Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1996, Az.: VI ZR 123/95
Schaden; Belastung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; Beseitigung von Umweltschäden; Vorrang der Leistungsklage; Feststellungsklage; Wahlrecht; Feststellungsinteresse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1996
- Aktenzeichen
- VI ZR 123/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14151
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 1739-1740 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1996, 903 (amtl. Leitsatz)
- DB 1996, 1673 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1996, 815-816 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JurBüro 1996, 613 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 959-960 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 2725-2726 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 1534 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1996, 1245 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1997, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1253-1255 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1986-1988 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1996, 1395-1397 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1996, 405-407 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht der Schaden eines Betroffenen in der Belastung mit öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Beseitigung von Umweltschäden auf seinem Betriebsgelände, so ist er trotz des prozeßrechtlichen Vorrangs der Leistungsklage wegen des ihm nach § 249 S. 2 BGB zustehenden Wahlrechts nicht gehalten, gegen den verantwortlichen Schädiger statt eines auf dessen Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsantrags eine Klage auf Befreiung von den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erheben.
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen das Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 ZPO deswegen fehlen kann, weil das prozessuale Begehren durch eine Leistungsklage in der Form eines Antrags auf Freistellung von einer Verbindlichkeit durchgesetzt werden könnte.
Tatbestand:
Die Klägerin, die sich mit der Herstellung von Strahl mitteln befaßt, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Verseuchung ihrer beiden Betriebsgrundstücke durch die Lagerung von Kupferschlacke in Anspruch.
Die Beklagte zu 1), die Strahlmittel vertreibt und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, hatte sich 1973 gegenüber der Metallhütte Carl F. GmbH vertraglich zur Abnahme der bei letzterem Unternehmen an fallenden granulierten Kupferhüttenschlacke verpflichtet. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hatte es 1984 in einem Vertrag mit der Beklagten zu 1) übernommen, das Schlacken material bei der Metallhütte abzuholen, bei sich zwischen zu lagern und sodann für die Beklagte zu 1) zu Kupferschlackenstrahlmitteln zu verarbeiten. In den Jahren 1986 und 1987 kam es zwischen den Parteien im Hinblick auf einen von der Klägerin festgestellten Schadstoffgehalt der Kupferschlacke zu Verhandlungen, die mit der Vertragsaufhebung endeten. Mit Verfügung vom 20. Juli 1988 erteilte die Stadt K. der Klägerin wegen des Verdachts der Untergrund- und Grundwasserverunreinigung verschiedene Auflagen, u.a. zur Bodensanierung. Aufgrund eines Beweissicherungsantrages der Klägerin wurde in einem Verfahren vor dem Amtsgericht K. am 12. Dezember 1991 ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Chemiker V. zur Frage der Bodenverseuchung und der Sanierungskosten erstellt.
Die Klägerin hat mit dem Vorbringen, ihr gesamtes Betriebsgelände sei durch die Schadstoffe der Kupferschlacke verseucht und müsse saniert werden, wofür die Beklagten haftungsrechtlich einzustehen hatten, im Mai 1991 Klage mit dem Antrag erhoben festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr im Zusammenhang mit der Lieferung und Lagerung der F. -Kupferschlacke entstanden ist und noch entsteht.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde - unter Abweisung der Klage als unzulässig - zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Feststellungsklage für unzulässig, da es am Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO fehle. Die Klägerin habe von Anfang an gegen die Beklagten eine Leistungsklage auf Freistellung von ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüchen erheben können. Die Klägerin sehe ihren ausgleichspflichtigen Schaden allein im erforderlichen Bodenaustausch als Erfüllung der ihr von der Stadt K. öffentlich-rechtlich erteilten Auflagen zur Bodensanierung und in den damit zusammenhängenden Kosten. Insoweit sei ihr eine nach Inhalt und Umfang ausreichend konkret bestimmbare, auf Freistellung gerichtete Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen. Es sei keine Fallgestaltung gegeben, bei der ausnahmsweise dennoch ein Feststellungsinteresse angenommen werden könne.
II. Das Berufungsurteil halt den Angriffen der Revision nicht stand. Der von der Klägerin zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag durfte nicht als unzulässig behandelt werden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dem Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO stehe entgegen, daß sie eine prozeßrechtlich vorrangige Leistungsklage auf Freistellung von zu ihren Lasten bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen hatte erheben können, ist rechtsfehlerhaft.
1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin im Rahmen ihres gegenüber den Beklagten geltend gemachten, aus Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung hergeleiteten Schadensersatzbegehrens materiell-rechtlich ein Freistellungsanspruch hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen und umweltbehördlicher Auflagen zusteht.
