Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.11.1992, Az.: I ZR 63/91
„Camcorder“

Angebot; Preis ; Hervorgehobene Waren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.11.1992
Aktenzeichen
I ZR 63/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14701
Entscheidungsname
Camcorder
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1993, 569-571 (Volltext mit amtl. LS) "Camcorder"
  • LM H. 8 / 1993 § 6 e UWG Nr. 9
  • MDR 1993, 859 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 1709-1710 (Volltext mit amtl. LS) "Camcorder"
  • WRP 1993, 388-390 (Volltext mit amtl. LS) "Camcorder"

Amtlicher Leitsatz

Zum Begriff aus dem gesamten Angebot hervorgehobenen Waren i. S. von § 6e I UWG.

Tatbestand:

1

Die Beklagte, ein überregional tätiges Unternehmen der Fotobranche, hat in einem im März 1980 in N. verteilten sechsseitigen Prospekt auf Seite 4 unter anderem für einen Camcorder der Marke P. unter der Überschrift "Super-VHS-C: jetzt 700,-- Mark billiger" geworben. Nach verschiedenen Angaben zu dem Gerät enthält die Anzeige noch den Zusatz "unverbindliche Preisempfehlung (durchgestrichen) 3.498,-- DM; bei uns nur 2.798,-- DM". Auf dem Titelblatt (Seite 1) des Prospektes befindet sich neben der Angabe des Namens der Beklagten die Überschrift "Weltmarken zu Superpreisen".

2

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher

3

Interessen, hat in der Prospektwerbung der Beklagten einen Verstoß gegen § 6 e UWG gesehen, weil der Camcorder der Marke P. aus dem gesamten Angebot der Beklagten besonders hervorgehoben werde und die Werbung den Eindruck erwecke, die Beklagte habe den Preis für den Camcorder tatsächlich um 700,-- DM gesenkt. Schon mit Rücksicht auf den Titel des Prospektes handele es sich nicht um eine normale Prospektwerbung oder um den bloßen Vergleich der eigenen Preise mit den wesentlich höheren vom Hersteller unverbindlich empfohlenen Preis.

4

Der Kläger hat beantragt,

5

die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Wettbewerbszwecken in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, einzelne Waren mit dem Hinweis zu bewerben, daß diese jetzt billiger seien, und im Zusammenhang damit einen niedrigeren tatsächlich geforderten Preis einem durchgestrichenen höheren Preis gegenüberzustellen.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es fehle jede Hervorhebung des Camcorders in der Werbung, da nur für ein Produkt unter vielen anderen in dem Prospekt geworben werde. Jedenfalls gehe der Klageantrag zu weit, weil er nicht auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren beschränkt sei.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

9

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 105, 89, 91 ff.[BGH 07.07.1988 - I ZR 230/87] - Schilderwald) erfasse das in § 6 e Abs. 1 UWG normierte Verbot nur eine Werbung für einzelne aus dem Angebot hervorgehobene Waren. Dieses Merkmal sei nur erfüllt, wenn einzelne Waren im Vergleich mit dem sonstigen Angebot werbemäßig besonders herausgestellt würden, da § 6 e Abs. 1 UWG nur die typische Medienwerbung für ausgewählte Waren erfassen wolle. Die bloße Preisgegenüberstellung reiche für die Annahme der erforderlichen Hervorhebung nicht aus. Deshalb komme es darauf an, ob die Werbung den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck vermittele, die im Preis herabgesetzte Ware falle in ihrer Preisgünstigkeit aus dem übrigen Warenangebot heraus, so daß entscheidend sei, ob durch einzelne ausgewählte Waren der Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt werde und der Werbung deshalb eine besondere Anlockwirkung zukomme. Bei der angegriffenen Prospektwerbung für den Camcorder der Marke P. handele es sich aber um ein Angebot unter vielen anderen, das in keiner Weise aus den zahlreichen sonstigen Angeboten herausfalle. Es ordne sich in den Rahmen der üblichen Werbung ein und falle dem flüchtigen Leser beim Durchblättern des Prospektes nicht besonders auf, so daß die Voraussetzungen des § 6 e Abs. 1 UWG nicht erfüllt seien.

