Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1988, Az.: I ZR 118/87
„Gesamtes Angebot“
Hervorhebung einzelner Waren aus dem gesamten Angebot; Mengenmäßige Beschränkung der Abgabe je Kunde; Übereinstimmung der Begriffe "gesamtes Angebot" und "gesamtes Sortiment"; Anforderungen an die Hervorhebung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1988
- Aktenzeichen
- I ZR 118/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 17537
- Entscheidungsname
- Gesamtes Angebot
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 27.03.1987
Rechtsgrundlage
- § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG
Fundstellen
- MDR 1989, 425 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1989, 618 (Volltext mit amtl. LS) "Gesamtes Angebot"
Prozessführer
S. Nord-Süd Import und Werbegemeinschaft eG.,
vertreten durch die Vorstände Gustav St. und Alfred B., K. straße ..., N.
Prozessgegner
Ka. Warenhandels GmbH,
vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Ernst Werner Sc., Su. Straße ..., N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Hervorhebung einzelner Waren aus dem gesamten Angebot im Sinn des § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - 4. Kammer für Handelssachen vom 27. März 1987 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die Selbstbedienungs-Warenhäuser betreibt, warb in einer Zeitungsanzeige im Februar 1987 für 56 Artikel aus ihrem Sortiment in der nachstehend abgebildeten Weise:

Die Beklagte war nicht bereit, die zum Preis von 0,95 DM je Tafel angebotene Suchard-Schokolade und den zum Preis von 3,98 DM je Flasche angebotenen Rüttgers Club Sekt in unbegrenzten Mengen abzugeben.
Die Klägerin, die ebenfalls in Nürnberg unter anderem einen Abholmarkt für Süßwaren, Wein und Sekt betreibt, beanstandete, daß die Beklagte in der Anzeige zwar für Schokolade und Sekt den Anschein eines besonders günstigen Angebots für einzelne Waren aus ihrem Gesamtangebot hervorrufe, aber gleichwohl die Abgabe je Kunden mengenmäßig beschränkt habe. Mit der Klage hat sie deshalb die Beklagte auf Unterlassung wegen eines Verstoßes gegen § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe weder durch die Anzeige als solche noch durch die Angabe des Preises für Sekt und Schokolade den Anschein besonders günstiger Angebote hervorgerufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer, mit Zustimmung der Beklagten eingelegten, Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Landgericht hat zur Abweisung der Klage ausgeführt, daß die Beklagte die beiden Artikel, die sie nicht in unbegrenzten Mengen abzugeben bereit sei, im Rahmen eines breiten Querschnitts durch ihr gesamtes Sortiment angeboten habe, ohne sie dabei im Rahmen der Gesamtanzeige oder in sonstiger Weise graphisch besonders hervorgehoben zu haben. Die Werbung für den Sekt und die Schokolade füge sich unauffällig in die Aufmachung des gesamten Inserats ein. Es handle sich also nicht um eine Werbung im Sinn des § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG für einzelne aus dem Gesamtangebot hervorgehobene Waren.
Die Anwendung dieser Vorschrift scheitert nach der Auffassung des Landgerichts auch daran, daß die bloßen Preisangaben für die beiden Waren nach der Gesamtaufmachung der Anzeige noch nicht den Anschein eines besonders günstigen Angebots im Sinn des § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG erwecken.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg.
II.
1.
Nach § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG kann unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr mit dem letzten Verbraucher in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Anschein eines besonders günstigen Angebots durch Preisangaben oder blickfangmäßig herausgestellte sonstige Angaben über einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren hervorruft, deren Abgabe er aber je Kunde mengenmäßig beschränkt. Nach Auffassung des Landgerichts sind die - allein in ihrer Abgabemenge beschränkten - Waren (Sekt und Schokolade) keine "einzelnen aus dem gesamten Angebot hervorgehobenen Waren" im Sinn des § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Revision meint, das Landgericht habe bei seiner Beurteilung verkannt, daß der Begriff des "gesamten Angebots" in § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG gleichbedeutend mit dem Begriff "gesamtes Sortiment" sei. Unter dem Gesamtangebot sei die Gesamtheit der geführten, nicht der beworbenen Waren zu verstehen (so auch Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 6 d Rdn. 11 und 6 UWG). Dem kann in dieser Form nicht beigetreten werden.
