaßt ist (vgl. den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluß und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien, BT-Drucks. 13/4245), vermag an der Beurteilung der geltenden Rechtslage nichts zu ändern.

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b) Ob der in Rede stehende sonntägliche Blumenverkauf dem Beklagten nach § 12 Abs. 1 LadenschlußG i.V. mit der Verordnung vom 21. Dezember 1957 (BGBl. I S. 1881) gestattet ist, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Es hat sich aber in diesem wie in anderen Punkten pauschal den Ausführungen des Kreisgerichts angeschlossen, das sich mit dieser Frage auseinandergesetzt und sie - zutreffend - verneint hat.

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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der genannten Verordnung dürfen "Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfange Blumen feilgehalten werden", an Sonn- und Feiertagen für die Dauer von zwei Stunden geöffnet sein. Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Kreisgericht angenommen, daß der Beklagte mit seiner Tankstelle keine solche privilegierte Verkaufsstelle führt, weil es an einem Blumenangebot erheblichen Umfangs fehlt.

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Ohne Bedeutung ist zunächst der Umstand, daß es sich bei der Tankstelle des Beklagten nicht um ein ausschließlich dem Verkauf von Blumen dienendes Geschäft handelt; denn das Ladenschlußgesetz geht von dem Vorhandensein gemischter Betriebe aus und beansprucht für jeden Betriebsteil die Geltung der insofern einschlägigen Vorschriften (vgl. Ambs in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: 1.1. 1995, § 1 LadenschlußG Rdn. 10; Stober, aaO., § 1 Rdn. 62; Theis, Ladenschlußgesetz, 1991, § 1 Rdn. 80, jeweils m.w.N.). Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. Ambs, aaO., § 12 LadenschlußG Rdn. 3) kann für die Frage des erheblichen Umfangs nicht auf ein Verhältnis zu den anderen Betriebsteilen abgestellt und etwa verlangt werden, daß mindestens ein Drittel des Umsatzes des Gesamtbetriebes auf das Blumengeschäft entfällt (so aber Neumann, Das neue Ladenschlußgesetz, 2. Aufl. 1989, § 1 VO v. 21.12.1957 Anm. 5). Denn die Zulässigkeit des Sonntagsverkaufs kann bei einem Mischbetrieb nicht von den Umsätzen abhängen, den der Inhaber in anderen Sparten seines Geschäfts erzielt.

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Läßt die Verordnung den Blumenverkauf an Sonn- und Feiertagen zu, so will sie damit dem Bedürfnis derjenigen Verbraucher entgegenkommen, die für sonntägliche Besuche ein entsprechendes Geschenk benötigen (vgl. auch OLG Hamm WRP 1983, 167). Aus diesem Verordnungszweck läßt sich entnehmen, welchen Sinn der Verordnungsgeber dem quantitativen Merkmal ("in erheblichem Umfange") beigemessen hat. Nur solche Verkaufsstellen sollen in den Genuß der Privilegierung gelangen, die nach dem Umfang des Angebots die Gewähr dafür bieten, den typischen Bedarf, wie er an Sonn- und Feiertagen anfällt, befriedigen zu können. Dies setzt - neben einer gewissen Kontinuität des Angebots - nach Umfang und Breite ein Sortiment voraus, wie es üblicherweise in einem (sei es auch kleineren) Blumengeschäft vorgehalten wird. Im Streitfall, in dem es lediglich um einen Wareneinsatz in der Größenordnung von 4.000 DM im Monat geht, ist dieses Erfordernis nicht erfüllt.

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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, in dem Verstoß gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes liege zugleich ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG.

25

a) Die Revision erhebt die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO und beanstandet, daß das Berufungsgericht weder nähere Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 1 UWG getroffen noch auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen habe. Ihr ist insofern beizupflichten, als das Berufungsurteil jegliche Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit nach § 1 UWG im Falle eines Verstoßes gegen wertneutrale Ordnungsvorschriften, zu denen auch die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes zählen (BGHZ 84, 130, 135[BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] - Flughafenverkaufsstellen; BGH GRUR 1995, 601, 603 [BGH 23.03.1995 - I ZR 92/93] - Bahnhofs-Verkaufsstellen), vermissen läßt. Dennoch handelt es sich nicht um einen Fall des § 551 Nr. 7 ZPO. Denn dem Berufungsurteil läßt sich eine Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des kreisgerichtlichen Urteils (§ 543 Abs. 1 ZPO) entnehmen, wenn es eingangs ausführt, das Kreisgericht habe der Klage zu Recht stattgegeben; der Beklagte sei im Blick auf den Verstoß gegen die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes und auf den darin zugleich liegenden Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG zu der begehrten Unterlassung verpflichtet. Das Kreisgericht hat sich aber eingehend mit den Voraussetzungen eines Wettbewerbsverstoßes nach § 1 UWG auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, der Beklagte habe sich bewußt und planmäßig über die Vorschriften des Ladenschlußgesetzes hinweggesetzt. Es sei von einem vorsätzlichen Verstoß auszugehen, da der Beklagte alle Umstände gekannt habe, aus denen sich der Gesetzesverstoß ergebe; eines Unrechtsbewußtseins bedürfe es insofern nicht. Der Beklagte habe bei dem etwa über einen Monat hinweg erfolgten Sonntagsverkauf auch planmäßig gehandelt und sich dadurch gegenüber Mitbewerbern einen Vorsprung verschafft.