10

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

11

II. 1. Vergeblich beanstandet die Beklagte den Klageantrag als zu unbestimmt, jedenfalls aber als zu weit gefaßt.

12

a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klageschrift (u.a.) einen bestimmten Klageantrag enthalten. Dessen Angabe bedarf es zur Festlegung des Streitgegenstands und des Umfangs der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO), zur Erkennbarkeit der Tragweite des begehrten Verbots und der Grenzen seiner Rechtskraft. Danach darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß sich der Beklagte nicht erschöpfend verteidigen kann und in der Zwangsvollstreckung, wenn dem gestellten Antrag im Erkenntnisverfahren entsprochen würde, die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre (BGH, Urt. v. 9.4. 1992 - I ZR 171/90I ZR 171/90, GRUR 1992, 561, 562 = WRP 1992, 560 - Unbestimmter Unterlassungsantrag II m.w.N.). Der Auffassung der Beklagten in ihrer ergänzenden Revisionserwiderung, daß der Klageantrag hier diesen Anforderungen nicht entspreche, kann nicht beigetreten werden.

13

Keiner der verwendeten Begriffe kann als undeutlich in dem vorerwähnten Sinn erachtet werden, insbesondere sind die im Klageantrag enthaltenen Merkmale auch nicht Gegenstand des Streits zwischen den Parteien gewesen, so daß gewisse verbleibende Unschärfen, die sich aus der Auslegungsfähigkeit der verwendeten Begriffe, z.B. Wettbewerbszwecke oder größerer Kreis von Personen, ergeben, hier hingenommen werden können.

14

b) Auch die von der Beklagten als zu weit gehend gerügte Fassung des Klageantrags kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Mit der Beklagten ist zwar davon auszugehen, daß der Klageantrag als solcher im isolierten Verständnis seines Wortlauts als zu weit gefaßt erscheint, weil er die als gesetzliches Tatbestandsmerkmal des nach dem Vorbringen der Klägerin als Klagegrundlage allein in Betracht kommenden § 6 e Abs. 1 UWG erforderliche Hervorhebung der beworbenen Waren aus dem gesamten Angebot nicht enthält. Das ist indessen unschädlich, weil der Klageantrag nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern zur Bestimmung seines Umfangs und seiner Reichweite im Kontext mit dem ihn stützenden Vorbringen des Klägers gewürdigt und ausgelegt werden muß (vgl. BGH, Urt. v. 16. 1. 1981 - I ZR 140/78, GRUR 1981, 362, 364 - Aus der Kurfürst-Quelle; Urt. v. 9.4. 1992 - I ZR 171/90I ZR 171/90 aaO. - Unbestimmter Unterlassungsantrag II). Diese auch noch in der Revisionsinstanz uneingeschränkt mögliche Überprüfung und Ergänzung des Klageantrags (BGHZ 4, 328, 334) führt hier zu der im Urteilsausspruch erfolgten Aufnahme des auf die konkrete Form der angegriffenen Werbung in dem Prospekt gemäß Anlage K 1 bezogenen Merkmals der aus dem gesamten Angebot hervorgehobenen Waren. Denn allein diese Konkretisierung hat schon ursprünglich das Begehren des Klägers bestimmt, wie sich aus der Klagebegründung entnehmen läßt, in der sich der Kläger ausdrücklich auf die konkrete Gestaltung der hier in Rede stehenden Prospektseite mit der Werbung für den Camcorder der Marke P. bezogen und ausgeführt hat, die Beklagte habe damit einen einzelnen, aus dem gesamten Angebot hervorgehobenen Artikel beworben. Die Klägerin ist von diesem Verständnis ihres Antrags auch im Verlauf des Rechtsstreits nicht abgerückt.

