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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.04.1984, Az.: I ZR 9/82
„Werbung in Schulen“

Ministerial-erlaß; Bindungswirkung; Vorsprung durch Rechtsbruch; Schulklasse; Jugendzeitschriften; Schulverwaltung; Erlaubnis; Wettbewerbswidrige Umstände

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.04.1984
Aktenzeichen
I ZR 9/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12511
Entscheidungsname
Werbung in Schulen
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AfP 1984, 178
  • MDR 1985, 26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1623-1624 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage der Bindungswirkung eines Ministerial-Erlasses unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch.

2. Wird in Schulklassen für Jugendzeitschriften durch Vertreter geworben, so liegt darin jedenfalls dann kein Verstoß gegen § 1 UWG, wenn die Schulverwaltung diese Werbung erlaubt hat und im Einzelfall keine besonderen wettbewerbswidrigen Umstände vorliegen.