§ 6 d UWG soll "die Werbung für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren erfassen, also die typische Anzeigen-, Plakat- oder sonstige Medienwerbung für ausgewählte Waren, weil nur insoweit eine besondere Anlockwirkung der Werbung besteht" (BT-Drucks. 10/4741, S. 12). Entscheidend ist, daß für die so "ausgewählten" Waren der Anschein eines besonders günstigen Angebots erweckt wird. Dadurch soll der weit verbreiteten Übung begegnet werden, besonders günstige Angebote in der Werbung herauszustellen, die der Werbende aber nicht in beliebiger Menge abzugeben bereit ist (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 11). Diese von dem Angebot einzelner Waren ausgehende besondere Anlockwirkung, der der Gesetzgeber damit begegnen wollte, kann sowohl in Fällen gegeben sein, in denen ein einzelner oder einzelne Artikel aus dem Gesamtsortiment in der in § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG beschriebenen Weise beworben werden, als auch in den Fällen, in denen aus dem Gesamtangebot in einer Anzeige Waren besonders hervorgehoben werden. Entscheidend für das in § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltene Verbot ist, daß einzelne bestimmte Waren gegenüber anderen besonders hervorgehoben werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 07.07.1988 - I ZR 230/87, WRP 1988, 609, 611 - "Schilderwald", zu § 6 e UWG). Weder dem Wortlaut, noch der Begründung der Vorschrift im Gesetzgebungsverfahren noch deren Zweck ist damit zu entnehmen, daß nur eine der beiden Möglichkeiten erfaßt werden sollte.
Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ohne daß die Revision insoweit Einwendungen erheben könnte (§ 566 a Abs. 3 ZPO), daß der Anzeige insgesamt zu entnehmen wäre, alle in ihr aufgeführten 56 Artikel - und damit auch die beiden Artikel, deren Abgabe die Beklagte mengenmäßig beschränkt hat -, seien aus dem Gesamtsortiment der Beklagten besonders werblich hervorgehoben. Allein der Umstand, daß bestimmte Waren in einer Zeitungsanzeige beworben werden, führt noch nicht ohne weiteres zu einer besonderen Hervorhebung dieser Waren aus dem Gesamtsortiment im Sinn des § 6 d Abs. 1 Nr. 2 UWG, wenn es sich - wie hier - um eine Vielzahl von Waren handelt.
Damit stellt sich die Frage, ob der Sekt oder die Schokolade jedenfalls innerhalb dieses Angebots von 56 Artikeln besonders hervorgehoben sind. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, daß dies nicht der Fall sei, weil bei dem Angebot der 56 Artikel, die einen Querschnitt durch das gesamte Sortiment der Beklagten darstellten, die beiden fraglichen Waren graphisch nicht hervorgehoben seien, sondern sich unauffällig in die Aufmachung des gesamten Inserats einfügten. Entgegen der Meinung der Revision kann hier aus der bloßen Preisangabe für den Sekt und die Schokolade eine solche Hervorhebung noch nicht entnommen werden. Ob eine andere Möglichkeit in Betracht kommt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei können insbesondere die Kenntnisse der von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise über die sonst allgemein geforderten Preise der fraglichen Waren von Bedeutung sein. Das Landgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, daß den Lesern der Anzeige der Beklagten für den Sekt und die Schokolade ein im allgemeinen geforderter deutlich höherer Preis bekannt gewesen wäre, so daß allein durch die bloße Preisangabe die beiden Waren besonders hervorgehoben worden wären.
2.
Bei dieser Sachlage konnte das Landgericht auch ohne Rechtsverstoß verneinen, daß die - im Rahmen eines breiten Querschnittsangebots - angekündigten Artikel Sekt und Schokolade nach Aufmachung oder auch nur nach bloßer Preisangabe den Eindruck besonders günstiger Angebote machten.
III.
Danach war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Teplitzky
Scholz-Hoppe
Mees
Ullmann