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b) Diese Beurteilung des Kreisgerichts, der sich das Berufungsgericht - wie dargelegt - angeschlossen hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme, daß sich der Beklagte bewußt und planmäßig über die Bestimmungen des Ladenschlußgesetzes hinweggesetzt habe, steht mit den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 84, 130, 135[BGH 19.05.1982 - I ZR 122/80] - Flughafenverkaufsstellen; vgl. auch BGH GRUR 1995, 601, 603 [BGH 23.03.1995 - I ZR 92/93] - Bahnhofs-Verkaufsstellen) in Einklang. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Kreisgericht einen Wettbewerbsvorsprung des Beklagten bejaht hat: Jedenfalls gegenüber den Blumenhändlern komme ein Wettbewerbsvorsprung nicht in Betracht, da diesen der Sonntagsverkauf durch die Verordnung vom 21. Dezember 1957 gestattet sei; es fehle daher an der Schrankengleichheit. Dem kann nicht beigetreten werden.

27

Einen sachlich ungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung kann sich der Beklagte im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern - hier im Verhältnis zu den Blumenhändlern, deren Interessen der Kläger wahrnimmt - grundsätzlich nur verschaffen, wenn er und die Mitbewerber durch die verletzte außerwettbewerbsrechtliche Norm in gleicher Weise gebunden sind (Schrankengleichheit; BGH, Urt. v. 7.7.1972 - I ZR 136/70, GRUR 1973, 144, 146 = WRP 1972, 527 - Mischbetrieb; Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 9/82, GRUR 1984, 665, 667 = WRP 1984, 399 - Werbung in Schulen; vgl. auch Köhler/Piper, UWG, 1995, § 1 Rdn. 347; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 18. Aufl. 1995, § 1 UWG Rdn. 648 f.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall - unbeschadet der Privilegierung des klassischen Blumenhandels hinsichtlich des Sonntagsverkaufs - gegeben. Denn es ist auf die für alle Gewerbetreibenden geltende Grundregel abzustellen, der sie durch das Ladenschlußgesetz unterworfen sind, nicht dagegen auf die im Einzelfall für den einen, nicht aber für den anderen Wettbewerber geltende Ausnahmebestimmung.

28

c) Der beanstandete Wettbewerbsverstoß des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb auf dem fraglichen Markt wesentlich zu beeinträchtigen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der räumliche Markt im Streitfall auf E. und Umgebung beschränkt ist. Auf diesem eng begrenzten Markt, auf dem nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Blumenhändlern tätig ist, ist das Hinzutreten eines weiteren Wettbewerbers, mit dem man sich in die sonntägliche Nachfrage teilen muß, ohne weiteres spürbar. Dies vermag der Senat aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen, ohne daß es insofern zusätzlicher tatrichterlicher Feststellungen bedarf.

29

3. Steht somit fest, daß dem Kläger hinsichtlich des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes ein Unterlassungsanspruch zusteht, stellt sich die Frage, ob dieser - bislang nur an Sonntagen festgestellte - Verstoß es rechtfertigt, den Beklagten zur Unterlassung des Blumenverkaufs generell während der gesetzlichen (d.h. hier der allgemeinen) Ladenschlußzeiten zu verurteilen. Dies ist von den Vorinstanzen mit Recht angenommen worden.

30

a) Für das beanstandete Verhalten des Beklagten sind zwei mögliche Rechtfertigungen denkbar: Der Tankstelleninhaber, der sonntags Blumen verkauft, kann sich entweder durch den generellen, die Ladenschlußzeiten insgesamt betreffenden Dispens des § 6 Abs. 2 LadenschlußG oder durch die spezielle Privilegierung des Blumenverkaufs an Sonntagen in § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 21. Dezember 1957 als zu seinem Verhalten berechtigt ansehen. Je nachdem, auf welchen dieser beiden Gründe er sich zur Rechtfertigung seines Verhaltens stützt, richtet sich auch die Wiederholungsgefahr und damit die Möglichkeit einer gewissen Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Unterlassungsausspruch entweder nur auf einen sonntäglichen oder auf einen Blumenverkauf während der gesamten Schlußzeiten.

31

Der Beklagte hat durch sein Vorbringen deutlich gemacht, daß er sich jedenfalls auch aufgrund des generellen Dispenses des § 6 Abs. 2 LadenschlußG zu seinem Verhalten berechtigt sieht. Nach dem Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 1993 (BVerwGE 94, 244) hat er sein Verteidigungsvorbringen im Berufungsrechtszug fast ausschließlich auf diesen Punkt gestützt. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht - unausgesprochen - von einer entsprechend weiten Begehungsgefahr ausgegangen ist.

32

b) Schließlich hat das Kreisgericht, auf dessen Urteil sich das Berufungsgericht auch insofern ohne ausdrückliche Bezugnahme stützt, mit Recht angenommen, daß von diesem Verbot der Blumenverkauf an Samstagnachmittagen nicht auszunehmen ist. Zwar gestattet es § 18a LadenschlußG, daß Verkaufsstellen für Blumen und Pflanzen, die sich auf Friedhöfen oder in einem Umkreis bis zu 300 m befinden, samstags bis 17 Uhr geöffnet sind. Wie das Kreisgericht zutreffend unter Berufung auf das Schrifttum (Zmarzlik, Ladenschlußgesetz, 1989, § 18a Rdn. 1) ausgeführt hat, kann sich der Beklagte auf diese Bestimmung nicht stützen. Sie erfaßt nur solche Verkaufsstellen, die den üblicherweise an Samstagnachmittagen bei Friedhofsbesuchern anfallenden Bedarf nach Blumen, Pflanzen und Kränzen befriedigen können. Dies sind Geschäfte, denen der Blumenverkauf ihr Gepräge gibt (Zmarzlik, aaO.), nicht eine sich zufällig in Friedhofsnähe befindliche Tankstelle, die im geringen Umfang auch Schnittblumen zum Verkauf anbietet.

33

Das sich generell auf die allgemeinen Ladenschlußzeiten beziehende Unterlassungsgebot ist unter diesen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

34

IV. Nach allem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.