15

2. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß durch § 6 e Abs. 1 UWG nur Eigenpreisgegenüberstellungen erfaßt werden, also Vergleiche eines eigenen früher geforderten höheren Preises mit einem gegenwärtig geforderten niedrigeren Preis, nicht dagegen Bezugnahmen auf unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers. Daß mit der angegriffenen Werbung beim Publikum der Eindruck einer derartigen Eigenpreisgegenüberstellung erweckt wird, hat das Berufungsgericht aus der auffällig hervortretenden Angabe "jetzt 700,-- Mark billiger" entnommen. Diese revisionsrechtlich nur eingeschränkt nachprüfbare tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht als erfahrungswidrig oder sonst als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Soweit in der Revisionserwiderung darauf abgehoben ist, daß die am Fuß der Anzeige befindliche Angabe "unverbindliche Preisempfehlung" nicht übersehen werden könne, kann dem nicht beigetreten werden. Der Leser einer Anzeige, wie sie in Rede steht, wendet seine Aufmerksamkeit eher der durch ihre Anordnung, ihre Größe, sonstige Druckgestaltung und ihren Inhalt hervortretenden Angabe "jetzt 700,-- Mark billiger" zu als der infolge ihrer Anordnung am Fuß der Anzeige und ihrer Druckgröße ganz zurücktretenden Angabe "unverbindliche Preisempfehlung".

16

3. Bei den in dem Prospekt beworbenen Waren handelt es sich auch um "einzelne Waren aus dem gesamten Angebot" der Beklagten. Maßgeblich für diese Beurteilung ist das Verhältnis der beworbenen Waren zum gesamten Sortiment der Beklagten (vgl. BGH, Urt. v. 26. 1. 1989 - I ZR 18/88, GRUR 1989, 446, 447 = WRP 1989, 446 - Preisauszeichnung; Urt. v. 20.4. 1989 - I ZR 26/88, GRUR 1989, 848 = WRP 1989, 519 - Kaffeepreise). Dieses geht weit über die in dem Prospekt beworbenen Waren hinaus, wie sich ohne weiteres den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts entnehmen läßt, die Beklagte betreibe den Einzelhandel mit Gegenständen der Unterhaltungselektronik sowie mit fototechnischen Geräten.

17

4. Das Berufungsgericht hat gemeint, daß mit der angegriffenen Werbung der Camcorder der Marke P. nicht hervorgehoben sei, und zwar weder im Verhältnis zu den anderen Waren in dem Prospekt, noch im Verhältnis der Prospektwaren insgesamt zum gesamten Sortiment der Beklagten. Dem kann nicht beigetreten werden.

18

a) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung die hier gegebenen besonderen Umstände, die in der Gestaltung des Prospekts in bezug auf den in Rede stehenden Camcorder gegeben sind, nicht erschöpfend gewürdigt. So tritt die Werbung für den Camcorder schon wegen der oben links enthaltenen Angabe "jetzt 700,-- Mark billiger", die neben dem gegebenen inhaltlichen Anreiz auch drucktechnisch auffallend gestaltet ist, hervor. Dieser Eindruck wird noch verstärkt, weil die in Rede stehende Anzeige infolge ihrer Größe im Umfeld der übrigen auf den Seiten 4 und 5 des Prospektes beworbenen Waren auffällt, die ansonsten, mit einer Ausnahme, einen erheblich geringeren Platz einnehmen. Zusätzliche Angaben wie "Test-Urteil sehr gut in Video 3/89" oder "Jetzt kaufen, mitnehmen, im September zahlen", "Keine Anzahlung" nehmen gerade für diesen Teil des Prospektes die Aufmerksamkeit des Betrachters gefangen, zumal dieser auch ohne weiteres erkennt, daß mit dem beworbenen Camcorder der Marke P. der Titel des Prospekts "Weltmarken zu Superpreisen" aufgenommen wird, denn bei der Marke P. handelt es sich um eine weit bekannte Kennzeichnung.