Das Berufungsgericht geht insoweit davon aus, daß die Klägerin ihren Schaden allein in den Aufwendungen sieht, zu denen sie durch behördliche Anordnungen zwecks Bodensanierung im Wege des Bodenaustausches auf den beiden ihrer Behauptung nach mit Schadstoffen belasteten Grundstücken gezwungen werden könnte. Auf dieser Grundlage kommt in der Tat ein Freistellungsanspruch der Klägerin in Betracht.
Denn sie könnte, sollte sich ihr Schadensersatzbegehren als berechtigt erweisen, im Rahmen des § 249 S. 1 BGB von den Beklagten Naturalrestitution in der Weise verlangen, da letztere die Bodensanierung selbst vornehmen oder vornehmen lassen. Eine solche Naturalrestitution könnte im Wege des Freistellungsanspruchs, nämlich auf Befreiung der Klägerin von der Erfüllung durch die Umweltbehörde auferlegter öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, geltend gemacht werden (zum Freistellungsanspruch als Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution vgl. z.B. BGHZ 57, 78, 81, BGH, Urteile vom 11. Juni 1986 - VIII ZR 153/85 - WM 1986, 1115, 1117, vom 29. April 1992 - VIII ZR 77/91 - NJW 1992, 2221, 2222 und vom 10. Dezember 1992 - IX ZR 54/92 - VersR 1993, 446, 447 f.).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Klägerin jedoch prozeßrechtlich nicht gehalten, anstelle des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten unter den hier gegebenen Umstanden einen ihr etwa zustehenden Freistellungsanspruch geltend zu machen.
a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend da von aus, daß das Feststellungsinteresse grundsätzlich dann fehlt, wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 9. Juni 1983 - III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118, 1119 und vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 - Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.).
Auch ein Anspruch auf Freistellung von einer Verbindlichkeit kann dementsprechend mit einer unter Umständen gegenüber einem Feststellungsantrag vorrangigen Leistungsklage geltend gemacht werden. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteile vom 10. Mai 1978 - VIII ZR 166/77 - NJW 1978, 1520, 1521 und vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2, jeweils m.w.N.).
b) Wie jede Leistungsklage unterliegt auch die Freistellungsklage dem Gebot ausreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Geht es um die Freistellung von einer auf Geldleistung gerichteten Verbindlichkeit, so setzt der Freistellungsantrag die bestimmte Angabe von Grund und Höhe der Schuld voraus, von der freigestellt zu werden der Kläger begehrt (vgl. z.B. Zöller/Greger, Rdn. 13 c zu § 253 ZPO, MünchKomm ZPO-Lüke, Rdn. 146 zu § 253 ZPO, s. auch OLG Düsseldorf, MDR 1982, 942 [OLG Düsseldorf 24.06.1982 - 18 U 39/82]). Entsprechend bestimmt muß der Klageantrag auch dann sein, wenn Befreiung von einer auf eine andere Handlung gerichteten Verbindlichkeit gefordert wird, auch diese muß im Klageantrag so genau und umfassend beschrieben werden, da - sollte die Klage Erfolg haben - auf der Grundlage dieser Verurteilung ohne weiteres eine Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO möglich ist (vgl. dazu BGHZ 79, 76, 77 f., Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 105/78 - NJW 1980, 1450 [BGH 18.03.1980 - VI ZR 105/78], zur Vollstreckung des Freistellungsurteils auf der Grundlage des § 887 ZPO vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1957 - IV ZR 214/56 - NJW 1957, 1514, 1515).
c) Nur wenn von der Klägerin eine in diesem Sinne ausreichend bestimmte Antragsformulierung einer Freistellungsklage bereits bei Klageerhebung hatte verlangt werden können, kame vorliegend prozeßrechtlich ein Mangel des Feststellungsinteresses wegen Vorrangs der Leistungsklage in Betracht, denn ein Kläger braucht nicht nachträglich seinen Feststellungsantrag in einen Leistungsantrag umzuändern, wenn dies aufgrund der Schadensentwicklung im Laufe des Rechtsstreits möglich würde (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1977 - VI ZR 101/76 - NJW 1978, 210 [BGH 15.11.1977 - VI ZR 101/76], BGH, Urteil vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - aaO.). Im Hinblick hierauf kann im vorliegenden Fall von dem Fehlen eines Feststellungsinteresses der Klägerin nicht die Rede sein:
Das Berufungsgericht ist zwar der Ansicht, der Klägerin sei von Anfang an die Erhebung einer nach Inhalt und Umfang ausreichend konkret bestimmbaren, auf Freistellung gerichteten Leistungsklage möglich und zumutbar gewesen. Diese Beurteilung entbehrt aber, wie die Revision zu Recht rügt, hinreichender Feststellungen und Darlegungen, die sie begründen und rechtfertigen könnten. Im Gegenteil ergibt eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts, von dem das Berufungsgericht ausgeht, daß von der Klägerin im Zeitpunkt der Klageerhebung sinnvollerweise keine Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs erwartet werden konnte.