19

Bei dieser Sachlage tritt der Umstand, daß in dem Prospekt eine verhältnismäßig große Anzahl (etwa 60) Einzelwaren enthalten sind, zurück. Denn die angegriffene Werbung wird jedenfalls gegenüber der Fülle der weiter in dem Prospekt beworbenen Waren mit den angeführten werbemäßigen Mitteln hervorgehoben. Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die angegriffene Werbung erst auf Seite 4 des Prospektes erscheint. Allein schon die Tatsache, daß Prospekte wie der hier in Rede stehende mit sechs Seiten oder sogar noch umfangreichere Prospekte in erheblichem Umfang als Werbemittel eingesetzt werden, spricht erfahrungsgemäß dafür, daß der mit ihnen angesprochene Verbraucher in beachtlichem Maße derartige Prospekte ganz durchblättert, um die Angebote zur Kenntnis zu nehmen, dagegen seine Aufmerksamkeit nicht lediglich der ersten oder den ersten Seiten zuwendet.

20

b) Das Berufungsgericht hat ferner im Gesamtprospekt als solchem keine Hervorhebung der in ihm enthaltenen Waren aus dem übrigen Sortiment der Beklagten gesehen. Auch dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

21

Maßgebend ist, daß die werbemäßige Anpreisung einzelner Waren in einer Zeitungswerbung oder in einem Verkaufsprospekt, die sich meistens - wie auch hier - auf nur einen Teil des Gesamtangebots von Waren bezieht, den Eindruck der Herausstellung der so beworbenen Waren vermittelt, ohne daß die einzelne Ware selbst wieder im Vergleich zu den übrigen beworbenen Waren besonders hervorgehoben werden müßte. Denn der Verkehr erwartet bei einem Werbeprospekt, der einzelne Waren dem interessierten Verkehr näher vorstellt und deshalb in seiner gesamten Aufmachung eine besondere Anlockwirkung entfaltet, Sonderleistungen des Werbenden. Einer derartigen Vorstellung wird der Verkehr nur dann nicht erliegen, wenn die Aufmachung des Prospekts oder der sonstigen Werbung insgesamt blaß ist, wie es sich bei der Entscheidung "Gesamtes Angebot" (BGH, Urt. v. 24. 11. 1988 - I ZR 118/87, GRUR 1989, 213, 214 = WRP 1989, 375) darstellte. Mit einer derartigen Werbung ist der hier in Rede stehende Prospekt, der unter dem Titel "Weltmarken zu Superpreisen" drucktechnisch und in auffallender Farbgestaltung sowie mit Formulierungen wie "Sie sparen", "Riesen-Preissenkung", "Zugreifen lohnt sich", "Kaum schlagbar im Preis-Leistungs-Verhältnis" sich in besonders intensiver Weise an den Leser wendet, nicht vergleichbar. Mit dieser Gestaltung werden Sonderleistungen werbemäßig auffallend herausgestellt und damit aus dem gesamten Angebot hervorgehoben, so daß auch aus diesem Grund bei einer derartigen Prospektwerbung davon ausgegangen werden muß, daß das Tatbestandsmerkmal "hervorgehobene Waren" erfüllt ist.

22

5. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung verstößt das aus § 6 e Abs. 1 UWG hergeleitete Verbot auch nicht gegen Art. 30 EWGV. Insoweit fehlt es an einem Anhalt für Beeinträchtigungen des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten. Nach den vom Berufungsgericht in bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts handelte es sich bei der angegriffenen Prospektwerbung um eine auf N. beschränkte Werbemaßnahme.

23

III. Danach war das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, auf die Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte antragsgemäß - jedoch mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die konkret angegriffene Werbung - zur Unterlassung zu verurteilen. Kostenfolgen waren hieraus nicht abzuleiten, weil der Antrag des Klägers auch ursprünglich keinen weitergehenden Inhalt hatte (vgl. oben zu II. 1. b) und deshalb eine teilweise Klageabweisung nicht erfolgt.