Die Formulierung eines den Anforderungen des § 25 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden bestimmten Freistellungsantrags hatte hier eine Beschreibung des Umfangs der Maßnahmen vorausgesetzt, die zur Durchführung des Bodenaustauschs auf beiden Grundstücken aus rechtlicher und technischer Sicht als geboten erscheinen. In der im Berufungsurteil in Bezug genommenen Verfügung der Stadt K. vom 20. Juli 1988, die im übrigen jedenfalls ihrem Wortlaut nach nur eines der beiden Betriebsgrundstücke der Klägerin betraf, ist für die Bodensanierung ausdrücklich zunächst die Erstellung eines Untersuchungs- und Sanierungskonzepts vorgeschrieben worden, hinreichend bestimmte Auflagen im Hinblick auf den Bodenaustausch sind dieser Verfügung nicht zu entnehmen.
Das Berufungsgericht weist selbst darauf hin, daß erst unter dem 12. Dezember 1991, also bereits während des Berufungsverfahrens, im Rahmen einer von der Klägerin in Gang gesetzten Beweissicherung das Gutachten des Sachverständigen Dipl. -Chemiker V. erstellt worden ist, das über die einzelnen auf den Grundstücken vorhandenen Schadstoffe und die Erfordernisse und Möglichkeiten ihrer Beseitigung einigen Aufschluß zu geben geeignet sein konnte. Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich nichts dafür, daß der Klägerin vor diesem Zeitpunkt ein im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmter Leistungsantrag möglich gewesen wäre. Vielmehr war im Zeitpunkt der Klageerhebung ein Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten die sinnvolle und angemessene Form der Geltendmachung des Schadensersatzbegehrens. Auch ein auf Freistellung von allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gerichteter Antrag, wie ihn die Klägerin im Berufungsrechtszug hilfsweise angekündigt hatte, wäre nicht als prozeßrechtlich zulässiger Leistungsantrag möglich, sondern der Sache nach als Feststellungsbegehren anzusehen gewesen (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. März 1980 - VI ZR 105/78 aaO.). Ein Feststellungsinteresse der Klägerin kann aus prozeßrechtlichen Gründen nicht verneint werden.
3. Desweiteren durfte das Berufungsgericht unter den hier gegebenen Umstanden auch aus Gründen des sachlichen Rechts von der Klägerin keine Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs anstelle einer Feststellungsklage verlangen.
Eine Verurteilung der Beklagten zur Freistellung der Klägerin von öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und umweltbehördlichen Auflagen zur Bodensanierung im Wege des Bodenaustausches müßte dazu führen, daß die Beklagten, wollen sie der Zwangsvollstreckung entgehen, die Bodensanierung selbst durchführen oder sie jedenfalls in eigener Regie veranlassen müßten. Dies würde eine Verurteilung der Beklagten zur Naturalrestitution bedeuten. Die Klägerin, die nach schadensersatzrechtlichen Prinzipien die Dispositionsfreiheit über die Schadensbeseitigung haben soll, darf jedoch in einem derartigen Fall nicht durch prozeßrechtliche Gestaltungen gezwungen werden, Naturalrestitution durch den Schuldner zu verlangen. Sie hat nach § 249 S. 2 BGB gerade die Wahl zwischen Schadensbeseitigung durch den Schuldner und Geldersatz. Dieses Wahlrecht kann ihr nicht dadurch genommen werden, daß sie prozeßrechtlich auf einen Freistellungsantrag verwiesen wird, der im praktischen Ergebnis allein eine Naturalrestitution durch die Beklagten zu bewirken vermag. Es muß der Klägerin vielmehr offen bleiben, zunächst nur die Schadensersatzpflicht der Beklagten als solche zu klaren und zu gegebener Zeit den Aufwand darzutun und geltend zu machen, den sie selbst zur Schadensbeseitigung hat.
4. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann der zur Entscheidung gestellte Feststellungsantrag auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit als unzulässig erachtet werden. Er ist im Zusammenhang mit dem Klagevortrag auszulegen und laßt auf dieser Grundlage das Begehren der Klägerin ausreichend deutlich erkennen. Sollte der durch gebotene Auslegung ermittelte Inhalt des Feststellungsantrags in der Sache zu weit gehen, ist dies keine Frage seiner Zulässigkeit, sondern ein Problem der Begründetheit der Klage.
III. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur sachlichen Prüfung des Klagebegehrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.